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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 121. Die Ausgaben.
Entschädigung eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde
und Südhessen, welche bis in die Gegenwart insoweit ihre Wir-
kungen erstreckte, als noch Fonds, welche aus der Kriegskosten-
Entschädigung stammten, zur Realisirung und Verwendung kommen 1).

7. Aus dem Bestehen dieser verschiedenen Gemeinschaften er-
gibt sich als nothwendige Folge, daß auch die etwaigen Ueber-
schüsse der Vorjahre, welche nach Art. 70 der R.V. zur Bestrei-
tung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen, nicht gleichmäßig allen
Bundesstaaten zu gute kommen. Es ist vielmehr zu unterscheiden,
aus welcher Quelle die Ueberschüsse stammen; Einnahme-Ueber-
schüsse an Branntwein- und Brausteuer gebühren ausschließlich den
Staaten der Branntwein- und Brausteuergemeinschaft; an Einnahme-
Ueberschüssen der Reichspostverwaltung haben Bayern und Würt-
temberg keinen Antheil. Dieselbe Unterscheidung ist bei denjenigen
Ueberschüssen zu machen, welche durch Minderausgaben entstehen.

§ 121. Die Ausgaben.

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Ausgaben des
Reiches von sämmtlichen Staaten gemeinsam getragen werden, da
die Thätigkeit des Reichs im Gesammtinteresse aller seiner Mit-
glieder erfolgt. Nur soweit für einen einzelnen Zweig dieser Auf-
gabe die Fürsorge des Reiches für ein bestimmtes Staatsgebiet
ausgeschlossen und die Territorial-Staatsgewalt an die Stelle ge-
setzt ist, scheidet die letztere auch aus der Gemeinschaft der Aus-
gaben aus, welche für diesen Zweck verwendet werden. Da eine
derartige Exemtion eines Bundesmitgliedes aber immer eine Aus-
nahme von der Regel bildet, die durch einen besonderen Rechtssatz
oder durch besondere thatsächliche Verhältnisse begründet sein muß,
so ist es nicht erforderlich, alle diejenigen Ausgaben des Reiches
aufzuzählen, welche allen Mitgliedern gemeinsam sind, sondern es
genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern, an welchen nicht sämmt-
liche Mitglieder des Reiches gleichmäßig participiren. Einige der-
selben sind seit der Gründung des Reiches durch die Einführung
der meisten norddeutschen Bundesgesetze in den süddeutschen Staaten,
durch die Uebernahme der vom Norddeutschen Bunde bewilligten

1) Ueber die Vertheilung und Verwendung der Kriegskosten-Entschädigung
vgl. die ausführliche Darstellung in Hirth's Annalen 1873 S. 417 ff.

§. 121. Die Ausgaben.
Entſchädigung eine Gemeinſchaft zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde
und Südheſſen, welche bis in die Gegenwart inſoweit ihre Wir-
kungen erſtreckte, als noch Fonds, welche aus der Kriegskoſten-
Entſchädigung ſtammten, zur Realiſirung und Verwendung kommen 1).

7. Aus dem Beſtehen dieſer verſchiedenen Gemeinſchaften er-
gibt ſich als nothwendige Folge, daß auch die etwaigen Ueber-
ſchüſſe der Vorjahre, welche nach Art. 70 der R.V. zur Beſtrei-
tung der gemeinſchaftlichen Ausgaben dienen, nicht gleichmäßig allen
Bundesſtaaten zu gute kommen. Es iſt vielmehr zu unterſcheiden,
aus welcher Quelle die Ueberſchüſſe ſtammen; Einnahme-Ueber-
ſchüſſe an Branntwein- und Brauſteuer gebühren ausſchließlich den
Staaten der Branntwein- und Brauſteuergemeinſchaft; an Einnahme-
Ueberſchüſſen der Reichspoſtverwaltung haben Bayern und Würt-
temberg keinen Antheil. Dieſelbe Unterſcheidung iſt bei denjenigen
Ueberſchüſſen zu machen, welche durch Minderausgaben entſtehen.

§ 121. Die Ausgaben.

Im Allgemeinen gilt der Grundſatz, daß die Ausgaben des
Reiches von ſämmtlichen Staaten gemeinſam getragen werden, da
die Thätigkeit des Reichs im Geſammtintereſſe aller ſeiner Mit-
glieder erfolgt. Nur ſoweit für einen einzelnen Zweig dieſer Auf-
gabe die Fürſorge des Reiches für ein beſtimmtes Staatsgebiet
ausgeſchloſſen und die Territorial-Staatsgewalt an die Stelle ge-
ſetzt iſt, ſcheidet die letztere auch aus der Gemeinſchaft der Aus-
gaben aus, welche für dieſen Zweck verwendet werden. Da eine
derartige Exemtion eines Bundesmitgliedes aber immer eine Aus-
nahme von der Regel bildet, die durch einen beſonderen Rechtsſatz
oder durch beſondere thatſächliche Verhältniſſe begründet ſein muß,
ſo iſt es nicht erforderlich, alle diejenigen Ausgaben des Reiches
aufzuzählen, welche allen Mitgliedern gemeinſam ſind, ſondern es
genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern, an welchen nicht ſämmt-
liche Mitglieder des Reiches gleichmäßig participiren. Einige der-
ſelben ſind ſeit der Gründung des Reiches durch die Einführung
der meiſten norddeutſchen Bundesgeſetze in den ſüddeutſchen Staaten,
durch die Uebernahme der vom Norddeutſchen Bunde bewilligten

1) Ueber die Vertheilung und Verwendung der Kriegskoſten-Entſchädigung
vgl. die ausführliche Darſtellung in Hirth’s Annalen 1873 S. 417 ff.
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[325/0335] §. 121. Die Ausgaben. Entſchädigung eine Gemeinſchaft zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Südheſſen, welche bis in die Gegenwart inſoweit ihre Wir- kungen erſtreckte, als noch Fonds, welche aus der Kriegskoſten- Entſchädigung ſtammten, zur Realiſirung und Verwendung kommen 1). 7. Aus dem Beſtehen dieſer verſchiedenen Gemeinſchaften er- gibt ſich als nothwendige Folge, daß auch die etwaigen Ueber- ſchüſſe der Vorjahre, welche nach Art. 70 der R.V. zur Beſtrei- tung der gemeinſchaftlichen Ausgaben dienen, nicht gleichmäßig allen Bundesſtaaten zu gute kommen. Es iſt vielmehr zu unterſcheiden, aus welcher Quelle die Ueberſchüſſe ſtammen; Einnahme-Ueber- ſchüſſe an Branntwein- und Brauſteuer gebühren ausſchließlich den Staaten der Branntwein- und Brauſteuergemeinſchaft; an Einnahme- Ueberſchüſſen der Reichspoſtverwaltung haben Bayern und Würt- temberg keinen Antheil. Dieſelbe Unterſcheidung iſt bei denjenigen Ueberſchüſſen zu machen, welche durch Minderausgaben entſtehen. § 121. Die Ausgaben. Im Allgemeinen gilt der Grundſatz, daß die Ausgaben des Reiches von ſämmtlichen Staaten gemeinſam getragen werden, da die Thätigkeit des Reichs im Geſammtintereſſe aller ſeiner Mit- glieder erfolgt. Nur ſoweit für einen einzelnen Zweig dieſer Auf- gabe die Fürſorge des Reiches für ein beſtimmtes Staatsgebiet ausgeſchloſſen und die Territorial-Staatsgewalt an die Stelle ge- ſetzt iſt, ſcheidet die letztere auch aus der Gemeinſchaft der Aus- gaben aus, welche für dieſen Zweck verwendet werden. Da eine derartige Exemtion eines Bundesmitgliedes aber immer eine Aus- nahme von der Regel bildet, die durch einen beſonderen Rechtsſatz oder durch beſondere thatſächliche Verhältniſſe begründet ſein muß, ſo iſt es nicht erforderlich, alle diejenigen Ausgaben des Reiches aufzuzählen, welche allen Mitgliedern gemeinſam ſind, ſondern es genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern, an welchen nicht ſämmt- liche Mitglieder des Reiches gleichmäßig participiren. Einige der- ſelben ſind ſeit der Gründung des Reiches durch die Einführung der meiſten norddeutſchen Bundesgeſetze in den ſüddeutſchen Staaten, durch die Uebernahme der vom Norddeutſchen Bunde bewilligten 1) Ueber die Vertheilung und Verwendung der Kriegskoſten-Entſchädigung vgl. die ausführliche Darſtellung in Hirth’s Annalen 1873 S. 417 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/335>, abgerufen am 25.11.2024.