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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 120. Die Einnahmen.

2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns sind
gemeinschaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs-
heeres und des allgemeinen Militär-Pensionsfonds, da hinsichtlich
der finanziellen Verwaltung des Heerwesens zwischen Bayern und
den übrigen Staaten keine Gemeinschaft besteht.

3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt-
tembergs
sind gemeinsam die Ueberschüsse der Post-
und Telegraphenverwaltung
.

4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs
und Badens sind gemeinschaftlich die Einnahmen aus
der Besteuerung des Branntweins 1) sowie die Uebergangs-
abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten
Staaten in das Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft eingeführt
wird. Zu dieser Gemeinschaft gehören auch die Zollausschlüsse,
abgesehen von den Badischen; von ihnen wird daher der entspre-
chende Betrag in Gestalt einer Aversionalsumme erhoben 2).

5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs, Badens
und Elsaß-Lothringens sind gemein-
schaftlich die Einnahmen aus der Brausteuer, die Uebergangs-
abgaben für Bier und die an Stelle dieser Steuern zu entrichten-
den Aversa der Exklaven 3).

6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutsche Bund
und Südhessen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, so
bestand sowohl hinsichtlich der Kosten der Kriegführung als hin-
sichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-

1879/80 Nr. 22; auch in Hirth's Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am
12. März 1880 (Prot. §. 176) beschlossen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu-
schlag auf die vorstädtische Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu-
dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die
Branntweinsteuer 0,6423 M., auf die Brausteuer 0,2863 M., der Rest auf die
allen Staaten gemeinschaftlichen Abgaben und Zölle.
1) Auch hier ist die Netto-Einnahme zu verstehen, das ist derjenige
Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der gesetzlichen Rück-
vergütungen, Erstattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelstaaten
gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosten übrig bleibt.
2) Ueber den Zuschlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4.
Zu den Exklaven dieser Gemeinschaft gehören auch die Aemter Ostheim und
Königsberg. Vgl. oben S. 276.
3) Auch bei dieser Gemeinschaft sind die Aemter Ostheim und Königsberg
als Exklaven mit Aversen betheiligt. Vgl. S. 277 fg.
§. 120. Die Einnahmen.

2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns ſind
gemeinſchaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs-
heeres und des allgemeinen Militär-Penſionsfonds, da hinſichtlich
der finanziellen Verwaltung des Heerweſens zwiſchen Bayern und
den übrigen Staaten keine Gemeinſchaft beſteht.

3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt-
tembergs
ſind gemeinſam die Ueberſchüſſe der Poſt-
und Telegraphenverwaltung
.

4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs
und Badens ſind gemeinſchaftlich die Einnahmen aus
der Beſteuerung des Branntweins 1) ſowie die Uebergangs-
abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten
Staaten in das Gebiet der Branntweinſteuergemeinſchaft eingeführt
wird. Zu dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Zollausſchlüſſe,
abgeſehen von den Badiſchen; von ihnen wird daher der entſpre-
chende Betrag in Geſtalt einer Averſionalſumme erhoben 2).

5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs, Badens
und Elſaß-Lothringens ſind gemein-
ſchaftlich die Einnahmen aus der Brauſteuer, die Uebergangs-
abgaben für Bier und die an Stelle dieſer Steuern zu entrichten-
den Averſa der Exklaven 3).

6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutſche Bund
und Südheſſen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, ſo
beſtand ſowohl hinſichtlich der Koſten der Kriegführung als hin-
ſichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskoſten-

1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am
12. März 1880 (Prot. §. 176) beſchloſſen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu-
ſchlag auf die vorſtädtiſche Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu-
dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die
Branntweinſteuer 0,6423 M., auf die Brauſteuer 0,2863 M., der Reſt auf die
allen Staaten gemeinſchaftlichen Abgaben und Zölle.
1) Auch hier iſt die Netto-Einnahme zu verſtehen, das iſt derjenige
Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der geſetzlichen Rück-
vergütungen, Erſtattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelſtaaten
gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskoſten übrig bleibt.
2) Ueber den Zuſchlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4.
Zu den Exklaven dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Aemter Oſtheim und
Königsberg. Vgl. oben S. 276.
3) Auch bei dieſer Gemeinſchaft ſind die Aemter Oſtheim und Königsberg
als Exklaven mit Averſen betheiligt. Vgl. S. 277 fg.
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[324/0334] §. 120. Die Einnahmen. 2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns ſind gemeinſchaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs- heeres und des allgemeinen Militär-Penſionsfonds, da hinſichtlich der finanziellen Verwaltung des Heerweſens zwiſchen Bayern und den übrigen Staaten keine Gemeinſchaft beſteht. 3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt- tembergs ſind gemeinſam die Ueberſchüſſe der Poſt- und Telegraphenverwaltung. 4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- bergs und Badens ſind gemeinſchaftlich die Einnahmen aus der Beſteuerung des Branntweins 1) ſowie die Uebergangs- abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten Staaten in das Gebiet der Branntweinſteuergemeinſchaft eingeführt wird. Zu dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Zollausſchlüſſe, abgeſehen von den Badiſchen; von ihnen wird daher der entſpre- chende Betrag in Geſtalt einer Averſionalſumme erhoben 2). 5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- bergs, Badens und Elſaß-Lothringens ſind gemein- ſchaftlich die Einnahmen aus der Brauſteuer, die Uebergangs- abgaben für Bier und die an Stelle dieſer Steuern zu entrichten- den Averſa der Exklaven 3). 6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutſche Bund und Südheſſen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, ſo beſtand ſowohl hinſichtlich der Koſten der Kriegführung als hin- ſichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskoſten- 4) 1) Auch hier iſt die Netto-Einnahme zu verſtehen, das iſt derjenige Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der geſetzlichen Rück- vergütungen, Erſtattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelſtaaten gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskoſten übrig bleibt. 2) Ueber den Zuſchlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4. Zu den Exklaven dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Aemter Oſtheim und Königsberg. Vgl. oben S. 276. 3) Auch bei dieſer Gemeinſchaft ſind die Aemter Oſtheim und Königsberg als Exklaven mit Averſen betheiligt. Vgl. S. 277 fg. 4) 1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am 12. März 1880 (Prot. §. 176) beſchloſſen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu- ſchlag auf die vorſtädtiſche Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu- dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die Branntweinſteuer 0,6423 M., auf die Brauſteuer 0,2863 M., der Reſt auf die allen Staaten gemeinſchaftlichen Abgaben und Zölle.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/334>, abgerufen am 25.11.2024.