§. 20. Wird aber die Wirksamkeit einer Figur durch eine feindliche gehemmt, so darf erstere sich auf den Platz der letztern stellen, indem diese letztere dabei vom Brette entfernt wird. Man sagt in diesem Falle, die erstere Figur schlägt die andere. Das Schlagen geschieht daher in sol- cher Weise, dass man den zu schlagenden Stein vom Brette nimmt und den schlagenden Stein an die Stelle desselben setzt. Man denke sich nun bei leerem Brette die weisse Dame auf e 4, die schwarze auf c 6. Hier hemmt die eine Dame die Wirksamkeit der andern, denn die weisse Dame vermag nun ebensowenig von e 4 aus auf a 8 zu gelangen, wie die schwarze von c 6 aus jetzt nach f 3 ziehen darf. Die weisse Partei dürfte aber, wenn sie am Zuge wäre, ihre Dame auf c 6 stellen und sogleich die schwarze Dame vom Brette entfernen; umgekehrt könnte Schwarz, wenn er am Zuge wäre, die weisse Dame auf e 4 vom Brett entfernen und seine eigne von c 6 aus auf e 4 stellen.
§. 21. Als Grundgesetz für die Schlagweise der Figu- ren gilt folgender Satz: Alle Officiere schlagen in der- selben Weise, in welcher sie gehen, d. h. sie können auf solchen Feldern, die ihrer Gangweise zugänglich sind, feindliche Figuren hinwegnehmen, indem sie sich selbst dar- auf stellen. Die Bauern aber weichen beim Schlagen von ihrer Gangweise ab, indem sie stets schräg vor- wärts in das nächste Feld rechts oder links schla- gen. So kann der Königsbauer auf e 2 nur auf die Felder d 3 und f 3 schlagen. Man denke sich nun, der Königsbauer sei im ersten Zuge von e 2 nach e 4 gegangen, der feindliche Königsbauer aber dagegen von e 7 nach e 5 gezogen. Jetzt darf weder der weisse Bauer den schwarzen, noch dieser jenen schlagen; ebensowenig darf einer der beiden Bauern weiter vorrücken. Hätte aber die schwarze Partei statt des Königsbauers ihren Damenbauer im ersten Zuge 2 Schritt gezogen, also auf den Zug des Weissen von e 2 nach e 4 mit dem Zuge von d 7 nach d 5 geantwortet, so dürfte in diesem Falle der weisse Königsbauer von e 4 aus den feind- lichen Damenbauer auf d 5 schlagen, d. h. er zieht von e 4 bis d 5, indem der feindliche Bauer vom Brette entfernt wird.
§. 20. Wird aber die Wirksamkeit einer Figur durch eine feindliche gehemmt, so darf erstere sich auf den Platz der letztern stellen, indem diese letztere dabei vom Brette entfernt wird. Man sagt in diesem Falle, die erstere Figur schlägt die andere. Das Schlagen geschieht daher in sol- cher Weise, dass man den zu schlagenden Stein vom Brette nimmt und den schlagenden Stein an die Stelle desselben setzt. Man denke sich nun bei leerem Brette die weisse Dame auf e 4, die schwarze auf c 6. Hier hemmt die eine Dame die Wirksamkeit der andern, denn die weisse Dame vermag nun ebensowenig von e 4 aus auf a 8 zu gelangen, wie die schwarze von c 6 aus jetzt nach f 3 ziehen darf. Die weisse Partei dürfte aber, wenn sie am Zuge wäre, ihre Dame auf c 6 stellen und sogleich die schwarze Dame vom Brette entfernen; umgekehrt könnte Schwarz, wenn er am Zuge wäre, die weisse Dame auf e 4 vom Brett entfernen und seine eigne von c 6 aus auf e 4 stellen.
§. 21. Als Grundgesetz für die Schlagweise der Figu- ren gilt folgender Satz: Alle Officiere schlagen in der- selben Weise, in welcher sie gehen, d. h. sie können auf solchen Feldern, die ihrer Gangweise zugänglich sind, feindliche Figuren hinwegnehmen, indem sie sich selbst dar- auf stellen. Die Bauern aber weichen beim Schlagen von ihrer Gangweise ab, indem sie stets schräg vor- wärts in das nächste Feld rechts oder links schla- gen. So kann der Königsbauer auf e 2 nur auf die Felder d 3 und f 3 schlagen. Man denke sich nun, der Königsbauer sei im ersten Zuge von e 2 nach e 4 gegangen, der feindliche Königsbauer aber dagegen von e 7 nach e 5 gezogen. Jetzt darf weder der weisse Bauer den schwarzen, noch dieser jenen schlagen; ebensowenig darf einer der beiden Bauern weiter vorrücken. Hätte aber die schwarze Partei statt des Königsbauers ihren Damenbauer im ersten Zuge 2 Schritt gezogen, also auf den Zug des Weissen von e 2 nach e 4 mit dem Zuge von d 7 nach d 5 geantwortet, so dürfte in diesem Falle der weisse Königsbauer von e 4 aus den feind- lichen Damenbauer auf d 5 schlagen, d. h. er zieht von e 4 bis d 5, indem der feindliche Bauer vom Brette entfernt wird.
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§. 20. Wird aber die Wirksamkeit einer Figur durch
eine feindliche gehemmt, so darf erstere sich auf den Platz
der letztern stellen, indem diese letztere dabei vom Brette
entfernt wird. Man sagt in diesem Falle, die erstere Figur
schlägt die andere. Das Schlagen geschieht daher in sol-
cher Weise, dass man den zu schlagenden Stein vom Brette
nimmt und den schlagenden Stein an die Stelle desselben
setzt. Man denke sich nun bei leerem Brette die weisse
Dame auf e 4, die schwarze auf c 6. Hier hemmt die eine
Dame die Wirksamkeit der andern, denn die weisse Dame
vermag nun ebensowenig von e 4 aus auf a 8 zu gelangen,
wie die schwarze von c 6 aus jetzt nach f 3 ziehen darf.
Die weisse Partei dürfte aber, wenn sie am Zuge wäre, ihre
Dame auf c 6 stellen und sogleich die schwarze Dame vom
Brette entfernen; umgekehrt könnte Schwarz, wenn er am
Zuge wäre, die weisse Dame auf e 4 vom Brett entfernen
und seine eigne von c 6 aus auf e 4 stellen.
§. 21. Als Grundgesetz für die Schlagweise der Figu-
ren gilt folgender Satz: Alle Officiere schlagen in der-
selben Weise, in welcher sie gehen, d. h. sie können
auf solchen Feldern, die ihrer Gangweise zugänglich sind,
feindliche Figuren hinwegnehmen, indem sie sich selbst dar-
auf stellen. Die Bauern aber weichen beim Schlagen
von ihrer Gangweise ab, indem sie stets schräg vor-
wärts in das nächste Feld rechts oder links schla-
gen. So kann der Königsbauer auf e 2 nur auf die Felder
d 3 und f 3 schlagen. Man denke sich nun, der Königsbauer
sei im ersten Zuge von e 2 nach e 4 gegangen, der feindliche
Königsbauer aber dagegen von e 7 nach e 5 gezogen. Jetzt
darf weder der weisse Bauer den schwarzen, noch dieser
jenen schlagen; ebensowenig darf einer der beiden Bauern
weiter vorrücken. Hätte aber die schwarze Partei statt des
Königsbauers ihren Damenbauer im ersten Zuge 2 Schritt
gezogen, also auf den Zug des Weissen von e 2 nach e 4
mit dem Zuge von d 7 nach d 5 geantwortet, so dürfte in
diesem Falle der weisse Königsbauer von e 4 aus den feind-
lichen Damenbauer auf d 5 schlagen, d. h. er zieht von e 4
bis d 5, indem der feindliche Bauer vom Brette entfernt wird.
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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/27>, abgerufen am 16.07.2024.
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