Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 101. Die Gerichte. Eine dritte Instanz ist in denjenigen Sachen, welche in erster Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern 3. Die Schwurgerichte sind Gerichte erster Instanz zur Ueber das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der 1) ebendas. §. 123 Ziff 5. 2) ebendas. §. 80. 3) Einf.Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 6. 4) Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Ges. S. 102 ff. (Hahn S. 101); ferner Keller S. 246. Löwe Note 5 zu §. 6 cit. 5) Ueber die "Bildung der Geschworenenbank" vgl. Strafpr.O. §§. 278 ff. 6) Ueber den Begriff der Schuldfrage vgl. Strafproc.O. §. 262; über die rechtliche Bedeutung des Spruchs der Geschworenen für das Urtheil des Ge- richts Strafproc.Ordn. §. 314 ff. 7) Gerichtsverf.Ges. §. 81. 82. Die Motive S. 105 (Hahn S. 103) sagen: "Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Schwurgericht für die ganze Sitzungsperiode einen besonderen Gerichtskörper bil- det, welcher für diese Zeit die Thätigkeit der Strafkammer in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen absorbirt." 8) Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 2.
§. 101. Die Gerichte. Eine dritte Inſtanz iſt in denjenigen Sachen, welche in erſter Ueber Beſchwerden gegen Entſcheidungen der Strafkammern 3. Die Schwurgerichte ſind Gerichte erſter Inſtanz zur Ueber das Rechtsmittel der Reviſion gegen Urtheile der 1) ebendaſ. §. 123 Ziff 5. 2) ebendaſ. §. 80. 3) Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. §. 6. 4) Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Geſ. S. 102 ff. (Hahn S. 101); ferner Keller S. 246. Löwe Note 5 zu §. 6 cit. 5) Ueber die „Bildung der Geſchworenenbank“ vgl. Strafpr.O. §§. 278 ff. 6) Ueber den Begriff der Schuldfrage vgl. Strafproc.O. §. 262; über die rechtliche Bedeutung des Spruchs der Geſchworenen für das Urtheil des Ge- richts Strafproc.Ordn. §. 314 ff. 7) Gerichtsverf.Geſ. §. 81. 82. Die Motive S. 105 (Hahn S. 103) ſagen: „Dieſer Beſtimmung liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Schwurgericht für die ganze Sitzungsperiode einen beſonderen Gerichtskörper bil- det, welcher für dieſe Zeit die Thätigkeit der Strafkammer in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen abſorbirt.“ 8) Gerichtsverf.Geſ. §. 136 Ziff. 2.
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§. 101. Die Gerichte.
Eine dritte Inſtanz iſt in denjenigen Sachen, welche in erſter
Inſtanz vor die Strafkammern gehören, nicht gewährt.
Ueber Beſchwerden gegen Entſcheidungen der Strafkammern
entſcheiden ſtets die Strafſenate der Oberlandesgerichte, gleichviel
ob die Beſchwerde auf Verletzung von landesrechtlichen oder von
reichsrechtlichen Vorſchriften gegründet iſt 1).
3. Die Schwurgerichte ſind Gerichte erſter Inſtanz zur
Aburtheilung derjenigen Verbrechen, welche nicht zur Zuſtändig-
keit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören 2). Sie
ſind ferner zuſtändig für die durch die Preſſe begangenen ſtraf-
baren Handlungen, ſo weit dieſe Zuſtändigkeit nach den Landes-
geſetzen bei Einführung des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes bereits ge-
gründet war 3). Es iſt dies der Fall in Baiern und Württemberg
und theilweiſe in Baden und Oldenburg 4). Die Schwurgerichte ſind
aus zwei Collegien zuſammengeſetzt, einem Collegium von drei
berufsmäßigen Richtern und einem Collegium von zwölf Geſchwo-
renen 5). Das letztere iſt nur zur Entſcheidung der Schuldfrage 6)
berufen, das erſtere zu allen Entſcheidungen, welche von den er-
kennenden Gerichten zu erlaſſen ſind; werden ſolche Entſcheidungen
außerhalb der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, ſo erfolgen
ſie durch die Strafkammern der Landgerichte 7).
Ueber das Rechtsmittel der Reviſion gegen Urtheile der
Schwurgerichte entſcheiden die Strafſenate des Reichsgerichts 8).
1) ebendaſ. §. 123 Ziff 5.
2) ebendaſ. §. 80.
3) Einf.Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. §. 6.
4) Vgl. Motive z. Gerichtsverf.Geſ. S. 102 ff. (Hahn S. 101); ferner
Keller S. 246. Löwe Note 5 zu §. 6 cit.
5) Ueber die „Bildung der Geſchworenenbank“ vgl. Strafpr.O. §§. 278 ff.
6) Ueber den Begriff der Schuldfrage vgl. Strafproc.O. §. 262; über die
rechtliche Bedeutung des Spruchs der Geſchworenen für das Urtheil des Ge-
richts Strafproc.Ordn. §. 314 ff.
7) Gerichtsverf.Geſ. §. 81. 82. Die Motive S. 105 (Hahn S. 103) ſagen:
„Dieſer Beſtimmung liegt der Gedanke zu Grunde, daß das Schwurgericht für
die ganze Sitzungsperiode einen beſonderen Gerichtskörper bil-
det, welcher für dieſe Zeit die Thätigkeit der Strafkammer in den bei den
Schwurgerichten anhängigen Sachen abſorbirt.“
8) Gerichtsverf.Geſ. §. 136 Ziff. 2.
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