Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 101. Die Gerichte. Landesrechts gestützt wird 1). Die Revision kann jedoch nicht be-gründet werden mit der Behauptung, daß eine Rechtsnorm über das Verfahren verletzt worden sei, mit alleiniger Ausnahme der Vorschrift des §. 398 der Strafproz.Ordnung 2). Die Straf- senate entscheiden in der Besetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden 3). 2. Die Strafkammern sind in erster Instanz zuständig Gegen Endurtheile der Strafkammern in erster Instanz ist 1) Nur in dem Falle des §. 136 Abs. 2 des Gerichtsverf.Gesetzes (Zu- widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle) kann die Entscheidung in dritter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden. Vgl. oben S. 63. 2) Strafproz.Ordn. §. 380. Der in Bezug genommene §. 398 betrifft den Fall, daß ein Urtheil in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache an ein Gericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen worden ist. 3) Gerichtsverf.Ges. §. 124. 4) Jedoch kann in den im §. 75 a. a. O. aufgezählten Fällen bei Eröff- nung des Hauptverfahrens durch Beschluß der Strafkammer die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht überwiesen werden. 5) Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 3. §. 136 Ziff. 2. 6) ebendas. §. 124. §. 140. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 6
§. 101. Die Gerichte. Landesrechts geſtützt wird 1). Die Reviſion kann jedoch nicht be-gründet werden mit der Behauptung, daß eine Rechtsnorm über das Verfahren verletzt worden ſei, mit alleiniger Ausnahme der Vorſchrift des §. 398 der Strafproz.Ordnung 2). Die Straf- ſenate entſcheiden in der Beſetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern mit Einſchluß des Vorſitzenden 3). 2. Die Strafkammern ſind in erſter Inſtanz zuſtändig Gegen Endurtheile der Strafkammern in erſter Inſtanz iſt 1) Nur in dem Falle des §. 136 Abſ. 2 des Gerichtsverf.Geſetzes (Zu- widerhandlungen gegen die Vorſchriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskaſſe fließender Abgaben und Gefälle) kann die Entſcheidung in dritter Inſtanz an das Reichsgericht gebracht werden. Vgl. oben S. 63. 2) Strafproz.Ordn. §. 380. Der in Bezug genommene §. 398 betrifft den Fall, daß ein Urtheil in der Reviſionsinſtanz aufgehoben und die Sache an ein Gericht zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung verwieſen worden iſt. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 124. 4) Jedoch kann in den im §. 75 a. a. O. aufgezählten Fällen bei Eröff- nung des Hauptverfahrens durch Beſchluß der Strafkammer die Verhandlung und Entſcheidung dem Schöffengericht überwieſen werden. 5) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 3. §. 136 Ziff. 2. 6) ebendaſ. §. 124. §. 140. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 6
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0091" n="81"/><fw place="top" type="header">§. 101. Die Gerichte.</fw><lb/> Landesrechts geſtützt wird <note place="foot" n="1)">Nur in dem Falle des §. 136 Abſ. 2 des Gerichtsverf.Geſetzes (Zu-<lb/> widerhandlungen gegen die Vorſchriften über die Erhebung öffentlicher in die<lb/><hi rendition="#g">Reichskaſſe</hi> fließender Abgaben und Gefälle) <hi rendition="#g">kann</hi> die Entſcheidung in<lb/> dritter Inſtanz an das Reichsgericht gebracht werden. Vgl. oben S. 63.</note>. Die Reviſion kann jedoch nicht be-<lb/> gründet werden mit der Behauptung, daß eine Rechtsnorm <hi rendition="#g">über<lb/> das Verfahren</hi> verletzt worden ſei, mit alleiniger Ausnahme<lb/> der Vorſchrift des §. 398 der Strafproz.Ordnung <note place="foot" n="2)">Strafproz.Ordn. §. 380. Der in Bezug genommene §. 398 betrifft<lb/> den Fall, daß ein Urtheil in der Reviſionsinſtanz aufgehoben und die Sache an<lb/> ein Gericht zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung verwieſen worden iſt.</note>. Die Straf-<lb/> ſenate entſcheiden in der Beſetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern<lb/> mit Einſchluß des Vorſitzenden <note place="foot" n="3)">Gerichtsverf.Geſ. §. 124.</note>.</p><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">Strafkammern</hi> ſind in <hi rendition="#g">erſter</hi> Inſtanz zuſtändig<lb/> hinſichtlich aller <hi rendition="#g">Vergehen</hi>, welche nicht zur Zuſtändigkeit der<lb/> Schöffengerichte gehören <note place="foot" n="4)">Jedoch kann in den im §. 75 a. a. O. aufgezählten Fällen bei Eröff-<lb/> nung des Hauptverfahrens durch Beſchluß der Strafkammer die Verhandlung<lb/> und Entſcheidung dem Schöffengericht überwieſen werden.</note>, und derjenigen <hi rendition="#g">Verbrechen</hi>, welche<lb/> im §. 73 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes aufgeführt ſind; ſie ſind<lb/> ferner ausſchließlich zuſtändig — gleichviel ob die That als Ueber-<lb/> tretung, Vergehen oder Verbrechen zu erachten iſt — bei Zuwider-<lb/> handlungen gegen die im §. 74 a. a. O. aufgeführten Geſetze. Die<lb/> Strafkammern beſtehen nur aus berufsmäßigen Richtern und ent-<lb/> ſcheiden in der Hauptverhandlung in der Beſetzung mit fünf Mit-<lb/> gliedern, ſonſt in der Beſetzung mit drei Mitgliedern einſchließlich<lb/> des Vorſitzenden.</p><lb/> <p>Gegen Endurtheile der Strafkammern in erſter Inſtanz iſt<lb/> nur das Rechtsmittel der Reviſion zuläſſig; über daſſelbe entſchei-<lb/> den die <hi rendition="#g">Strafſenate der Oberlandesgerichte</hi>, ſofern die<lb/> Reviſion ausſchließlich auf die Verletzung einer in den Landesge-<lb/> ſetzen enthaltenen Rechtsnorm geſtützt wird, die <hi rendition="#g">Strafſenate<lb/> des Reichsgerichts</hi>, wenn die Verletzung von Reichsrecht be-<lb/> hauptet wird <note place="foot" n="5)">Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 3. §. 136 Ziff. 2.</note>. Die Strafſenate des Oberlandesgerichts entſchei-<lb/> den in der Beſetzung von fünf Mitgliedern, die Strafſenate des<lb/> Reichsgerichts in der Beſetzung von ſieben Mitgliedern <note place="foot" n="6)">ebendaſ. §. 124. §. 140.</note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichsſtaatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 2. 6</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [81/0091]
§. 101. Die Gerichte.
Landesrechts geſtützt wird 1). Die Reviſion kann jedoch nicht be-
gründet werden mit der Behauptung, daß eine Rechtsnorm über
das Verfahren verletzt worden ſei, mit alleiniger Ausnahme
der Vorſchrift des §. 398 der Strafproz.Ordnung 2). Die Straf-
ſenate entſcheiden in der Beſetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern
mit Einſchluß des Vorſitzenden 3).
2. Die Strafkammern ſind in erſter Inſtanz zuſtändig
hinſichtlich aller Vergehen, welche nicht zur Zuſtändigkeit der
Schöffengerichte gehören 4), und derjenigen Verbrechen, welche
im §. 73 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes aufgeführt ſind; ſie ſind
ferner ausſchließlich zuſtändig — gleichviel ob die That als Ueber-
tretung, Vergehen oder Verbrechen zu erachten iſt — bei Zuwider-
handlungen gegen die im §. 74 a. a. O. aufgeführten Geſetze. Die
Strafkammern beſtehen nur aus berufsmäßigen Richtern und ent-
ſcheiden in der Hauptverhandlung in der Beſetzung mit fünf Mit-
gliedern, ſonſt in der Beſetzung mit drei Mitgliedern einſchließlich
des Vorſitzenden.
Gegen Endurtheile der Strafkammern in erſter Inſtanz iſt
nur das Rechtsmittel der Reviſion zuläſſig; über daſſelbe entſchei-
den die Strafſenate der Oberlandesgerichte, ſofern die
Reviſion ausſchließlich auf die Verletzung einer in den Landesge-
ſetzen enthaltenen Rechtsnorm geſtützt wird, die Strafſenate
des Reichsgerichts, wenn die Verletzung von Reichsrecht be-
hauptet wird 5). Die Strafſenate des Oberlandesgerichts entſchei-
den in der Beſetzung von fünf Mitgliedern, die Strafſenate des
Reichsgerichts in der Beſetzung von ſieben Mitgliedern 6).
1) Nur in dem Falle des §. 136 Abſ. 2 des Gerichtsverf.Geſetzes (Zu-
widerhandlungen gegen die Vorſchriften über die Erhebung öffentlicher in die
Reichskaſſe fließender Abgaben und Gefälle) kann die Entſcheidung in
dritter Inſtanz an das Reichsgericht gebracht werden. Vgl. oben S. 63.
2) Strafproz.Ordn. §. 380. Der in Bezug genommene §. 398 betrifft
den Fall, daß ein Urtheil in der Reviſionsinſtanz aufgehoben und die Sache an
ein Gericht zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung verwieſen worden iſt.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 124.
4) Jedoch kann in den im §. 75 a. a. O. aufgezählten Fällen bei Eröff-
nung des Hauptverfahrens durch Beſchluß der Strafkammer die Verhandlung
und Entſcheidung dem Schöffengericht überwieſen werden.
5) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 3. §. 136 Ziff. 2.
6) ebendaſ. §. 124. §. 140.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 6
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |