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Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 1. Riga, 1771.

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Das Vor seyn und das Nach seyn.
turität gebracht werde. Da in allen solchen Anord-
nungen Absichten sind, die weiter gehen, so ist meh-
rentheils nicht nur wenig locale Ordnung dabey, son-
dern diese wird, wenn sie auch dabey seyn könnte,
öfters vorsetzlich vermieden, wo die Sache verdeckt
bleiben soll, bis sie reif ist oder zum Ausbruche
gebracht wird.

§. 346.

Die gesetzliche Ordnung, die sich bey solchen so-
wohl physischen als moralisch und politischen Anord-
nungen befindet, und wobey die locale Ordnung nicht
zur Hauptabsicht gemacht wird, besteht in der Sub-
ordination der Mittel und Absichten,
und die
dabey gebrauchten Dinge haben öfters bald nichts
mehr gemein, als daß sie sämmtlich zur letzten Absicht
dienen, und zu dieser angeordnet werden. Hierinn
aber muß die gesetzliche Ordnung durchgängig seyn,
weil, wenn eine Lücke darinn vorkömmt, entwe-
der die Absicht nicht erreicht wird, oder das, was
vor der Lücke ist, zu der ganzen Anordnung nicht ge-
höret, sondern als unnöthig und überflüßig angesehen
werden kann. So giebt es auch Fälle, wo die Ab-
sicht, ungeachtet die Anstalten unzureichend waren,
aus andern und öfters unversehenen und zufälligen
Gründen dennoch in die Erfüllung kömmt, so wie
hinwiederum wohl ausgedachte Anstalten aus zufälli-
gen Gründen fehlschlagen können. Man hat daher
längst schon die Anmerkung gemacht, daß man den
Grad der Weisheit nicht immer aus dem Erfolge
schätzen müsse.

§. 347.

Solche Lücken können nun leichter vermieden wer-
den, wenn man die Mittel und Umstände wählen

kann,

Das Vor ſeyn und das Nach ſeyn.
turitaͤt gebracht werde. Da in allen ſolchen Anord-
nungen Abſichten ſind, die weiter gehen, ſo iſt meh-
rentheils nicht nur wenig locale Ordnung dabey, ſon-
dern dieſe wird, wenn ſie auch dabey ſeyn koͤnnte,
oͤfters vorſetzlich vermieden, wo die Sache verdeckt
bleiben ſoll, bis ſie reif iſt oder zum Ausbruche
gebracht wird.

§. 346.

Die geſetzliche Ordnung, die ſich bey ſolchen ſo-
wohl phyſiſchen als moraliſch und politiſchen Anord-
nungen befindet, und wobey die locale Ordnung nicht
zur Hauptabſicht gemacht wird, beſteht in der Sub-
ordination der Mittel und Abſichten,
und die
dabey gebrauchten Dinge haben oͤfters bald nichts
mehr gemein, als daß ſie ſaͤmmtlich zur letzten Abſicht
dienen, und zu dieſer angeordnet werden. Hierinn
aber muß die geſetzliche Ordnung durchgaͤngig ſeyn,
weil, wenn eine Luͤcke darinn vorkoͤmmt, entwe-
der die Abſicht nicht erreicht wird, oder das, was
vor der Luͤcke iſt, zu der ganzen Anordnung nicht ge-
hoͤret, ſondern als unnoͤthig und uͤberfluͤßig angeſehen
werden kann. So giebt es auch Faͤlle, wo die Ab-
ſicht, ungeachtet die Anſtalten unzureichend waren,
aus andern und oͤfters unverſehenen und zufaͤlligen
Gruͤnden dennoch in die Erfuͤllung koͤmmt, ſo wie
hinwiederum wohl ausgedachte Anſtalten aus zufaͤlli-
gen Gruͤnden fehlſchlagen koͤnnen. Man hat daher
laͤngſt ſchon die Anmerkung gemacht, daß man den
Grad der Weisheit nicht immer aus dem Erfolge
ſchaͤtzen muͤſſe.

§. 347.

Solche Luͤcken koͤnnen nun leichter vermieden wer-
den, wenn man die Mittel und Umſtaͤnde waͤhlen

kann,
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[335/0371] Das Vor ſeyn und das Nach ſeyn. turitaͤt gebracht werde. Da in allen ſolchen Anord- nungen Abſichten ſind, die weiter gehen, ſo iſt meh- rentheils nicht nur wenig locale Ordnung dabey, ſon- dern dieſe wird, wenn ſie auch dabey ſeyn koͤnnte, oͤfters vorſetzlich vermieden, wo die Sache verdeckt bleiben ſoll, bis ſie reif iſt oder zum Ausbruche gebracht wird. §. 346. Die geſetzliche Ordnung, die ſich bey ſolchen ſo- wohl phyſiſchen als moraliſch und politiſchen Anord- nungen befindet, und wobey die locale Ordnung nicht zur Hauptabſicht gemacht wird, beſteht in der Sub- ordination der Mittel und Abſichten, und die dabey gebrauchten Dinge haben oͤfters bald nichts mehr gemein, als daß ſie ſaͤmmtlich zur letzten Abſicht dienen, und zu dieſer angeordnet werden. Hierinn aber muß die geſetzliche Ordnung durchgaͤngig ſeyn, weil, wenn eine Luͤcke darinn vorkoͤmmt, entwe- der die Abſicht nicht erreicht wird, oder das, was vor der Luͤcke iſt, zu der ganzen Anordnung nicht ge- hoͤret, ſondern als unnoͤthig und uͤberfluͤßig angeſehen werden kann. So giebt es auch Faͤlle, wo die Ab- ſicht, ungeachtet die Anſtalten unzureichend waren, aus andern und oͤfters unverſehenen und zufaͤlligen Gruͤnden dennoch in die Erfuͤllung koͤmmt, ſo wie hinwiederum wohl ausgedachte Anſtalten aus zufaͤlli- gen Gruͤnden fehlſchlagen koͤnnen. Man hat daher laͤngſt ſchon die Anmerkung gemacht, daß man den Grad der Weisheit nicht immer aus dem Erfolge ſchaͤtzen muͤſſe. §. 347. Solche Luͤcken koͤnnen nun leichter vermieden wer- den, wenn man die Mittel und Umſtaͤnde waͤhlen kann,

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Zitationshilfe: Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 1. Riga, 1771, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_architectonic01_1771/371>, abgerufen am 22.11.2024.