Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. An dem Reinertrage dieses Preßunternehmens ist der PreußischeFiskus mit 2/3 , der Reichsfiskus mit 1/3 betheiligt 1). 2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsges. v. 23. Mai Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem VI. Die Betriebsfonds. Da diese Fonds durch die Be- 1) Im Etat für 1882/83 ist die Einnahme des Reiches aus diesem Be- triebe auf 37940 M. beziffert. 2) R.G.Bl. 1877 S. 500. 3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Gesetzentwurf in den Drucksachen des Reichstages von 1879 Nro. 152. 4) Vgl. Drucksachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622. 5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83 ist der Ueberschuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranschlagt. 6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).
§. 108. Das active Reichsvermögen. An dem Reinertrage dieſes Preßunternehmens iſt der PreußiſcheFiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt 1). 2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsgeſ. v. 23. Mai Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem VI. Die Betriebsfonds. Da dieſe Fonds durch die Be- 1) Im Etat für 1882/83 iſt die Einnahme des Reiches aus dieſem Be- triebe auf 37940 M. beziffert. 2) R.G.Bl. 1877 S. 500. 3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Geſetzentwurf in den Druckſachen des Reichstages von 1879 Nro. 152. 4) Vgl. Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622. 5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83 iſt der Ueberſchuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranſchlagt. 6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0225" n="215"/><fw place="top" type="header">§. 108. Das active Reichsvermögen.</fw><lb/> An dem Reinertrage dieſes Preßunternehmens iſt der Preußiſche<lb/> Fiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt <note place="foot" n="1)">Im Etat für 1882/83 iſt die Einnahme des Reiches aus dieſem Be-<lb/> triebe auf 37940 M. beziffert.</note>.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Die Reichsdruckerei</hi>. Durch das Reichsgeſ. v. 23. Mai<lb/> 1877 <note place="foot" n="2)">R.G.Bl. 1877 S. 500.</note> wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker’ſche<lb/> Grundſtück in Berlin nebſt der darauf befindlichen Druckerei (für<lb/> den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de-<lb/> finitive Dispoſition über das Grundſtück wurde bis dahin vorbe-<lb/> halten, daß über die Bauſtelle für das zu errichtende Reichstags-<lb/> gebäude die Entſcheidung getroffen iſt; der Betrieb der Druckerei<lb/> wurde inzwiſchen fortgeführt, jedoch mit der Beſchränkung auf die<lb/> unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußiſchen Staates.<lb/> Das Reichsgeſ. v. 15. Mai 1879 <note place="foot" n="3)">R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Geſetzentwurf in den Druckſachen<lb/> des Reichstages von 1879 Nro. 152.</note> ermächtigte den Reichskanzler,<lb/> auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben<lb/> (für 3573000 Mark) und dieſelbe mit der ehemaligen v. Decker’-<lb/> ſchen Druckerei zu verſchmelzen. Die hierdurch hergeſtellte „Reichs-<lb/> druckerei“ ſoll vorwiegend für die Bedürfniſſe des Reiches und des<lb/> Preußiſchen Staates verwendet werden; ausnahmsweiſe iſt es<lb/> dieſer Anſtalt aber auch geſtattet, von Privatperſonen Werke zum<lb/> Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wiſſenſchaftliche<lb/> oder Kunſtintereſſen weſentlich zu fördern ſind <note place="foot" n="4)">Vgl. Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622.</note>. Im Allgemeinen<lb/> gilt die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß die Beſtimmungen über<lb/> den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch<lb/> den Reichshaushalts-Etat getroffen werden <note place="foot" n="5)">R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83<lb/> iſt der Ueberſchuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranſchlagt.</note>.</p><lb/> <p>Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem<lb/><hi rendition="#g">General-Poſtmeiſter</hi> unterſtellte Behörde, welche die Be-<lb/> zeichnung „Direktion der Reichsdruckerei“ führt <note place="foot" n="6)">Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Die <hi rendition="#g">Betriebsfonds</hi>. Da dieſe Fonds durch die Be-<lb/> dürfniſſe der Verwaltung nicht abſorbirt werden, ſondern nach<lb/> vollſtändiger etatsmäßiger Leiſtung aller Einnahmen und Aus-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0225]
§. 108. Das active Reichsvermögen.
An dem Reinertrage dieſes Preßunternehmens iſt der Preußiſche
Fiskus mit ⅔, der Reichsfiskus mit ⅓ betheiligt 1).
2. Die Reichsdruckerei. Durch das Reichsgeſ. v. 23. Mai
1877 2) wurde der Reichskanzler ermächtigt, das von Decker’ſche
Grundſtück in Berlin nebſt der darauf befindlichen Druckerei (für
den Betrag von 6780000 Mark) käuflich zu erwerben. Die de-
finitive Dispoſition über das Grundſtück wurde bis dahin vorbe-
halten, daß über die Bauſtelle für das zu errichtende Reichstags-
gebäude die Entſcheidung getroffen iſt; der Betrieb der Druckerei
wurde inzwiſchen fortgeführt, jedoch mit der Beſchränkung auf die
unmittelbaren Zwecke des Reiches und des Preußiſchen Staates.
Das Reichsgeſ. v. 15. Mai 1879 3) ermächtigte den Reichskanzler,
auch die Preuß. Staatsdruckerei käuflich für das Reich zu erwerben
(für 3573000 Mark) und dieſelbe mit der ehemaligen v. Decker’-
ſchen Druckerei zu verſchmelzen. Die hierdurch hergeſtellte „Reichs-
druckerei“ ſoll vorwiegend für die Bedürfniſſe des Reiches und des
Preußiſchen Staates verwendet werden; ausnahmsweiſe iſt es
dieſer Anſtalt aber auch geſtattet, von Privatperſonen Werke zum
Druck anzunehmen, durch deren Veröffentlichung wiſſenſchaftliche
oder Kunſtintereſſen weſentlich zu fördern ſind 4). Im Allgemeinen
gilt die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß die Beſtimmungen über
den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei alljährlich durch
den Reichshaushalts-Etat getroffen werden 5).
Die Verwaltung der Reichsdruckerei erfolgt durch eine dem
General-Poſtmeiſter unterſtellte Behörde, welche die Be-
zeichnung „Direktion der Reichsdruckerei“ führt 6).
VI. Die Betriebsfonds. Da dieſe Fonds durch die Be-
dürfniſſe der Verwaltung nicht abſorbirt werden, ſondern nach
vollſtändiger etatsmäßiger Leiſtung aller Einnahmen und Aus-
1) Im Etat für 1882/83 iſt die Einnahme des Reiches aus dieſem Be-
triebe auf 37940 M. beziffert.
2) R.G.Bl. 1877 S. 500.
3) R.G.Bl. 1879 S. 139. Motive zum Geſetzentwurf in den Druckſachen
des Reichstages von 1879 Nro. 152.
4) Vgl. Druckſachen des Reichstages v. 1879 Nr. 272 S. 1622.
5) R.G. v. 15. Mai 1879 §. 3 (R.G.Bl. S. 139). Im Etat für 1882/83
iſt der Ueberſchuß der Reichsdruckerei auf 1051240 M. veranſchlagt.
6) Bekanntmachung v. 29. Juli 1879 (Centralbl. des d. R. 1879 S. 493).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |