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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
vollmächtigte bei der Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, so
kann er Erinnerungen dagegen machen, ohne jedoch die Führung
und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen
durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzu-
halten.

Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung seiner ab-
weichenden Ansicht in irgend einer Beziehung sich veranlaßt sieht,
so hat dies regelmäßig zunächst nicht die Einmischung des Reiches
zur Folge, sondern eine Ueberprüfung und Entscheidung der
streitigen Frage Seitens der höchsten Verwaltungsstelle des be-
treffenden Staates. Denn die Organe des Reiches können nicht
eingreifen, so lange innerhalb des Einzelstaates der Instanzenzug
nicht erschöpft ist. Die Intervention des Reichskommissars hat
daher unmittelbar nur die Wirkung, daß die betreffende Angelegen-
heit zur Kenntniß und Entscheidung der vorgesetzten Behörde ge-
bracht wird. Erst wenn die Entscheidung ergangen ist und dieselbe
dem Bevollmächtigten den Gesetzen oder dem Interesse des Reichs
nicht entsprechend erscheint oder wenn Seitens der obersten Ver-
waltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten bemerkten
Uebelstände nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen wird, oder wenn
mehrere betheiligte oberste Behörden sich untereinander nicht ver-
ständigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei
dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.

Eine auf diesen Grundsätzen beruhende Instruction 1) bestimmt
das Geschäftsverhältniß der Bevollmächtigten und der den Haupt-
ämtern beigeordneten Kontroleure.

Die erwähnten Beamten sind unmittelbare Reichsbeamte, welche
der Kaiser, jedoch nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Zoll- und Steuerwesen, ernennt und den Zoll- oder
Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten
beiordnet 2). Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Kontroleure

1) Dieselbe ist noch nicht erlassen; sie wird aber thatsächlich ersetzt theils
durch die Festsetzungen der Zollvereins-Verträge und die Beschlüsse der General-
conferenzen theils durch die Beschlüsse des Bundesrathes. Eine übersichtliche
Zusammenstellung derselben giebt v. Aufseß a. a. O.
2) R.V. Art. 36 Abs. 2. Ein Verzeichniß der Reichsbevollmächtigten und
Stationskontroleure mit Angabe der Behörden, denen sie beigegeben sind,
findet sich bei v. Aufseß S. 810 fg.

§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
vollmächtigte bei der Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, ſo
kann er Erinnerungen dagegen machen, ohne jedoch die Führung
und Abnahme derſelben, ingleichen die Entſcheidung der Erinnerungen
durch die dem Rechnungsführer vorgeſetzte Dienſtbehörde aufzu-
halten.

Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung ſeiner ab-
weichenden Anſicht in irgend einer Beziehung ſich veranlaßt ſieht,
ſo hat dies regelmäßig zunächſt nicht die Einmiſchung des Reiches
zur Folge, ſondern eine Ueberprüfung und Entſcheidung der
ſtreitigen Frage Seitens der höchſten Verwaltungsſtelle des be-
treffenden Staates. Denn die Organe des Reiches können nicht
eingreifen, ſo lange innerhalb des Einzelſtaates der Inſtanzenzug
nicht erſchöpft iſt. Die Intervention des Reichskommiſſars hat
daher unmittelbar nur die Wirkung, daß die betreffende Angelegen-
heit zur Kenntniß und Entſcheidung der vorgeſetzten Behörde ge-
bracht wird. Erſt wenn die Entſcheidung ergangen iſt und dieſelbe
dem Bevollmächtigten den Geſetzen oder dem Intereſſe des Reichs
nicht entſprechend erſcheint oder wenn Seitens der oberſten Ver-
waltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten bemerkten
Uebelſtände nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen wird, oder wenn
mehrere betheiligte oberſte Behörden ſich untereinander nicht ver-
ſtändigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei
dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.

Eine auf dieſen Grundſätzen beruhende Inſtruction 1) beſtimmt
das Geſchäftsverhältniß der Bevollmächtigten und der den Haupt-
ämtern beigeordneten Kontroleure.

Die erwähnten Beamten ſind unmittelbare Reichsbeamte, welche
der Kaiſer, jedoch nach Vernehmung des Ausſchuſſes des Bundes-
rathes für Zoll- und Steuerweſen, ernennt und den Zoll- oder
Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten
beiordnet 2). Die Gehälter und alle übrigen Koſten der Kontroleure

1) Dieſelbe iſt noch nicht erlaſſen; ſie wird aber thatſächlich erſetzt theils
durch die Feſtſetzungen der Zollvereins-Verträge und die Beſchlüſſe der General-
conferenzen theils durch die Beſchlüſſe des Bundesrathes. Eine überſichtliche
Zuſammenſtellung derſelben giebt v. Aufſeß a. a. O.
2) R.V. Art. 36 Abſ. 2. Ein Verzeichniß der Reichsbevollmächtigten und
Stationskontroleure mit Angabe der Behörden, denen ſie beigegeben ſind,
findet ſich bei v. Aufſeß S. 810 fg.
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[290/0300] §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern. vollmächtigte bei der Prüfung der Rechnungen Unrichtigkeiten, ſo kann er Erinnerungen dagegen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derſelben, ingleichen die Entſcheidung der Erinnerungen durch die dem Rechnungsführer vorgeſetzte Dienſtbehörde aufzu- halten. Wenn der Bevollmächtigte zur Geltendmachung ſeiner ab- weichenden Anſicht in irgend einer Beziehung ſich veranlaßt ſieht, ſo hat dies regelmäßig zunächſt nicht die Einmiſchung des Reiches zur Folge, ſondern eine Ueberprüfung und Entſcheidung der ſtreitigen Frage Seitens der höchſten Verwaltungsſtelle des be- treffenden Staates. Denn die Organe des Reiches können nicht eingreifen, ſo lange innerhalb des Einzelſtaates der Inſtanzenzug nicht erſchöpft iſt. Die Intervention des Reichskommiſſars hat daher unmittelbar nur die Wirkung, daß die betreffende Angelegen- heit zur Kenntniß und Entſcheidung der vorgeſetzten Behörde ge- bracht wird. Erſt wenn die Entſcheidung ergangen iſt und dieſelbe dem Bevollmächtigten den Geſetzen oder dem Intereſſe des Reichs nicht entſprechend erſcheint oder wenn Seitens der oberſten Ver- waltungsbehörde für die von dem Bevollmächtigten bemerkten Uebelſtände nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen wird, oder wenn mehrere betheiligte oberſte Behörden ſich untereinander nicht ver- ſtändigen können, hat der Bevollmächtigte die Angelegenheit bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. Eine auf dieſen Grundſätzen beruhende Inſtruction 1) beſtimmt das Geſchäftsverhältniß der Bevollmächtigten und der den Haupt- ämtern beigeordneten Kontroleure. Die erwähnten Beamten ſind unmittelbare Reichsbeamte, welche der Kaiſer, jedoch nach Vernehmung des Ausſchuſſes des Bundes- rathes für Zoll- und Steuerweſen, ernennt und den Zoll- oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet 2). Die Gehälter und alle übrigen Koſten der Kontroleure 1) Dieſelbe iſt noch nicht erlaſſen; ſie wird aber thatſächlich erſetzt theils durch die Feſtſetzungen der Zollvereins-Verträge und die Beſchlüſſe der General- conferenzen theils durch die Beſchlüſſe des Bundesrathes. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung derſelben giebt v. Aufſeß a. a. O. 2) R.V. Art. 36 Abſ. 2. Ein Verzeichniß der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure mit Angabe der Behörden, denen ſie beigegeben ſind, findet ſich bei v. Aufſeß S. 810 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/300>, abgerufen am 22.11.2024.