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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 106. Die Kosten und Gebühren.
Antragsteller bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der
Anmeldefrist, und bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicher-
heitsmaßregel (Konk.O. §. 183 Abs. 2) 1); endlich in Strafsachen
von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger
eine Berufung oder Revision einlegt oder Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt, sowie von dem Nebenkläger, welcher eine
Berufung oder Revision einlegt 2). In Strafsachen beträgt der
Gebührenvorschuß 10 Mark für jede Instanz, in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten soviel, wie die höchste Gebühr, welche für einen Akt
der Instanz zum Ansatze kommen kann; für Ausländer, welche
als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht
eine der im §. 85 Ziff. 1--6 des Gerichtskostengesetzes aufge-
führten Ausnahmen begründet ist 3). Außerdem ist in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privat-
klage bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit wel-
cher baare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben
hinreichender Vorschuß an den Antragsteller zu zahlen 4).

3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der
Gebühren oder des Gebührenvorschusses können im Wege der Au-
tonomie von jedem Staate für das Verfahren vor seinen Gerichten
anerkannt werden; demgemäß sind die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche für gewisse Rechtssachen oder für gewisse Personen in dem
Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit gewähren,
durch die Reichsgesetzgebung unberührt geblieben 5). Für das
Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Gebühren
durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths ge-
währt werden 6).

Jedoch sind reichsgesetzlich folgende Befreiungen von Gebühren
und Gebührenvorschuß anerkannt:

a) Volle Gebührenfreiheit steht zu dem Reich in dem

1) Gerichtskostenges. §. 82.
2) Gerichtskostenges. §. 83.
3) Gerichtskostenges. §. 81. 83. 85.
4) Gerichtskostenges. §. 84.
5) Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 2.
6) Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 3.

§. 106. Die Koſten und Gebühren.
Antragſteller bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der
Anmeldefriſt, und bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicher-
heitsmaßregel (Konk.O. §. 183 Abſ. 2) 1); endlich in Strafſachen
von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger
eine Berufung oder Reviſion einlegt oder Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt, ſowie von dem Nebenkläger, welcher eine
Berufung oder Reviſion einlegt 2). In Strafſachen beträgt der
Gebührenvorſchuß 10 Mark für jede Inſtanz, in bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten ſoviel, wie die höchſte Gebühr, welche für einen Akt
der Inſtanz zum Anſatze kommen kann; für Ausländer, welche
als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht
eine der im §. 85 Ziff. 1—6 des Gerichtskoſtengeſetzes aufge-
führten Ausnahmen begründet iſt 3). Außerdem iſt in bürgerlichen
Rechtsſtreitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privat-
klage bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit wel-
cher baare Auslagen verbunden ſind, ein zur Deckung derſelben
hinreichender Vorſchuß an den Antragſteller zu zahlen 4).

3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der
Gebühren oder des Gebührenvorſchuſſes können im Wege der Au-
tonomie von jedem Staate für das Verfahren vor ſeinen Gerichten
anerkannt werden; demgemäß ſind die landesgeſetzlichen Vorſchriften,
welche für gewiſſe Rechtsſachen oder für gewiſſe Perſonen in dem
Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit gewähren,
durch die Reichsgeſetzgebung unberührt geblieben 5). Für das
Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Gebühren
durch Kaiſerl. Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths ge-
währt werden 6).

Jedoch ſind reichsgeſetzlich folgende Befreiungen von Gebühren
und Gebührenvorſchuß anerkannt:

a) Volle Gebührenfreiheit ſteht zu dem Reich in dem

1) Gerichtskoſtengeſ. §. 82.
2) Gerichtskoſtengeſ. §. 83.
3) Gerichtskoſtengeſ. §. 81. 83. 85.
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[186/0196] §. 106. Die Koſten und Gebühren. Antragſteller bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefriſt, und bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicher- heitsmaßregel (Konk.O. §. 183 Abſ. 2) 1); endlich in Strafſachen von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung oder Reviſion einlegt oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ſowie von dem Nebenkläger, welcher eine Berufung oder Reviſion einlegt 2). In Strafſachen beträgt der Gebührenvorſchuß 10 Mark für jede Inſtanz, in bürgerlichen Rechts- ſtreitigkeiten ſoviel, wie die höchſte Gebühr, welche für einen Akt der Inſtanz zum Anſatze kommen kann; für Ausländer, welche als Kläger auftreten, wird der Betrag verdreifacht, wofern nicht eine der im §. 85 Ziff. 1—6 des Gerichtskoſtengeſetzes aufge- führten Ausnahmen begründet iſt 3). Außerdem iſt in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und im Strafverfahren auf erhobene Privat- klage bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit wel- cher baare Auslagen verbunden ſind, ein zur Deckung derſelben hinreichender Vorſchuß an den Antragſteller zu zahlen 4). 3. Befreiungsgründe von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren oder des Gebührenvorſchuſſes können im Wege der Au- tonomie von jedem Staate für das Verfahren vor ſeinen Gerichten anerkannt werden; demgemäß ſind die landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche für gewiſſe Rechtsſachen oder für gewiſſe Perſonen in dem Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit gewähren, durch die Reichsgeſetzgebung unberührt geblieben 5). Für das Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Gebühren durch Kaiſerl. Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths ge- währt werden 6). Jedoch ſind reichsgeſetzlich folgende Befreiungen von Gebühren und Gebührenvorſchuß anerkannt: a) Volle Gebührenfreiheit ſteht zu dem Reich in dem 1) Gerichtskoſtengeſ. §. 82. 2) Gerichtskoſtengeſ. §. 83. 3) Gerichtskoſtengeſ. §. 81. 83. 85. 4) Gerichtskoſtengeſ. §. 84. 5) Gerichtskoſtengeſ. §. 98 Abſ. 2. 6) Gerichtskoſtengeſ. §. 98 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/196>, abgerufen am 25.11.2024.