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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Gebrauches, und
die privatrechtliche Verschiedenheit der Eigenthumsrechte tritt wieder
hervor. Hierbei ist aber zu beachten, daß die Frage, unter wel-
chen Umständen die Verwaltungseinheit aufhört und in welchem
Umfange das privatrechtliche Eigenthum des Landesfiskus wirk-
sam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlassung giebt, insbesondere
wenn ein Grundstück veräußert und aus dem Erlös ein anderes
angeschafft worden ist, wenn es für ein anderes Verwaltungs-
ressort Verwendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmitteln ver-
größert, reparirt, umgebaut worden ist u. s. w. In diesen und
anderen Fällen kann jede Abweichung in der theoretischen Auffas-
sung leicht zu sehr verschiedenen praktischen Resultaten führen.

Um diese Unsicherheit zu beseitigen und die in der Reichs-
verfassung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Gesetz über
die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Ge-
brauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen-
stände
vom 25. Mai 1873 erlassen 1).

Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf sollte
das Gesetz nur das von den Einzelstaaten auf das Reich über-
gegangene
Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur
das aus diesem Uebergange sich ergebende Rechtsverhältniß des
Reichs zu den Einzelstaaten regeln; durch die Commission des
Reichstages wurden aber eine Anzahl von Bestimmungen hinzu-
gefügt, die auf alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeut-
schen Bunde und vom Reiche selbst angeschaffte sich beziehen. In
Folge dessen enthält das erwähnte Gesetz zwei Reihen von Rechts-
regeln, die nur äußerlich mit einander verbunden sind, logisch aber
mit einander in keinem Zusammenhange stehen. An dieser Stelle
kommen nur diejenigen Bestimmungen in Betracht, welche den
von den Einzelstaaten auf das Reich übergegangenen Verwaltungs-
apparat betreffen 2).


1) R.G.Bl. 1873 S. 113. Gesetz-Entw. mit Motiven in den Druck-
sachen des Reichstages IV. Sess. 1873 Nro. 6. Kommissions-Bericht
ebendas. Nro. 51. Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Be-
richten I. S. 22 ff. 355 ff.
2) Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch §. 1 Abs. 2
(u. Abs. 3), welche bereits oben S. 200 erörtert worden sind, und durch §§. 10
bis 12, welche das Budgetrecht betreffen und unten §. 123 ff. zur Darstellung
kommen werden.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Gebrauches, und
die privatrechtliche Verſchiedenheit der Eigenthumsrechte tritt wieder
hervor. Hierbei iſt aber zu beachten, daß die Frage, unter wel-
chen Umſtänden die Verwaltungseinheit aufhört und in welchem
Umfange das privatrechtliche Eigenthum des Landesfiskus wirk-
ſam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlaſſung giebt, insbeſondere
wenn ein Grundſtück veräußert und aus dem Erlös ein anderes
angeſchafft worden iſt, wenn es für ein anderes Verwaltungs-
reſſort Verwendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmitteln ver-
größert, reparirt, umgebaut worden iſt u. ſ. w. In dieſen und
anderen Fällen kann jede Abweichung in der theoretiſchen Auffaſ-
ſung leicht zu ſehr verſchiedenen praktiſchen Reſultaten führen.

Um dieſe Unſicherheit zu beſeitigen und die in der Reichs-
verfaſſung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Geſetz über
die Rechtsverhältniſſe der zum dienſtlichen Ge-
brauche einer Reichsverwaltung beſtimmten Gegen-
ſtände
vom 25. Mai 1873 erlaſſen 1).

Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf ſollte
das Geſetz nur das von den Einzelſtaaten auf das Reich über-
gegangene
Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur
das aus dieſem Uebergange ſich ergebende Rechtsverhältniß des
Reichs zu den Einzelſtaaten regeln; durch die Commiſſion des
Reichstages wurden aber eine Anzahl von Beſtimmungen hinzu-
gefügt, die auf alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeut-
ſchen Bunde und vom Reiche ſelbſt angeſchaffte ſich beziehen. In
Folge deſſen enthält das erwähnte Geſetz zwei Reihen von Rechts-
regeln, die nur äußerlich mit einander verbunden ſind, logiſch aber
mit einander in keinem Zuſammenhange ſtehen. An dieſer Stelle
kommen nur diejenigen Beſtimmungen in Betracht, welche den
von den Einzelſtaaten auf das Reich übergegangenen Verwaltungs-
apparat betreffen 2).


1) R.G.Bl. 1873 S. 113. Geſetz-Entw. mit Motiven in den Druck-
ſachen des Reichstages IV. Seſſ. 1873 Nro. 6. Kommiſſions-Bericht
ebendaſ. Nro. 51. Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Be-
richten I. S. 22 ff. 355 ff.
2) Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch §. 1 Abſ. 2
(u. Abſ. 3), welche bereits oben S. 200 erörtert worden ſind, und durch §§. 10
bis 12, welche das Budgetrecht betreffen und unten §. 123 ff. zur Darſtellung
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[220/0230] §. 108. Das active Reichsvermögen. begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Gebrauches, und die privatrechtliche Verſchiedenheit der Eigenthumsrechte tritt wieder hervor. Hierbei iſt aber zu beachten, daß die Frage, unter wel- chen Umſtänden die Verwaltungseinheit aufhört und in welchem Umfange das privatrechtliche Eigenthum des Landesfiskus wirk- ſam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlaſſung giebt, insbeſondere wenn ein Grundſtück veräußert und aus dem Erlös ein anderes angeſchafft worden iſt, wenn es für ein anderes Verwaltungs- reſſort Verwendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmitteln ver- größert, reparirt, umgebaut worden iſt u. ſ. w. In dieſen und anderen Fällen kann jede Abweichung in der theoretiſchen Auffaſ- ſung leicht zu ſehr verſchiedenen praktiſchen Reſultaten führen. Um dieſe Unſicherheit zu beſeitigen und die in der Reichs- verfaſſung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Geſetz über die Rechtsverhältniſſe der zum dienſtlichen Ge- brauche einer Reichsverwaltung beſtimmten Gegen- ſtände vom 25. Mai 1873 erlaſſen 1). Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf ſollte das Geſetz nur das von den Einzelſtaaten auf das Reich über- gegangene Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur das aus dieſem Uebergange ſich ergebende Rechtsverhältniß des Reichs zu den Einzelſtaaten regeln; durch die Commiſſion des Reichstages wurden aber eine Anzahl von Beſtimmungen hinzu- gefügt, die auf alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeut- ſchen Bunde und vom Reiche ſelbſt angeſchaffte ſich beziehen. In Folge deſſen enthält das erwähnte Geſetz zwei Reihen von Rechts- regeln, die nur äußerlich mit einander verbunden ſind, logiſch aber mit einander in keinem Zuſammenhange ſtehen. An dieſer Stelle kommen nur diejenigen Beſtimmungen in Betracht, welche den von den Einzelſtaaten auf das Reich übergegangenen Verwaltungs- apparat betreffen 2). 1) R.G.Bl. 1873 S. 113. Geſetz-Entw. mit Motiven in den Druck- ſachen des Reichstages IV. Seſſ. 1873 Nro. 6. Kommiſſions-Bericht ebendaſ. Nro. 51. Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Be- richten I. S. 22 ff. 355 ff. 2) Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch §. 1 Abſ. 2 (u. Abſ. 3), welche bereits oben S. 200 erörtert worden ſind, und durch §§. 10 bis 12, welche das Budgetrecht betreffen und unten §. 123 ff. zur Darſtellung kommen werden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/230>, abgerufen am 24.11.2024.