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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 122. Die Matrikularbeiträge.
gung der Etats-Ueberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben
selbst (vgl. darüber unten). Die Nachweisung des faktischen Finanz-
ergebnisses hat nur die Bedeutung einer Motivirung für die ander-
weitige Feststellung der Matrikularbeiträge; die letztere schließt
aber nicht die selbstständige Prüfung der Nothwendigkeit
und Angemessenheit der im Etat nicht vorgesehenen oder nicht in
ausreichender Höhe vorgesehenen Ausgaben aus 1).

II. Dieses Nebeneinanderbestehen zweier Verpflichtungsgründe
für die Entrichtung der Matrikularbeiträge, eines formellen --
den man als den staatsrechtlichen bezeichnen kann -- und eines
materiellen -- den man sich als privatrechtlichen denken kann
-- hat die Möglichkeit gegeben, die Matrikularbeiträge formell
beizubehalten auch ohne daß ein materielles Bedürfniß für dieselben
vorhanden ist. Dies ist geschehen durch den oben bereits erwähnten
§ 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 2) und durch
das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli 1881 § 32 3).

Nach den Bestimmungen des Art. 70 der Reichsverfassung
sollten die Matrikularbeiträge nur dazu dienen, denjenigen Betrag
der gemeinschaftlichen Ausgaben aufzubringen, welcher nicht gedeckt
werden kann durch die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, durch
die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und
aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen und aus den Erträgen der etwa einzuführenden Reichs-
steuern. Im Art. 38 Abs. 2 der R.V. ist außerdem ausdrücklich
angeordnet, daß der in die Reichskasse fließende Ertrag der Zölle
und Verbrauchssteuern aus der gesammten von diesen Finanz-
quellen aufgekommenen Einnahme nach Abzug der dort unter
Z. 1--3 aufgeführten Beträge bestehe. Nach der Reichsverfassung
sollten daher die Matrikularbeiträge nur subsidiär zur Erhe-
bung kommen, d. h. falls der Gesammtbetrag der im Art. 70 auf-

1) Vgl. den Kommissionsbericht des Deutschen Reichstages vom 24. April
1871. Drucksachen I. Session 1871 Nr. 62.
2) R.G.Bl. 1879 S. 211. Vgl. hierüber die Stenogr. Berichte des Reichs-
tages 1879 S. 2177 ff. u. 2241 ff. Die Aufnahme der Bestimmung in das
Gesetz beruht auf einem von der Kommission des Reichstages genehmigten
Antrage, der bei den Verhandlungen als der von Frankenstein'sche be-
zeichnet worden ist.
3) R.G.Bl. 1881 S. 192.

§. 122. Die Matrikularbeiträge.
gung der Etats-Ueberſchreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben
ſelbſt (vgl. darüber unten). Die Nachweiſung des faktiſchen Finanz-
ergebniſſes hat nur die Bedeutung einer Motivirung für die ander-
weitige Feſtſtellung der Matrikularbeiträge; die letztere ſchließt
aber nicht die ſelbſtſtändige Prüfung der Nothwendigkeit
und Angemeſſenheit der im Etat nicht vorgeſehenen oder nicht in
ausreichender Höhe vorgeſehenen Ausgaben aus 1).

II. Dieſes Nebeneinanderbeſtehen zweier Verpflichtungsgründe
für die Entrichtung der Matrikularbeiträge, eines formellen
den man als den ſtaatsrechtlichen bezeichnen kann — und eines
materiellen — den man ſich als privatrechtlichen denken kann
— hat die Möglichkeit gegeben, die Matrikularbeiträge formell
beizubehalten auch ohne daß ein materielles Bedürfniß für dieſelben
vorhanden iſt. Dies iſt geſchehen durch den oben bereits erwähnten
§ 8 Abſ. 1 des Reichsgeſetzes vom 15. Juli 1879 2) und durch
das Reichsſtempelgeſetz vom 1. Juli 1881 § 32 3).

Nach den Beſtimmungen des Art. 70 der Reichsverfaſſung
ſollten die Matrikularbeiträge nur dazu dienen, denjenigen Betrag
der gemeinſchaftlichen Ausgaben aufzubringen, welcher nicht gedeckt
werden kann durch die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre, durch
die aus den Zöllen, den gemeinſchaftlichen Verbrauchsſteuern und
aus dem Poſt- und Telegraphenweſen fließenden gemeinſchaftlichen
Einnahmen und aus den Erträgen der etwa einzuführenden Reichs-
ſteuern. Im Art. 38 Abſ. 2 der R.V. iſt außerdem ausdrücklich
angeordnet, daß der in die Reichskaſſe fließende Ertrag der Zölle
und Verbrauchsſteuern aus der geſammten von dieſen Finanz-
quellen aufgekommenen Einnahme nach Abzug der dort unter
Z. 1—3 aufgeführten Beträge beſtehe. Nach der Reichsverfaſſung
ſollten daher die Matrikularbeiträge nur ſubſidiär zur Erhe-
bung kommen, d. h. falls der Geſammtbetrag der im Art. 70 auf-

1) Vgl. den Kommiſſionsbericht des Deutſchen Reichstages vom 24. April
1871. Druckſachen I. Seſſion 1871 Nr. 62.
2) R.G.Bl. 1879 S. 211. Vgl. hierüber die Stenogr. Berichte des Reichs-
tages 1879 S. 2177 ff. u. 2241 ff. Die Aufnahme der Beſtimmung in das
Geſetz beruht auf einem von der Kommiſſion des Reichstages genehmigten
Antrage, der bei den Verhandlungen als der von Frankenſtein’ſche be-
zeichnet worden iſt.
3) R.G.Bl. 1881 S. 192.
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[332/0342] §. 122. Die Matrikularbeiträge. gung der Etats-Ueberſchreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben ſelbſt (vgl. darüber unten). Die Nachweiſung des faktiſchen Finanz- ergebniſſes hat nur die Bedeutung einer Motivirung für die ander- weitige Feſtſtellung der Matrikularbeiträge; die letztere ſchließt aber nicht die ſelbſtſtändige Prüfung der Nothwendigkeit und Angemeſſenheit der im Etat nicht vorgeſehenen oder nicht in ausreichender Höhe vorgeſehenen Ausgaben aus 1). II. Dieſes Nebeneinanderbeſtehen zweier Verpflichtungsgründe für die Entrichtung der Matrikularbeiträge, eines formellen — den man als den ſtaatsrechtlichen bezeichnen kann — und eines materiellen — den man ſich als privatrechtlichen denken kann — hat die Möglichkeit gegeben, die Matrikularbeiträge formell beizubehalten auch ohne daß ein materielles Bedürfniß für dieſelben vorhanden iſt. Dies iſt geſchehen durch den oben bereits erwähnten § 8 Abſ. 1 des Reichsgeſetzes vom 15. Juli 1879 2) und durch das Reichsſtempelgeſetz vom 1. Juli 1881 § 32 3). Nach den Beſtimmungen des Art. 70 der Reichsverfaſſung ſollten die Matrikularbeiträge nur dazu dienen, denjenigen Betrag der gemeinſchaftlichen Ausgaben aufzubringen, welcher nicht gedeckt werden kann durch die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre, durch die aus den Zöllen, den gemeinſchaftlichen Verbrauchsſteuern und aus dem Poſt- und Telegraphenweſen fließenden gemeinſchaftlichen Einnahmen und aus den Erträgen der etwa einzuführenden Reichs- ſteuern. Im Art. 38 Abſ. 2 der R.V. iſt außerdem ausdrücklich angeordnet, daß der in die Reichskaſſe fließende Ertrag der Zölle und Verbrauchsſteuern aus der geſammten von dieſen Finanz- quellen aufgekommenen Einnahme nach Abzug der dort unter Z. 1—3 aufgeführten Beträge beſtehe. Nach der Reichsverfaſſung ſollten daher die Matrikularbeiträge nur ſubſidiär zur Erhe- bung kommen, d. h. falls der Geſammtbetrag der im Art. 70 auf- 1) Vgl. den Kommiſſionsbericht des Deutſchen Reichstages vom 24. April 1871. Druckſachen I. Seſſion 1871 Nr. 62. 2) R.G.Bl. 1879 S. 211. Vgl. hierüber die Stenogr. Berichte des Reichs- tages 1879 S. 2177 ff. u. 2241 ff. Die Aufnahme der Beſtimmung in das Geſetz beruht auf einem von der Kommiſſion des Reichstages genehmigten Antrage, der bei den Verhandlungen als der von Frankenſtein’ſche be- zeichnet worden iſt. 3) R.G.Bl. 1881 S. 192.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/342>, abgerufen am 15.05.2024.