Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.

Bei der Kommissionsberathung über den Gesetzentwurf betreffend
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben etc. im Jahre 1874
wurden die in der Praxis befolgten Grundsätze und die Maßregeln
zur möglichsten Einschränkung der Restverwaltung erörtert und
unter Zustimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs-
vorschlägen der Kommission formulirt 1). Der umgearbeitete Ent-
wurf der Regierung hat diese Vorschläge im Wesentlichen aufge-
nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatsächlich
befolgten Regeln 2). Hiernach ist im Allgemeinen eine abgeson-
derte
Restverwaltung beseitigt; bei den von einem Jahre in das
andere übertragbaren Fonds ist die Verwaltung der Ausgabenreste
mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über
die Verausgabung der Reste ist in der Rechnung des folgenden
Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung
zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem
Jahre in das andere zulässig ist, sind nur alle Baufonds, ferner
die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich solche
Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner-
kannt ist. Die bis zum Jahresabschluß nicht verwendeten Beträge
bleiben für die in den beiden nächstfolgenden Jahren unter dem-
selben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden
Etatssoll zur Verfügung, insofern nicht eine ausdrückliche Bemer-
kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit
gestattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer besteht mit Rück-
sicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich selbst ge-
führt wird und demgemäß Abrechnungen zwischen der Reichshaupt-
kasse und den betreffenden Landeskassen erforderlich sind, auch
hinsichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre
in das andere übertragbar sind, eine Restperiode von 6 Monaten

1) Vgl. Drucksachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweise ab-
gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Drucks. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die
Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. sind aber bei diesen Fonds in der Rechnung
der Reichs-Hauptkasse gesondert nachzuweisen 1) der in dem betreffenden Jahre
ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,
3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.
4) Entw. §. 26.
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.

Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874
wurden die in der Praxis befolgten Grundſätze und die Maßregeln
zur möglichſten Einſchränkung der Reſtverwaltung erörtert und
unter Zuſtimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs-
vorſchlägen der Kommiſſion formulirt 1). Der umgearbeitete Ent-
wurf der Regierung hat dieſe Vorſchläge im Weſentlichen aufge-
nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatſächlich
befolgten Regeln 2). Hiernach iſt im Allgemeinen eine abgeſon-
derte
Reſtverwaltung beſeitigt; bei den von einem Jahre in das
andere übertragbaren Fonds iſt die Verwaltung der Ausgabenreſte
mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über
die Verausgabung der Reſte iſt in der Rechnung des folgenden
Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung
zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem
Jahre in das andere zuläſſig iſt, ſind nur alle Baufonds, ferner
die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich ſolche
Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner-
kannt iſt. Die bis zum Jahresabſchluß nicht verwendeten Beträge
bleiben für die in den beiden nächſtfolgenden Jahren unter dem-
ſelben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden
Etatsſoll zur Verfügung, inſofern nicht eine ausdrückliche Bemer-
kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit
geſtattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer beſteht mit Rück-
ſicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich ſelbſt ge-
führt wird und demgemäß Abrechnungen zwiſchen der Reichshaupt-
kaſſe und den betreffenden Landeskaſſen erforderlich ſind, auch
hinſichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre
in das andere übertragbar ſind, eine Reſtperiode von 6 Monaten

1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab-
gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff.
2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die
Motive S. 19 ff.
3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung
der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre
ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand,
3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand.
4) Entw. §. 26.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0374" n="364"/>
            <fw place="top" type="header">§. 124. Die Wirkungen des Etatsge&#x017F;etzes.</fw><lb/>
            <p>Bei der Kommi&#x017F;&#x017F;ionsberathung über den Ge&#x017F;etzentwurf betreffend<lb/>
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben &#xA75B;c. im Jahre 1874<lb/>
wurden die in der Praxis befolgten Grund&#x017F;ätze und die Maßregeln<lb/>
zur möglich&#x017F;ten Ein&#x017F;chränkung der Re&#x017F;tverwaltung erörtert und<lb/>
unter Zu&#x017F;timmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs-<lb/>
vor&#x017F;chlägen der Kommi&#x017F;&#x017F;ion formulirt <note place="foot" n="1)">Vgl. Druck&#x017F;achen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugswei&#x017F;e ab-<lb/>
gedruckt bei v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 1 S. 166 ff.</note>. Der umgearbeitete Ent-<lb/>
wurf der Regierung hat die&#x017F;e Vor&#x017F;chläge im We&#x017F;entlichen aufge-<lb/>
nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die that&#x017F;ächlich<lb/>
befolgten Regeln <note place="foot" n="2)">Vgl. den Entw. v. 1877 (Druck&#x017F;. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die<lb/>
Motive S. 19 ff.</note>. Hiernach i&#x017F;t im Allgemeinen eine <hi rendition="#g">abge&#x017F;on-<lb/>
derte</hi> Re&#x017F;tverwaltung be&#x017F;eitigt; bei den von einem Jahre in das<lb/>
andere übertragbaren Fonds i&#x017F;t die Verwaltung der Ausgabenre&#x017F;te<lb/>
mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über<lb/>
die Verausgabung der Re&#x017F;te i&#x017F;t in der Rechnung des folgenden<lb/>
Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung<lb/>
zu führen <note place="foot" n="3)">Nach §. 32 des Entw. &#x017F;ind aber bei die&#x017F;en Fonds in der Rechnung<lb/>
der Reichs-Hauptka&#x017F;&#x017F;e ge&#x017F;ondert nachzuwei&#x017F;en 1) der in dem betreffenden Jahre<lb/>
ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Be&#x017F;tand,<lb/>
3) der aus dem Vorjahre übernommene Be&#x017F;tand.</note>. Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem<lb/>
Jahre in das andere zulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t, &#x017F;ind nur alle <hi rendition="#g">Bauf</hi>onds, ferner<lb/>
die zu <hi rendition="#g">einmaligen</hi> Ausgaben bewilligten, und endlich &#x017F;olche<lb/>
Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner-<lb/>
kannt i&#x017F;t. Die bis zum Jahresab&#x017F;chluß nicht verwendeten Beträge<lb/>
bleiben für die in den beiden näch&#x017F;tfolgenden Jahren unter dem-<lb/>
&#x017F;elben Titel zahlbar werdenden Ausgaben <hi rendition="#g">neben</hi> dem laufenden<lb/>
Etats&#x017F;oll zur Verfügung, in&#x017F;ofern nicht eine ausdrückliche Bemer-<lb/>
kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit<lb/>
ge&#x017F;tattet <note place="foot" n="4)">Entw. §. 26.</note>. Nur für die Ausgaben für das Heer be&#x017F;teht mit Rück-<lb/>
&#x017F;icht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich &#x017F;elb&#x017F;t ge-<lb/>
führt wird und demgemäß Abrechnungen zwi&#x017F;chen der Reichshaupt-<lb/>
ka&#x017F;&#x017F;e und den betreffenden Landeska&#x017F;&#x017F;en erforderlich &#x017F;ind, auch<lb/>
hin&#x017F;ichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre<lb/>
in das andere übertragbar &#x017F;ind, eine Re&#x017F;tperiode von 6 Monaten<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[364/0374] §. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. Bei der Kommiſſionsberathung über den Geſetzentwurf betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ꝛc. im Jahre 1874 wurden die in der Praxis befolgten Grundſätze und die Maßregeln zur möglichſten Einſchränkung der Reſtverwaltung erörtert und unter Zuſtimmung der Regierungsvertreter in den Abänderungs- vorſchlägen der Kommiſſion formulirt 1). Der umgearbeitete Ent- wurf der Regierung hat dieſe Vorſchläge im Weſentlichen aufge- nommen und liefert dadurch einen Ueberblick über die thatſächlich befolgten Regeln 2). Hiernach iſt im Allgemeinen eine abgeſon- derte Reſtverwaltung beſeitigt; bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds iſt die Verwaltung der Ausgabenreſte mit der laufenden Verwaltung vereinigt und der Nachweis über die Verausgabung der Reſte iſt in der Rechnung des folgenden Jahres ungetrennt von den Ausgaben der laufenden Verwaltung zu führen 3). Fonds, bei denen eine Uebertragung von einem Jahre in das andere zuläſſig iſt, ſind nur alle Baufonds, ferner die zu einmaligen Ausgaben bewilligten, und endlich ſolche Fonds, für welche die Uebertragbarkeit im Etat ausdrücklich aner- kannt iſt. Die bis zum Jahresabſchluß nicht verwendeten Beträge bleiben für die in den beiden nächſtfolgenden Jahren unter dem- ſelben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsſoll zur Verfügung, inſofern nicht eine ausdrückliche Bemer- kung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit geſtattet 4). Nur für die Ausgaben für das Heer beſteht mit Rück- ſicht darauf, daß die Militärverwaltung nicht vom Reich ſelbſt ge- führt wird und demgemäß Abrechnungen zwiſchen der Reichshaupt- kaſſe und den betreffenden Landeskaſſen erforderlich ſind, auch hinſichtlich derjenigen Ausgabefonds, welche nicht von einem Jahre in das andere übertragbar ſind, eine Reſtperiode von 6 Monaten 1) Vgl. Druckſachen 1874 Nr. 108 S. 17 ff. S. 37 ff. Auszugsweiſe ab- gedruckt bei v. Rönne II. 1 S. 166 ff. 2) Vgl. den Entw. v. 1877 (Druckſ. Nr. 115) §§. 26 ff. und dazu die Motive S. 19 ff. 3) Nach §. 32 des Entw. ſind aber bei dieſen Fonds in der Rechnung der Reichs-Hauptkaſſe geſondert nachzuweiſen 1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Beſtand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Beſtand. 4) Entw. §. 26.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/374
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/374>, abgerufen am 15.05.2024.