Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes. gewährenden Antheile als reiner Ueberschuß verbleibt 1). Jedochwird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange- geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen. 3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende Für die übrigen Kontingente steht die Aufstellung der Spezial- 1) Hinsichtlich der Erträge der Zölle und der Tabaksteuer siehe oben S. 335. 2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiser fest- gestellte Militair-Etat vom übrigen Etat gesondert verkündigt, so daß in dem Hauptetat nur die Gesammtsumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde. 3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57. 4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch S. 550 fg. und die daselbst Note 14. angef. Schriften. 5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878
(R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl. oben S. 209. §. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. gewährenden Antheile als reiner Ueberſchuß verbleibt 1). Jedochwird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange- geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen. 3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende Für die übrigen Kontingente ſteht die Aufſtellung der Spezial- 1) Hinſichtlich der Erträge der Zölle und der Tabakſteuer ſiehe oben S. 335. 2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiſer feſt- geſtellte Militair-Etat vom übrigen Etat geſondert verkündigt, ſo daß in dem Hauptetat nur die Geſammtſumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde. 3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57. 4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch S. 550 fg. und die daſelbſt Note 14. angef. Schriften. 5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878
(R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl. oben S. 209. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0357" n="347"/><fw place="top" type="header">§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.</fw><lb/> gewährenden Antheile als reiner Ueberſchuß verbleibt <note place="foot" n="1)">Hinſichtlich der Erträge der Zölle und der Tabakſteuer ſiehe oben S. 335.</note>. Jedoch<lb/> wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange-<lb/> geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen.</p><lb/> <p>3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende<lb/> Geſtalt hat der <hi rendition="#g">Militär-Etat</hi>, theils wegen der Sonder-<lb/> ſtellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerweſen nicht ſelbſt<lb/> verwaltet <note place="foot" n="2)">Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiſer feſt-<lb/> geſtellte Militair-Etat vom übrigen Etat geſondert verkündigt, ſo daß in dem<lb/> Hauptetat nur die Geſammtſumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde.</note>. Hinſichtlich Bayerns kommt bei der Aufſtellung dieſes<lb/> Etats die Beſtimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> § 5 Ziff. <hi rendition="#aq">II.</hi> zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher<lb/> für das Bayeriſche Contingent zu verwenden iſt, im Reichsbudget<lb/> in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufſtellung der<lb/> Spezial-Etats Bayern überlaſſen bleibt <note place="foot" n="3)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> 1 S. 57.</note>. Die Frage nach der<lb/> Form, in welcher dieſe Spezial-Etats in Bayern feſtgeſtellt werden<lb/> und welchen Antheil die Bayeriſche Landesvertretung dabei hat,<lb/> iſt nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen <note place="foot" n="4)">Vgl. darüber <hi rendition="#g">Seydel</hi> Commentar S. 235; G. <hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehrbuch<lb/> S. 550 fg. und die daſelbſt Note 14. angef. Schriften.</note>.<lb/> Materiell aber iſt ſowohl die Bayeriſche Regierung wie die Baye-<lb/> riſche Landesvertretung verpflichtet, bei der Feſtſtellung dieſer Spezial-<lb/> Etats die Anſätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtſchnur<lb/> zu nehmen, woraus ſich von ſelbſt die Nothwendigkeit ergibt, auch<lb/> hinſichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. ſ. w.<lb/> an den Reichsetat ſich anzulehnen. Für die Berechnung der auf<lb/> Bayern entfallenden Geſammtſumme ſind zu berückſichtigen die fort-<lb/> dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben<lb/> des „ordentlichen Etats“ für das Reichsheer und die Ausgaben<lb/> des allgemeinen Penſionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres.<lb/> Derſelbe Grundſatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern<lb/> kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewiſſe, aus dem<lb/> Invalidenfonds zu beſtreitende Ausgaben <note place="foot" n="5)">Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878<lb/> (R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl.<lb/> oben S. 209.</note>.</p><lb/> <p>Für die übrigen Kontingente ſteht die Aufſtellung der Spezial-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [347/0357]
§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
gewährenden Antheile als reiner Ueberſchuß verbleibt 1). Jedoch
wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange-
geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen.
3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende
Geſtalt hat der Militär-Etat, theils wegen der Sonder-
ſtellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerweſen nicht ſelbſt
verwaltet 2). Hinſichtlich Bayerns kommt bei der Aufſtellung dieſes
Etats die Beſtimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870
III. § 5 Ziff. II. zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher
für das Bayeriſche Contingent zu verwenden iſt, im Reichsbudget
in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufſtellung der
Spezial-Etats Bayern überlaſſen bleibt 3). Die Frage nach der
Form, in welcher dieſe Spezial-Etats in Bayern feſtgeſtellt werden
und welchen Antheil die Bayeriſche Landesvertretung dabei hat,
iſt nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen 4).
Materiell aber iſt ſowohl die Bayeriſche Regierung wie die Baye-
riſche Landesvertretung verpflichtet, bei der Feſtſtellung dieſer Spezial-
Etats die Anſätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtſchnur
zu nehmen, woraus ſich von ſelbſt die Nothwendigkeit ergibt, auch
hinſichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. ſ. w.
an den Reichsetat ſich anzulehnen. Für die Berechnung der auf
Bayern entfallenden Geſammtſumme ſind zu berückſichtigen die fort-
dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben
des „ordentlichen Etats“ für das Reichsheer und die Ausgaben
des allgemeinen Penſionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres.
Derſelbe Grundſatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern
kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewiſſe, aus dem
Invalidenfonds zu beſtreitende Ausgaben 5).
Für die übrigen Kontingente ſteht die Aufſtellung der Spezial-
1) Hinſichtlich der Erträge der Zölle und der Tabakſteuer ſiehe oben S. 335.
2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiſer feſt-
geſtellte Militair-Etat vom übrigen Etat geſondert verkündigt, ſo daß in dem
Hauptetat nur die Geſammtſumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde.
3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57.
4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch
S. 550 fg. und die daſelbſt Note 14. angef. Schriften.
5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878
(R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl.
oben S. 209.
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