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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
Potenz authentisch entscheidet, welche diese Vorschrift erlassen hat
und zur Abänderung derselben befugt ist. Nach diesem Grundsatz
ist im Allgemeinen der Bundesrath als diejenige Behörde
anzusehen, welche zur Entscheidung berufen ist, und diese Kompe-
tenz ist durch Art. 7 Ziff. 3 der R.V. begründet; denn es handelt
sich in der That um eine Beschlußfassung über "Mängel, welche
bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen hervortreten". Soweit je-
doch die Monita sich auf die Ausführung von Anordnungen beziehen,
zu deren selbstständigem Erlaß der Kaiser reichsgesetzlich ermächtigt
ist, was namentlich hinsichtlich der das Militär- und Marinewesen
betreffenden Einrichtungen Platz greift, ist der Zweifel durch eine
kaiserliche Kabinets-Ordre zu entscheiden. Wenn andererseits
bei dem vom Rechnungshof erhobenen Bedenken Vorschriften in
Frage stehen, an deren Erlaß der Reichstag eine Mitwirkung ge-
habt hat, so ist auch die Entscheidung des Reichstages über
die Ertheilung oder Versagung der Decharge herbeizuführen 1).
Dies gilt also von allen Anordnungen, die im Wege der Reichs-
gesetzgebung erlassen sind, und von allen vom Reichstage zum Gegen-
stande einer Beschlußfassung gemachten Positionen des Reichshaus-
halts-Etats.

VI. Die Aufgabe des Rechnungshofes ist im constitutionellen
Staate nicht darauf beschränkt, die Finanzverwaltung im Ver-
waltungsinteresse
zu controliren und zu revidiren; sondern
auch unter den obersten Organen des Staates selbst
den großen Schlußakt der ganzen Finanzverwaltung, die definitive
Legung und Abnahme der Rechnung über den Staatshaushalt
vorzubereiten. Dieser Rechtsakt selbst kann nur erfolgen
zwischen dem verantwortlichen Chef der Verwaltung einerseits als
Rechnungsleger, und den verfassungsmäßig zur Feststellung des
Staatshaushalts-Etats berufenen Organen andererseits, also im Reich
zwischen dem Reichskanzler und dem Bundesrathe und Reichstage.
Der Antheil des letzteren an der Aufstellung des Budgets wäre
zum größten Theile werthlos und unwirksam, wenn ihm nicht ein
Antheil an der Abnahme der Rechnung über die vollführte Reichs-

1) Vgl. hierüber Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft Bd. 32
S. 505 ff.

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
Potenz authentiſch entſcheidet, welche dieſe Vorſchrift erlaſſen hat
und zur Abänderung derſelben befugt iſt. Nach dieſem Grundſatz
iſt im Allgemeinen der Bundesrath als diejenige Behörde
anzuſehen, welche zur Entſcheidung berufen iſt, und dieſe Kompe-
tenz iſt durch Art. 7 Ziff. 3 der R.V. begründet; denn es handelt
ſich in der That um eine Beſchlußfaſſung über „Mängel, welche
bei der Ausführung der Reichsgeſetze oder der allgemeinen Ver-
waltungsvorſchriften und Einrichtungen hervortreten“. Soweit je-
doch die Monita ſich auf die Ausführung von Anordnungen beziehen,
zu deren ſelbſtſtändigem Erlaß der Kaiſer reichsgeſetzlich ermächtigt
iſt, was namentlich hinſichtlich der das Militär- und Marineweſen
betreffenden Einrichtungen Platz greift, iſt der Zweifel durch eine
kaiſerliche Kabinets-Ordre zu entſcheiden. Wenn andererſeits
bei dem vom Rechnungshof erhobenen Bedenken Vorſchriften in
Frage ſtehen, an deren Erlaß der Reichstag eine Mitwirkung ge-
habt hat, ſo iſt auch die Entſcheidung des Reichstages über
die Ertheilung oder Verſagung der Decharge herbeizuführen 1).
Dies gilt alſo von allen Anordnungen, die im Wege der Reichs-
geſetzgebung erlaſſen ſind, und von allen vom Reichstage zum Gegen-
ſtande einer Beſchlußfaſſung gemachten Poſitionen des Reichshaus-
halts-Etats.

VI. Die Aufgabe des Rechnungshofes iſt im conſtitutionellen
Staate nicht darauf beſchränkt, die Finanzverwaltung im Ver-
waltungsintereſſe
zu controliren und zu revidiren; ſondern
auch unter den oberſten Organen des Staates ſelbſt
den großen Schlußakt der ganzen Finanzverwaltung, die definitive
Legung und Abnahme der Rechnung über den Staatshaushalt
vorzubereiten. Dieſer Rechtsakt ſelbſt kann nur erfolgen
zwiſchen dem verantwortlichen Chef der Verwaltung einerſeits als
Rechnungsleger, und den verfaſſungsmäßig zur Feſtſtellung des
Staatshaushalts-Etats berufenen Organen andererſeits, alſo im Reich
zwiſchen dem Reichskanzler und dem Bundesrathe und Reichstage.
Der Antheil des letzteren an der Aufſtellung des Budgets wäre
zum größten Theile werthlos und unwirkſam, wenn ihm nicht ein
Antheil an der Abnahme der Rechnung über die vollführte Reichs-

1) Vgl. hierüber Zeitſchrift für die geſammte Staatswiſſenſchaft Bd. 32
S. 505 ff.
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[389/0399] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Potenz authentiſch entſcheidet, welche dieſe Vorſchrift erlaſſen hat und zur Abänderung derſelben befugt iſt. Nach dieſem Grundſatz iſt im Allgemeinen der Bundesrath als diejenige Behörde anzuſehen, welche zur Entſcheidung berufen iſt, und dieſe Kompe- tenz iſt durch Art. 7 Ziff. 3 der R.V. begründet; denn es handelt ſich in der That um eine Beſchlußfaſſung über „Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgeſetze oder der allgemeinen Ver- waltungsvorſchriften und Einrichtungen hervortreten“. Soweit je- doch die Monita ſich auf die Ausführung von Anordnungen beziehen, zu deren ſelbſtſtändigem Erlaß der Kaiſer reichsgeſetzlich ermächtigt iſt, was namentlich hinſichtlich der das Militär- und Marineweſen betreffenden Einrichtungen Platz greift, iſt der Zweifel durch eine kaiſerliche Kabinets-Ordre zu entſcheiden. Wenn andererſeits bei dem vom Rechnungshof erhobenen Bedenken Vorſchriften in Frage ſtehen, an deren Erlaß der Reichstag eine Mitwirkung ge- habt hat, ſo iſt auch die Entſcheidung des Reichstages über die Ertheilung oder Verſagung der Decharge herbeizuführen 1). Dies gilt alſo von allen Anordnungen, die im Wege der Reichs- geſetzgebung erlaſſen ſind, und von allen vom Reichstage zum Gegen- ſtande einer Beſchlußfaſſung gemachten Poſitionen des Reichshaus- halts-Etats. VI. Die Aufgabe des Rechnungshofes iſt im conſtitutionellen Staate nicht darauf beſchränkt, die Finanzverwaltung im Ver- waltungsintereſſe zu controliren und zu revidiren; ſondern auch unter den oberſten Organen des Staates ſelbſt den großen Schlußakt der ganzen Finanzverwaltung, die definitive Legung und Abnahme der Rechnung über den Staatshaushalt vorzubereiten. Dieſer Rechtsakt ſelbſt kann nur erfolgen zwiſchen dem verantwortlichen Chef der Verwaltung einerſeits als Rechnungsleger, und den verfaſſungsmäßig zur Feſtſtellung des Staatshaushalts-Etats berufenen Organen andererſeits, alſo im Reich zwiſchen dem Reichskanzler und dem Bundesrathe und Reichstage. Der Antheil des letzteren an der Aufſtellung des Budgets wäre zum größten Theile werthlos und unwirkſam, wenn ihm nicht ein Antheil an der Abnahme der Rechnung über die vollführte Reichs- 1) Vgl. hierüber Zeitſchrift für die geſammte Staatswiſſenſchaft Bd. 32 S. 505 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/399>, abgerufen am 22.11.2024.