Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 96. Einleitung. richtete an den Reichskanzler das Ersuchen, den Entwurf einesGesetzes über die Rechtsanwaltschaft ausarbeiten zu lassen. In Folge des Kompromisses, welches der dritten Lesung der Justiz- gesetze im Reichstage vorausging, strich der Reichstag aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und aus dem hierzu gehörenden Einfüh- rungsgesetz die auf die Rechtsanwaltschaft sich beziehenden Vor- schriften gegen die Zusage der Reichsregierung, daß dieselbe den Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung dem Reichstag so frühzeitig vorlegen werde, daß das Gesetz gleichzeitig mit den Prozeßord- nungen in Geltung treten könne. Die Vorlage erfolgte in der Session von 1878 1) und führte zur Vereinbarung des Gesetzes, welches unter der Bezeichnung Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 2) publizirt worden und am 1. Oktob. 1879 in Gel- tung getreten ist. Eine dritte Ergänzung, deren die Prozeßordnungen und das Endlich war durch die Herstellung eines einheitlichen Civil- 1) Entwurf mit Motiven in den Drucksachen v. 1878 Nr. 5. Kommissions- bericht ebendaf. Nr. 173. 2) Reichs-Ges.Bl. 1878 S. 177 ff 3) Entwürfe und Motive zu den angeführten 3 Gesetzen in den Druck- sachen des Reichstages 1878 Nro. 76. Kommissions-Beschlüsse ebendas. Nro. 228. 4) Entwurf nebst Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1879 Nro. 6. Kommissions-Beschlüsse ebenda. Nr. 137. S. 224. 5) R.G.Bl. 1881 S. 178 ff.
§. 96. Einleitung. richtete an den Reichskanzler das Erſuchen, den Entwurf einesGeſetzes über die Rechtsanwaltſchaft ausarbeiten zu laſſen. In Folge des Kompromiſſes, welches der dritten Leſung der Juſtiz- geſetze im Reichstage vorausging, ſtrich der Reichstag aus dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz und aus dem hierzu gehörenden Einfüh- rungsgeſetz die auf die Rechtsanwaltſchaft ſich beziehenden Vor- ſchriften gegen die Zuſage der Reichsregierung, daß dieſelbe den Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung dem Reichstag ſo frühzeitig vorlegen werde, daß das Geſetz gleichzeitig mit den Prozeßord- nungen in Geltung treten könne. Die Vorlage erfolgte in der Seſſion von 1878 1) und führte zur Vereinbarung des Geſetzes, welches unter der Bezeichnung Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 2) publizirt worden und am 1. Oktob. 1879 in Gel- tung getreten iſt. Eine dritte Ergänzung, deren die Prozeßordnungen und das Endlich war durch die Herſtellung eines einheitlichen Civil- 1) Entwurf mit Motiven in den Druckſachen v. 1878 Nr. 5. Kommiſſions- bericht ebendaf. Nr. 173. 2) Reichs-Geſ.Bl. 1878 S. 177 ff 3) Entwürfe und Motive zu den angeführten 3 Geſetzen in den Druck- ſachen des Reichstages 1878 Nro. 76. Kommiſſions-Beſchlüſſe ebendaſ. Nro. 228. 4) Entwurf nebſt Motiven in den Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nro. 6. Kommiſſions-Beſchlüſſe ebenda. Nr. 137. S. 224. 5) R.G.Bl. 1881 S. 178 ff.
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§. 96. Einleitung.
richtete an den Reichskanzler das Erſuchen, den Entwurf eines
Geſetzes über die Rechtsanwaltſchaft ausarbeiten zu laſſen. In
Folge des Kompromiſſes, welches der dritten Leſung der Juſtiz-
geſetze im Reichstage vorausging, ſtrich der Reichstag aus dem
Gerichtsverfaſſungsgeſetz und aus dem hierzu gehörenden Einfüh-
rungsgeſetz die auf die Rechtsanwaltſchaft ſich beziehenden Vor-
ſchriften gegen die Zuſage der Reichsregierung, daß dieſelbe den
Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung dem Reichstag ſo frühzeitig
vorlegen werde, daß das Geſetz gleichzeitig mit den Prozeßord-
nungen in Geltung treten könne. Die Vorlage erfolgte in der
Seſſion von 1878 1) und führte zur Vereinbarung des Geſetzes,
welches unter der Bezeichnung Rechtsanwaltsordnung vom
1. Juli 1878 2) publizirt worden und am 1. Oktob. 1879 in Gel-
tung getreten iſt.
Eine dritte Ergänzung, deren die Prozeßordnungen und das
Gerichtsverfaſſungsgeſetz nothwendig bedurften, betraf das Koſten-
und Gebühren-Weſen. Zur Regelung deſſelben wurden er-
laſſen das Gerichtskoſten-Geſetz v. 18. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 141 ff.),
die Gebührenordnung f. Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl.
S. 166 ff.), die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverſtändige
v. 30. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 173 ff.) 3) und die Gebührenordnung
für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 S. 176 ff 4). In Folge
vielfacher Klagen über die unerträgliche Höhe der Gerichtsgebühren
wurden einige Härten der erwähnten Geſetze gemildert durch das
Reichsgeſetz vom 29. Juni 1881, betreffend die Abänderung von
Beſtimmungen des Gerichtskoſtengeſetzes und der Gebührenordnung
für Gerichtsvollzieher 5).
Endlich war durch die Herſtellung eines einheitlichen Civil-
und Strafprozeßrechts auch Veranlaſſung gegeben, die Ausübung
der Konſulargerichtsbarkeit, für welche das Preußiſche
1) Entwurf mit Motiven in den Druckſachen v. 1878 Nr. 5. Kommiſſions-
bericht ebendaf. Nr. 173.
2) Reichs-Geſ.Bl. 1878 S. 177 ff
3) Entwürfe und Motive zu den angeführten 3 Geſetzen in den Druck-
ſachen des Reichstages 1878 Nro. 76. Kommiſſions-Beſchlüſſe ebendaſ.
Nro. 228.
4) Entwurf nebſt Motiven in den Druckſachen des Reichstages v. 1879
Nro. 6. Kommiſſions-Beſchlüſſe ebenda. Nr. 137. S. 224.
5) R.G.Bl. 1881 S. 178 ff.
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