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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
setzes über den Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 zinsbar an-
zulegen 1). Die aufkommenden Zinsen wachsen dem Fonds nicht
zu, sind daher alljährlich in den Reichshaushalts-Etat aufzu-
nehmen.

3. Der Reichstagsgebäudefonds. Das Ges. vom
8. Juli 1873 §. 1 Ziff. 3 2) reservirte aus der Französ. Kriegs-
kosten-Entschädigung den Betrag von 24 Mill. Mark für Errichtung
des Reichstagsgebäudes und bestimmte, daß dieser Fonds bis zur
gesetzlichen Verfügung darüber nach den Bestimmungen im Art. III.
des Gesetzes über den Festungsbaufonds zinsbar anzulegen und
zu verwalten ist. Die Zinsen wachsen nach der Anordnung dieses
Gesetzes dem Fonds zu. Da sich aber die Entscheidung über die
Ausführung des Bau's, namentlich über den Bauplatz, in uner-
warteter Weise verzögerte und in Folge dessen der Fonds in einem
das Bedürfniß übersteigenden Maße anwachsen mußte, so ordnete
das Gesetz vom 11. Mai 1877 §. 2 3) an, daß die Zinsen dieses
Fonds demselben fortan nur insoweit zuwachsen, als über die-
selben nicht durch den Reichshaushalts-Etat zur Bestreitung anderer
Ausgaben Bestimmung getroffen wird d. h. daß sie als Einnahme
in Ansatz zu bringen sind 4).

V. Die gewerblichen Betriebe des Reiches sind abgesehen von
den Reichseisenbahnen, der Post- und Telegraphenanstalt und dem
Antheil des Reiches an dem Reingewinn der Reichsbank folgende:

1. Das Reich giebt in Gemeinschaft mit Preußen unter dem
Titel "Deutscher Reichs- und Preußischer Staats-
Anzeiger
" eine täglich in Berlin erscheinende Zeitung heraus,
welche namentlich zur Insertion amtlicher Kundmachungen dient.

1) Ges. v. 18. Juni 1873 § 2 (R.G Bl. S. 144). Modifizirt durch das
Ges. v. 23. Febr. 1876 §. 2.
2) R.G.Bl. 1873 S. 217.
3) R.G.Bl. 1877 S. 496.
4) Der Vollständigkeit wegen mag hier erwähnt werden, daß auch die
aus der Reichskasse für den Bau eines allgemeinen Kollegienhauses in Straß-
burg auf Grund der Etatsgesetze überwiesenen Mittel zeitweilig zinsbar ange-
legt worden sind und daß der hiervon bis zum Schluß des Etatsjahres 1880/81
aufgekommene Zinsenertrag in Folge eines Monitums des Rechnungshofes als
Einnahme des Reiches verrechnet worden ist. (Uebersicht etc. für 1880/81 S. 372.)

§. 108. Das active Reichsvermögen.
ſetzes über den Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 zinsbar an-
zulegen 1). Die aufkommenden Zinſen wachſen dem Fonds nicht
zu, ſind daher alljährlich in den Reichshaushalts-Etat aufzu-
nehmen.

3. Der Reichstagsgebäudefonds. Das Geſ. vom
8. Juli 1873 §. 1 Ziff. 3 2) reſervirte aus der Franzöſ. Kriegs-
koſten-Entſchädigung den Betrag von 24 Mill. Mark für Errichtung
des Reichstagsgebäudes und beſtimmte, daß dieſer Fonds bis zur
geſetzlichen Verfügung darüber nach den Beſtimmungen im Art. III.
des Geſetzes über den Feſtungsbaufonds zinsbar anzulegen und
zu verwalten iſt. Die Zinſen wachſen nach der Anordnung dieſes
Geſetzes dem Fonds zu. Da ſich aber die Entſcheidung über die
Ausführung des Bau’s, namentlich über den Bauplatz, in uner-
warteter Weiſe verzögerte und in Folge deſſen der Fonds in einem
das Bedürfniß überſteigenden Maße anwachſen mußte, ſo ordnete
das Geſetz vom 11. Mai 1877 §. 2 3) an, daß die Zinſen dieſes
Fonds demſelben fortan nur inſoweit zuwachſen, als über die-
ſelben nicht durch den Reichshaushalts-Etat zur Beſtreitung anderer
Ausgaben Beſtimmung getroffen wird d. h. daß ſie als Einnahme
in Anſatz zu bringen ſind 4).

V. Die gewerblichen Betriebe des Reiches ſind abgeſehen von
den Reichseiſenbahnen, der Poſt- und Telegraphenanſtalt und dem
Antheil des Reiches an dem Reingewinn der Reichsbank folgende:

1. Das Reich giebt in Gemeinſchaft mit Preußen unter dem
Titel „Deutſcher Reichs- und Preußiſcher Staats-
Anzeiger
“ eine täglich in Berlin erſcheinende Zeitung heraus,
welche namentlich zur Inſertion amtlicher Kundmachungen dient.

1) Geſ. v. 18. Juni 1873 § 2 (R.G Bl. S. 144). Modifizirt durch das
Geſ. v. 23. Febr. 1876 §. 2.
2) R.G.Bl. 1873 S. 217.
3) R.G.Bl. 1877 S. 496.
4) Der Vollſtändigkeit wegen mag hier erwähnt werden, daß auch die
aus der Reichskaſſe für den Bau eines allgemeinen Kollegienhauſes in Straß-
burg auf Grund der Etatsgeſetze überwieſenen Mittel zeitweilig zinsbar ange-
legt worden ſind und daß der hiervon bis zum Schluß des Etatsjahres 1880/81
aufgekommene Zinſenertrag in Folge eines Monitums des Rechnungshofes als
Einnahme des Reiches verrechnet worden iſt. (Ueberſicht ꝛc. für 1880/81 S. 372.)
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[214/0224] §. 108. Das active Reichsvermögen. ſetzes über den Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 zinsbar an- zulegen 1). Die aufkommenden Zinſen wachſen dem Fonds nicht zu, ſind daher alljährlich in den Reichshaushalts-Etat aufzu- nehmen. 3. Der Reichstagsgebäudefonds. Das Geſ. vom 8. Juli 1873 §. 1 Ziff. 3 2) reſervirte aus der Franzöſ. Kriegs- koſten-Entſchädigung den Betrag von 24 Mill. Mark für Errichtung des Reichstagsgebäudes und beſtimmte, daß dieſer Fonds bis zur geſetzlichen Verfügung darüber nach den Beſtimmungen im Art. III. des Geſetzes über den Feſtungsbaufonds zinsbar anzulegen und zu verwalten iſt. Die Zinſen wachſen nach der Anordnung dieſes Geſetzes dem Fonds zu. Da ſich aber die Entſcheidung über die Ausführung des Bau’s, namentlich über den Bauplatz, in uner- warteter Weiſe verzögerte und in Folge deſſen der Fonds in einem das Bedürfniß überſteigenden Maße anwachſen mußte, ſo ordnete das Geſetz vom 11. Mai 1877 §. 2 3) an, daß die Zinſen dieſes Fonds demſelben fortan nur inſoweit zuwachſen, als über die- ſelben nicht durch den Reichshaushalts-Etat zur Beſtreitung anderer Ausgaben Beſtimmung getroffen wird d. h. daß ſie als Einnahme in Anſatz zu bringen ſind 4). V. Die gewerblichen Betriebe des Reiches ſind abgeſehen von den Reichseiſenbahnen, der Poſt- und Telegraphenanſtalt und dem Antheil des Reiches an dem Reingewinn der Reichsbank folgende: 1. Das Reich giebt in Gemeinſchaft mit Preußen unter dem Titel „Deutſcher Reichs- und Preußiſcher Staats- Anzeiger“ eine täglich in Berlin erſcheinende Zeitung heraus, welche namentlich zur Inſertion amtlicher Kundmachungen dient. 1) Geſ. v. 18. Juni 1873 § 2 (R.G Bl. S. 144). Modifizirt durch das Geſ. v. 23. Febr. 1876 §. 2. 2) R.G.Bl. 1873 S. 217. 3) R.G.Bl. 1877 S. 496. 4) Der Vollſtändigkeit wegen mag hier erwähnt werden, daß auch die aus der Reichskaſſe für den Bau eines allgemeinen Kollegienhauſes in Straß- burg auf Grund der Etatsgeſetze überwieſenen Mittel zeitweilig zinsbar ange- legt worden ſind und daß der hiervon bis zum Schluß des Etatsjahres 1880/81 aufgekommene Zinſenertrag in Folge eines Monitums des Rechnungshofes als Einnahme des Reiches verrechnet worden iſt. (Ueberſicht ꝛc. für 1880/81 S. 372.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/224>, abgerufen am 03.05.2024.