Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 109. Die Reichsschulden. 3. Die Verwaltung der Reichsschuld. Dieselbe ist a) "Bis zum Erlaß eines definitiven Gesetzes über die Bundes- b) Die Aufsicht über die Reichsschulden-Verwaltung liegt der c) Die dem Reichskanzler obliegenden Geschäfte der Finanz- d) In allen Anleihegesetzen des Reiches ist vorgeschrieben, e) Endlich enthalten die Anleihegesetze übereinstimmend einen 1) Preußen empfängt dafür vom Reich eine Vergütung von jährlich 12 500 M. als Beitrag zu den Kosten dieser Behörde. 2) Erl. v. 14. Juli 1879. R.G.Bl. S. 196. 3) Ges. v. 27. Januar 1875 §. 5 (R.G.Bl. S. 19). In den späteren An- leihegesetzen in Bezug genommen. 4) Gesetz v. 27. Januar 1875 §. 4.
§. 109. Die Reichsſchulden. 3. Die Verwaltung der Reichsſchuld. Dieſelbe iſt a) „Bis zum Erlaß eines definitiven Geſetzes über die Bundes- b) Die Aufſicht über die Reichsſchulden-Verwaltung liegt der c) Die dem Reichskanzler obliegenden Geſchäfte der Finanz- d) In allen Anleihegeſetzen des Reiches iſt vorgeſchrieben, e) Endlich enthalten die Anleihegeſetze übereinſtimmend einen 1) Preußen empfängt dafür vom Reich eine Vergütung von jährlich 12 500 M. als Beitrag zu den Koſten dieſer Behörde. 2) Erl. v. 14. Juli 1879. R.G.Bl. S. 196. 3) Geſ. v. 27. Januar 1875 §. 5 (R.G.Bl. S. 19). In den ſpäteren An- leihegeſetzen in Bezug genommen. 4) Geſetz v. 27. Januar 1875 §. 4.
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§. 109. Die Reichsſchulden.
3. Die Verwaltung der Reichsſchuld. Dieſelbe iſt
durch das Reichsgeſetz vom 19. Juni 1868 (B.G.Bl. S. 339 ff.)
geregelt worden; daſſelbe bezieht ſich zwar nur auf die Marine-
Anleihe des Nordd. Bundes, iſt aber auf alle ſpäteren Anleihen
des Reiches durch die betreffenden Anleihegeſetze für anwendbar
erklärt worden. Die in dieſem Geſetz aufgeſtellten Grundſätze ſind
folgende:
a) „Bis zum Erlaß eines definitiven Geſetzes über die Bundes-
ſchulden-Verwaltung“ iſt die Wahrnehmung der mit der Verwal-
tung der Reichsſchulden verbundenen Geſchäfte der Preußiſchen
„Hauptverwaltung der Staatsſchulden“ unter der obe-
ren Leitung des Reichskanzlers übertragen 1). Die amtliche Thä-
tigkeit und ſtaatsrechtliche Stellung dieſer Behörde iſt bereits oben
Bd. I. S. 349 ff. erörtert worden.
b) Die Aufſicht über die Reichsſchulden-Verwaltung liegt der
Reichsſchulden-Kommiſſion ob, deren Zuſammenſetzung
und Aufgabe Bd. I. S. 354 fg. dargeſtellt worden iſt.
c) Die dem Reichskanzler obliegenden Geſchäfte der Finanz-
verwaltung werden von dem ihm unterſtellten „Reichsſchatz-
amt“ wahrgenommen 2).
d) In allen Anleihegeſetzen des Reiches iſt vorgeſchrieben,
daß über die Ausführung derſelben dem Reichstage bei deſſen
nächſter Zuſammenkunft Rechenſchaft zu geben iſt 3).
e) Endlich enthalten die Anleihegeſetze übereinſtimmend einen
Satz, der auf den erſten Blick ſelbſtverſtändlich und inhaltslos er-
ſcheint, nämlich daß die zur Verzinſung und Tilgung der Anleihe,
ſowie zur Einlöſung der Schatzanweiſungen erforderlichen Beträge
der Reichsſchulden-Verwaltung aus den bereiteſten Einkünften des
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung geſtellt werden müſſen 4);
indeß kann dieſer Satz unter Umſtänden eine praktiſche Bedeutung
erlangen, die aber erſt unten bei Darſtellung des Budgetrechts
erörtert werden kann.
1) Preußen empfängt dafür vom Reich eine Vergütung von jährlich
12 500 M. als Beitrag zu den Koſten dieſer Behörde.
2) Erl. v. 14. Juli 1879. R.G.Bl. S. 196.
3) Geſ. v. 27. Januar 1875 §. 5 (R.G.Bl. S. 19). In den ſpäteren An-
leihegeſetzen in Bezug genommen.
4) Geſetz v. 27. Januar 1875 §. 4.
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