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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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Mann etwa ruhig zusehen, wenn seine Kinder darben,
während die Frau, die nun seine Stelle einnimmt, herrlich
und in Freuden lebt! Mit ihrer Forderung der gleichen
Erwerbsmöglichkeit verbinden die Frauenrechtlerinnen auch
die Forderung der gleichen Bezahlung von Mann und
Frau. Die Bewilligung dieser Forderung würde für die
Angestellten der freien Konkurrenzberufe ein Schnitt ins
eigene Fleisch sein! Wenige Arbeitgeber würden eine
Frau einstellen, wenn sie für dasselbe Geld einen Mann
haben könnten! Eine Eisenbahngesellschaft in Amerika
hat vor einiger Zeit sämtliche weibliche Angestellte ent-
lassen und Männer dafür genommen, weil die Betriebs-
unkosten, selbst bei den geringeren Gehältern für Frauen,
zu groß waren. Die Frauen waren viel häufiger krank,
hatten weniger Dienststunden und ein durchschnittlich
niedrigeres Pensionierungsalter als der Mann. Zu
ähnlichen Berechnungen werden auch die Schulverwaltungen
kommen; deshalb bedeutet die Forderung der gleichen
Bezahlung der Lehrer und Lehrerinnen nicht ausgleichende
Gerechtigkeit, sondern eine Bevorzugung der weiblichen
Kräfte. Jn einem Falle haben die Frauenrechtlerinnen
diese Bevorzugung bereits durchgesetzt: Die Oberlehrerinnen
bekommen dasselbe Wohnungsgeld wie die Oberlehrer,
(wenigstens in Preußen). Wenn man nun hinzurechnet,
daß das Oberlehrerinnenexamen alten Stils wesentlich
hinter dem Examen pro facultate docendi zurückbleibt,
so tritt die Bevorzugung noch deutlicher hervor; denn
der Staat bezahlt ja nicht die Arbeit seines Beamten
als solche, sondern er gibt ihm, was er seiner sozialen
Stellung und seiner Vorbildung nach zur Lebenshaltung

Mann etwa ruhig zusehen, wenn seine Kinder darben,
während die Frau, die nun seine Stelle einnimmt, herrlich
und in Freuden lebt! Mit ihrer Forderung der gleichen
Erwerbsmöglichkeit verbinden die Frauenrechtlerinnen auch
die Forderung der gleichen Bezahlung von Mann und
Frau. Die Bewilligung dieser Forderung würde für die
Angestellten der freien Konkurrenzberufe ein Schnitt ins
eigene Fleisch sein! Wenige Arbeitgeber würden eine
Frau einstellen, wenn sie für dasselbe Geld einen Mann
haben könnten! Eine Eisenbahngesellschaft in Amerika
hat vor einiger Zeit sämtliche weibliche Angestellte ent-
lassen und Männer dafür genommen, weil die Betriebs-
unkosten, selbst bei den geringeren Gehältern für Frauen,
zu groß waren. Die Frauen waren viel häufiger krank,
hatten weniger Dienststunden und ein durchschnittlich
niedrigeres Pensionierungsalter als der Mann. Zu
ähnlichen Berechnungen werden auch die Schulverwaltungen
kommen; deshalb bedeutet die Forderung der gleichen
Bezahlung der Lehrer und Lehrerinnen nicht ausgleichende
Gerechtigkeit, sondern eine Bevorzugung der weiblichen
Kräfte. Jn einem Falle haben die Frauenrechtlerinnen
diese Bevorzugung bereits durchgesetzt: Die Oberlehrerinnen
bekommen dasselbe Wohnungsgeld wie die Oberlehrer,
(wenigstens in Preußen). Wenn man nun hinzurechnet,
daß das Oberlehrerinnenexamen alten Stils wesentlich
hinter dem Examen pro facultate docendi zurückbleibt,
so tritt die Bevorzugung noch deutlicher hervor; denn
der Staat bezahlt ja nicht die Arbeit seines Beamten
als solche, sondern er gibt ihm, was er seiner sozialen
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[147/0149] Mann etwa ruhig zusehen, wenn seine Kinder darben, während die Frau, die nun seine Stelle einnimmt, herrlich und in Freuden lebt! Mit ihrer Forderung der gleichen Erwerbsmöglichkeit verbinden die Frauenrechtlerinnen auch die Forderung der gleichen Bezahlung von Mann und Frau. Die Bewilligung dieser Forderung würde für die Angestellten der freien Konkurrenzberufe ein Schnitt ins eigene Fleisch sein! Wenige Arbeitgeber würden eine Frau einstellen, wenn sie für dasselbe Geld einen Mann haben könnten! Eine Eisenbahngesellschaft in Amerika hat vor einiger Zeit sämtliche weibliche Angestellte ent- lassen und Männer dafür genommen, weil die Betriebs- unkosten, selbst bei den geringeren Gehältern für Frauen, zu groß waren. Die Frauen waren viel häufiger krank, hatten weniger Dienststunden und ein durchschnittlich niedrigeres Pensionierungsalter als der Mann. Zu ähnlichen Berechnungen werden auch die Schulverwaltungen kommen; deshalb bedeutet die Forderung der gleichen Bezahlung der Lehrer und Lehrerinnen nicht ausgleichende Gerechtigkeit, sondern eine Bevorzugung der weiblichen Kräfte. Jn einem Falle haben die Frauenrechtlerinnen diese Bevorzugung bereits durchgesetzt: Die Oberlehrerinnen bekommen dasselbe Wohnungsgeld wie die Oberlehrer, (wenigstens in Preußen). Wenn man nun hinzurechnet, daß das Oberlehrerinnenexamen alten Stils wesentlich hinter dem Examen pro facultate docendi zurückbleibt, so tritt die Bevorzugung noch deutlicher hervor; denn der Staat bezahlt ja nicht die Arbeit seines Beamten als solche, sondern er gibt ihm, was er seiner sozialen Stellung und seiner Vorbildung nach zur Lebenshaltung

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/149>, abgerufen am 27.11.2024.