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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
dem letzteren werden die Hansestädte Bremen und Hamburg nicht
den übrigen Zollexclaven gegenübergestellt wie in der R.V.,
sondern unter ihnen mit aufgezählt, so daß auch auf sie das
Wort "vorläufig" in dem Eingang des Art. 6 und die Bestimmung
in Abs. 2 hinsichtlich der Beschlußfassung des Bundesrathes über
ihre Aufnahme in das Zollgebiet Anwendung finden. In der
Nordd. Bundesverfassung dagegen fehlt das Wort "vorläufig"
und ein Antrag, dasselbe einzuschalten, wurde vom verfassungbe-
rathenden Reichstag abgelehnt 1). Dieser scheinbare Widerspruch
zwischen dem Zollvereinsvertrag und der Nordd. Bundesverf., aus
welcher der Art. 34 der R.V. unter Weglassung der bereits 1868
in die Zollgemeinschaft eingetretenen Hansestadt Lübeck herüberge-
nommen worden ist, erklärt sich sehr leicht. Der Zollvereinsver-
trag ist vom Nordd. Bunde als einheitlichem Subjekte mit den
süddeutschen Staaten abgeschlossen worden; die Nordd. Bundesverf.
dagegen betraf das Verhältniß unter den Staaten des Nordd.
Bundes. Im Verhältniß zu den süddeutschen Staaten wurde da-
her der Ausschluß von Hamburg und Bremen ganz ebenso wie
der der übrigen Gebietstheile des Nordd. Bundes normirt; ihnen
gegenüber wurde der Ausschluß als ein vorläufiger behandelt, für
sie
wurde die Aufnahme der Hansestädte nicht von einem Antrage
der letzteren, sondern von einer Mittheilung des Präsidiums des
Nordd. Bundes abhängig gemacht; für sie war die Bestimmung
eine völkerrechtliche Abrede mit dem Nordd. Bund 2). Der Art. 34
dagegen betraf das staatsrechtliche Verhältniß innerhalb des Nordd.
Bundes; er sollte den staatlichen Zwang gegen die Hansestädte
zum widerwilligen Eintritt in das Zollgebiet ausschließen 3). Nach-
dem das völkerrechtliche Zollvereins-Verhältniß zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten in Wegfall gekom-
men und durch das verfassungsrechtliche ersetzt worden ist, kann
nur noch Art. 34 der R.V. maßgebend sein. Es folgt ja auch

1) Stenograph. Berichte des constit. Reichstages 1867 S. 500.
2) Im Art. 6 des Zollvereinsvertrages werden die Zollexclaven auch in
2 Gruppen getheilt, aber nach einem ganz anderen Prinzip als in der Nordd.
Bundesverfassung; Art. 6 zählt unter Ziff. 1 die Gebietstheile des Nordd.
Bundes, unter Ziff. 2 die Gebietstheile der süddeutschen Staaten (Badens)
auf, welche ausgeschlossen blieben.
3) Uebereinstimmend Lasker Stenogr. Berichte 1880 S. 1309.

§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
dem letzteren werden die Hanſeſtädte Bremen und Hamburg nicht
den übrigen Zollexclaven gegenübergeſtellt wie in der R.V.,
ſondern unter ihnen mit aufgezählt, ſo daß auch auf ſie das
Wort „vorläufig“ in dem Eingang des Art. 6 und die Beſtimmung
in Abſ. 2 hinſichtlich der Beſchlußfaſſung des Bundesrathes über
ihre Aufnahme in das Zollgebiet Anwendung finden. In der
Nordd. Bundesverfaſſung dagegen fehlt das Wort „vorläufig“
und ein Antrag, daſſelbe einzuſchalten, wurde vom verfaſſungbe-
rathenden Reichstag abgelehnt 1). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch
zwiſchen dem Zollvereinsvertrag und der Nordd. Bundesverf., aus
welcher der Art. 34 der R.V. unter Weglaſſung der bereits 1868
in die Zollgemeinſchaft eingetretenen Hanſeſtadt Lübeck herüberge-
nommen worden iſt, erklärt ſich ſehr leicht. Der Zollvereinsver-
trag iſt vom Nordd. Bunde als einheitlichem Subjekte mit den
ſüddeutſchen Staaten abgeſchloſſen worden; die Nordd. Bundesverf.
dagegen betraf das Verhältniß unter den Staaten des Nordd.
Bundes. Im Verhältniß zu den ſüddeutſchen Staaten wurde da-
her der Ausſchluß von Hamburg und Bremen ganz ebenſo wie
der der übrigen Gebietstheile des Nordd. Bundes normirt; ihnen
gegenüber wurde der Ausſchluß als ein vorläufiger behandelt, für
ſie
wurde die Aufnahme der Hanſeſtädte nicht von einem Antrage
der letzteren, ſondern von einer Mittheilung des Präſidiums des
Nordd. Bundes abhängig gemacht; für ſie war die Beſtimmung
eine völkerrechtliche Abrede mit dem Nordd. Bund 2). Der Art. 34
dagegen betraf das ſtaatsrechtliche Verhältniß innerhalb des Nordd.
Bundes; er ſollte den ſtaatlichen Zwang gegen die Hanſeſtädte
zum widerwilligen Eintritt in das Zollgebiet ausſchließen 3). Nach-
dem das völkerrechtliche Zollvereins-Verhältniß zwiſchen dem Nord-
deutſchen Bunde und den ſüddeutſchen Staaten in Wegfall gekom-
men und durch das verfaſſungsrechtliche erſetzt worden iſt, kann
nur noch Art. 34 der R.V. maßgebend ſein. Es folgt ja auch

1) Stenograph. Berichte des conſtit. Reichstages 1867 S. 500.
2) Im Art. 6 des Zollvereinsvertrages werden die Zollexclaven auch in
2 Gruppen getheilt, aber nach einem ganz anderen Prinzip als in der Nordd.
Bundesverfaſſung; Art. 6 zählt unter Ziff. 1 die Gebietstheile des Nordd.
Bundes, unter Ziff. 2 die Gebietstheile der ſüddeutſchen Staaten (Badens)
auf, welche ausgeſchloſſen blieben.
3) Uebereinſtimmend Lasker Stenogr. Berichte 1880 S. 1309.
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[256/0266] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. dem letzteren werden die Hanſeſtädte Bremen und Hamburg nicht den übrigen Zollexclaven gegenübergeſtellt wie in der R.V., ſondern unter ihnen mit aufgezählt, ſo daß auch auf ſie das Wort „vorläufig“ in dem Eingang des Art. 6 und die Beſtimmung in Abſ. 2 hinſichtlich der Beſchlußfaſſung des Bundesrathes über ihre Aufnahme in das Zollgebiet Anwendung finden. In der Nordd. Bundesverfaſſung dagegen fehlt das Wort „vorläufig“ und ein Antrag, daſſelbe einzuſchalten, wurde vom verfaſſungbe- rathenden Reichstag abgelehnt 1). Dieſer ſcheinbare Widerſpruch zwiſchen dem Zollvereinsvertrag und der Nordd. Bundesverf., aus welcher der Art. 34 der R.V. unter Weglaſſung der bereits 1868 in die Zollgemeinſchaft eingetretenen Hanſeſtadt Lübeck herüberge- nommen worden iſt, erklärt ſich ſehr leicht. Der Zollvereinsver- trag iſt vom Nordd. Bunde als einheitlichem Subjekte mit den ſüddeutſchen Staaten abgeſchloſſen worden; die Nordd. Bundesverf. dagegen betraf das Verhältniß unter den Staaten des Nordd. Bundes. Im Verhältniß zu den ſüddeutſchen Staaten wurde da- her der Ausſchluß von Hamburg und Bremen ganz ebenſo wie der der übrigen Gebietstheile des Nordd. Bundes normirt; ihnen gegenüber wurde der Ausſchluß als ein vorläufiger behandelt, für ſie wurde die Aufnahme der Hanſeſtädte nicht von einem Antrage der letzteren, ſondern von einer Mittheilung des Präſidiums des Nordd. Bundes abhängig gemacht; für ſie war die Beſtimmung eine völkerrechtliche Abrede mit dem Nordd. Bund 2). Der Art. 34 dagegen betraf das ſtaatsrechtliche Verhältniß innerhalb des Nordd. Bundes; er ſollte den ſtaatlichen Zwang gegen die Hanſeſtädte zum widerwilligen Eintritt in das Zollgebiet ausſchließen 3). Nach- dem das völkerrechtliche Zollvereins-Verhältniß zwiſchen dem Nord- deutſchen Bunde und den ſüddeutſchen Staaten in Wegfall gekom- men und durch das verfaſſungsrechtliche erſetzt worden iſt, kann nur noch Art. 34 der R.V. maßgebend ſein. Es folgt ja auch 1) Stenograph. Berichte des conſtit. Reichstages 1867 S. 500. 2) Im Art. 6 des Zollvereinsvertrages werden die Zollexclaven auch in 2 Gruppen getheilt, aber nach einem ganz anderen Prinzip als in der Nordd. Bundesverfaſſung; Art. 6 zählt unter Ziff. 1 die Gebietstheile des Nordd. Bundes, unter Ziff. 2 die Gebietstheile der ſüddeutſchen Staaten (Badens) auf, welche ausgeſchloſſen blieben. 3) Uebereinſtimmend Lasker Stenogr. Berichte 1880 S. 1309.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/266>, abgerufen am 25.11.2024.