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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Bedingungen, unter welchen für verdorbene Marken und For-
mulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Er-
stattung zulässig ist 1). Das Wechselstempelgesetz hat jedoch gerade
hinsichtlich dieser Anordnungen das Bundespräsidium (den Kaiser)
zum Erlaß derselben ermächtigt 2). Der Bundesrath hat ferner
außer den bereits mehrfach erwähnten "Ausführungsvorschriften"
zu den einzelnen Paragraphen des Stempelgesetzes gleichzeitig
"Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung" der Stempel-
abgaben, insbesondere über die Führung der Register, erlassen 3).

Treten bei der Handhabung der beiden Stempelgesetze Mängel
hervor, namentlich Meinungsverschiedenheiten unter den Directiv-
behörden der Einzelstaaten in Betreff der Auslegung, so ist der
Bundesrath auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 der R.V. zuständig,
darüber zu beschließen.

3. Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe steht den
Einzelstaaten zu. Die Landesregierungen bestimmen die zu-
ständigen Steuerstellen, versehen sie mit den erforderlichen An-
weisungen und führen die Dienstaufsicht und Kontrole. Nur der
Debit der Wechselstempelmarken und gestempelten Wechselfor-
mulare wird von den Postanstalten besorgt 4), so daß ein
Theil der Verwaltung der Wechselstempelsteuer mit der Postver-
waltung verschmolzen ist 5). Den Einzelstaaten ist auch die Beauf-
sichtigung der ordnungsmäßigen und vollkommenen Entrichtung der
Stempelabgabe überlassen. Die in den Bundesstaaten mit der
Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und
Beamten haben die gleichen Pflichten und die gleichen Rechte hin-
sichtlich der Reichsstempelsteuer, wie sie ihnen hinsichtlich der nach
den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen 6).
Ueberdies sind außer den Steuerbehörden auch alle Reichsbehörden,
Staats- und Kommunal-Behörden und Beamten, welche amtlich

1) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Vgl. hierzu Ausf.Vorschriften v. 7. Juli
1881 Ziff. 19.
2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 22.
3) Sie sind abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1881 S. 304 ff.
4) Vgl. Bekanntmachung v. 13. Dezemb. 1869 (B.G.Bl. S. 695) und
Bekanntmachung v. 11. Aug. 1871 (R.G.Bl. S. 323).
5) Vgl. Hirth's Annalen 1873 S. 469.
6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 20. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 27 Abs. 1.

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Bedingungen, unter welchen für verdorbene Marken und For-
mulare, ſowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Er-
ſtattung zuläſſig iſt 1). Das Wechſelſtempelgeſetz hat jedoch gerade
hinſichtlich dieſer Anordnungen das Bundespräſidium (den Kaiſer)
zum Erlaß derſelben ermächtigt 2). Der Bundesrath hat ferner
außer den bereits mehrfach erwähnten „Ausführungsvorſchriften“
zu den einzelnen Paragraphen des Stempelgeſetzes gleichzeitig
„Beſtimmungen über die Erhebung und Verrechnung“ der Stempel-
abgaben, insbeſondere über die Führung der Regiſter, erlaſſen 3).

Treten bei der Handhabung der beiden Stempelgeſetze Mängel
hervor, namentlich Meinungsverſchiedenheiten unter den Directiv-
behörden der Einzelſtaaten in Betreff der Auslegung, ſo iſt der
Bundesrath auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 der R.V. zuſtändig,
darüber zu beſchließen.

3. Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe ſteht den
Einzelſtaaten zu. Die Landesregierungen beſtimmen die zu-
ſtändigen Steuerſtellen, verſehen ſie mit den erforderlichen An-
weiſungen und führen die Dienſtaufſicht und Kontrole. Nur der
Debit der Wechſelſtempelmarken und geſtempelten Wechſelfor-
mulare wird von den Poſtanſtalten beſorgt 4), ſo daß ein
Theil der Verwaltung der Wechſelſtempelſteuer mit der Poſtver-
waltung verſchmolzen iſt 5). Den Einzelſtaaten iſt auch die Beauf-
ſichtigung der ordnungsmäßigen und vollkommenen Entrichtung der
Stempelabgabe überlaſſen. Die in den Bundesſtaaten mit der
Beaufſichtigung des Stempelweſens beauftragten Behörden und
Beamten haben die gleichen Pflichten und die gleichen Rechte hin-
ſichtlich der Reichsſtempelſteuer, wie ſie ihnen hinſichtlich der nach
den Landesgeſetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zuſtehen 6).
Ueberdies ſind außer den Steuerbehörden auch alle Reichsbehörden,
Staats- und Kommunal-Behörden und Beamten, welche amtlich

1) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Vgl. hierzu Ausf.Vorſchriften v. 7. Juli
1881 Ziff. 19.
2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 22.
3) Sie ſind abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1881 S. 304 ff.
4) Vgl. Bekanntmachung v. 13. Dezemb. 1869 (B.G.Bl. S. 695) und
Bekanntmachung v. 11. Aug. 1871 (R.G.Bl. S. 323).
5) Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 469.
6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 20. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 27 Abſ. 1.
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[316/0326] §. 118. Der Urkunden-Stempel. Bedingungen, unter welchen für verdorbene Marken und For- mulare, ſowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Er- ſtattung zuläſſig iſt 1). Das Wechſelſtempelgeſetz hat jedoch gerade hinſichtlich dieſer Anordnungen das Bundespräſidium (den Kaiſer) zum Erlaß derſelben ermächtigt 2). Der Bundesrath hat ferner außer den bereits mehrfach erwähnten „Ausführungsvorſchriften“ zu den einzelnen Paragraphen des Stempelgeſetzes gleichzeitig „Beſtimmungen über die Erhebung und Verrechnung“ der Stempel- abgaben, insbeſondere über die Führung der Regiſter, erlaſſen 3). Treten bei der Handhabung der beiden Stempelgeſetze Mängel hervor, namentlich Meinungsverſchiedenheiten unter den Directiv- behörden der Einzelſtaaten in Betreff der Auslegung, ſo iſt der Bundesrath auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 der R.V. zuſtändig, darüber zu beſchließen. 3. Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe ſteht den Einzelſtaaten zu. Die Landesregierungen beſtimmen die zu- ſtändigen Steuerſtellen, verſehen ſie mit den erforderlichen An- weiſungen und führen die Dienſtaufſicht und Kontrole. Nur der Debit der Wechſelſtempelmarken und geſtempelten Wechſelfor- mulare wird von den Poſtanſtalten beſorgt 4), ſo daß ein Theil der Verwaltung der Wechſelſtempelſteuer mit der Poſtver- waltung verſchmolzen iſt 5). Den Einzelſtaaten iſt auch die Beauf- ſichtigung der ordnungsmäßigen und vollkommenen Entrichtung der Stempelabgabe überlaſſen. Die in den Bundesſtaaten mit der Beaufſichtigung des Stempelweſens beauftragten Behörden und Beamten haben die gleichen Pflichten und die gleichen Rechte hin- ſichtlich der Reichsſtempelſteuer, wie ſie ihnen hinſichtlich der nach den Landesgeſetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zuſtehen 6). Ueberdies ſind außer den Steuerbehörden auch alle Reichsbehörden, Staats- und Kommunal-Behörden und Beamten, welche amtlich 1) R.G. v. 1. Juli 1881 §. 21. Vgl. hierzu Ausf.Vorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 19. 2) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 22. 3) Sie ſind abgedruckt im Centralbl. des D. R. 1881 S. 304 ff. 4) Vgl. Bekanntmachung v. 13. Dezemb. 1869 (B.G.Bl. S. 695) und Bekanntmachung v. 11. Aug. 1871 (R.G.Bl. S. 323). 5) Vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 469. 6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 20. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 27 Abſ. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/326>, abgerufen am 25.11.2024.