Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. an der Verhandlung und Entscheidung fern zu halten, ist aberverschieden, je nachdem es sich um einen Schöffen oder um einen Geschworenen handelt. a) Schöffen. Ergiebt sich nachträglich, daß eine Person, b) Geschworene. Das Verfahren behufs Bildung der 1) Fällt im Laufe des Geschäftsjahres das Berufungshinderniß fort, so kann ein solcher Schöffe, da er auf der Liste stehen geblieben ist, wieder zum Dienst einberufen werden. Vgl. Keller Note 5 u. 6 zu §. 52 des Gerichts- verf.Ges. 2) Gerichtsverf.Ges. §. 52. 3) Strafproz.Ordn. §. 31 Abs. 2. 4) Strafproz.Ordn. §. 28. 5) Dies ist wol der Grund, warum §. 52 des Gerichtsverf.Ges. in dem
von den Schwurgerichten handelnden Titel weder in Bezug genommen noch mutatis mutandis wiederholt worden ist. Anderer Ansicht Seuffert S. 4. §. 104. Der Gerichtsdienſt. an der Verhandlung und Entſcheidung fern zu halten, iſt aberverſchieden, je nachdem es ſich um einen Schöffen oder um einen Geſchworenen handelt. α) Schöffen. Ergiebt ſich nachträglich, daß eine Perſon, β) Geſchworene. Das Verfahren behufs Bildung der 1) Fällt im Laufe des Geſchäftsjahres das Berufungshinderniß fort, ſo kann ein ſolcher Schöffe, da er auf der Liſte ſtehen geblieben iſt, wieder zum Dienſt einberufen werden. Vgl. Keller Note 5 u. 6 zu §. 52 des Gerichts- verf.Geſ. 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 52. 3) Strafproz.Ordn. §. 31 Abſ. 2. 4) Strafproz.Ordn. §. 28. 5) Dies iſt wol der Grund, warum §. 52 des Gerichtsverf.Geſ. in dem
von den Schwurgerichten handelnden Titel weder in Bezug genommen noch mutatis mutandis wiederholt worden iſt. Anderer Anſicht Seuffert S. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0147" n="137"/><fw place="top" type="header">§. 104. Der Gerichtsdienſt.</fw><lb/> an der Verhandlung und Entſcheidung fern zu halten, iſt aber<lb/> verſchieden, je nachdem es ſich um einen Schöffen oder um einen<lb/> Geſchworenen handelt.</p><lb/> <p>α) <hi rendition="#g">Schöffen</hi>. Ergiebt ſich nachträglich, daß eine Perſon,<lb/> die auf der Jahresliſte ſteht, zum Schöffenamt unfähig iſt, ſo wird<lb/> ſie von der Liſte geſtrichen; wenn Umſtände eintreten oder be-<lb/> kannt werden, bei deren Vorhandenſein eine Berufung dieſer Perſon<lb/> zum Schöffenamte nicht erfolgen ſoll, ſo unterbleibt fernerhin, ohne<lb/> daß eine Streichung ſtattfindet, die Heranziehung derſelben zur<lb/> Dienſtleiſtung <note place="foot" n="1)">Fällt im Laufe des Geſchäftsjahres das Berufungshinderniß fort, ſo<lb/> kann ein ſolcher Schöffe, da er auf der Liſte ſtehen geblieben iſt, wieder zum<lb/> Dienſt einberufen werden. Vgl. <hi rendition="#g">Keller</hi> Note 5 u. 6 zu §. 52 des Gerichts-<lb/> verf.Geſ.</note>. Die Entſcheidung über das Vorhandenſein der<lb/> Unfähigkeit oder der Gründe, welche die Berufung ausſchließen,<lb/> erfolgt durch den Amtsrichter allein nach Anhörung der Staats-<lb/> anwaltſchaft und des betheiligten Schöffen, ohne daß eine Beſchwerde<lb/> gegen die Entſcheidung ſtatthaft iſt <note place="foot" n="2)">Gerichtsverf.Geſ. §. 52.</note>. Ueber die Ausſchließung<lb/> oder die Ablehnung von Schöffen aus <hi rendition="#g">prozeßrechtlichen</hi> Grün-<lb/> den entſcheidet der Amtsrichter nach den in der Strafprozeß-Ord-<lb/> nung §. 24 ff. gegebenen Vorſchriften <note place="foot" n="3)">Strafproz.Ordn. §. 31 Abſ. 2.</note>; gegen den Beſchluß,<lb/> durch welchen ein Ablehnungsgeſuch für begründet erklärt wird,<lb/> findet überhaupt kein Rechtsmittel ſtatt und der Beſchluß, durch<lb/> welchen das Geſuch zurückgewieſen wird, kann nicht für ſich allein,<lb/> ſondern nur mit dem Urtheil, an deſſen Findung der Schöffe Theil<lb/> genommen hat, angefochten werden <note place="foot" n="4)">Strafproz.Ordn. §. 28.</note>.</p><lb/> <p>β) <hi rendition="#g">Geſchworene</hi>. Das Verfahren behufs Bildung der<lb/> Geſchworenenbank giebt Gelegenheit die Unfähigkeits-, Ausſchlie-<lb/> ßungs- und Ablehnungsgründe zugleich zur Erledigung zu brin-<lb/> gen <note place="foot" n="5)">Dies iſt wol der Grund, warum §. 52 des Gerichtsverf.Geſ. in dem<lb/> von den Schwurgerichten handelnden Titel weder in Bezug genommen noch<lb/><hi rendition="#aq">mutatis mutandis</hi> wiederholt worden iſt. Anderer Anſicht <hi rendition="#g">Seuffert</hi> S. 4.</note>. Von den in der Spruchliſte aufgeführten Perſonen ſind<lb/> von der Auslooſung diejenigen auszuſcheiden, welche zum Ge-<lb/> ſchwornen-Amt unfähig oder von der Ausübung des Amts in der<lb/> zu verhandelnden Sache kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſind. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [137/0147]
§. 104. Der Gerichtsdienſt.
an der Verhandlung und Entſcheidung fern zu halten, iſt aber
verſchieden, je nachdem es ſich um einen Schöffen oder um einen
Geſchworenen handelt.
α) Schöffen. Ergiebt ſich nachträglich, daß eine Perſon,
die auf der Jahresliſte ſteht, zum Schöffenamt unfähig iſt, ſo wird
ſie von der Liſte geſtrichen; wenn Umſtände eintreten oder be-
kannt werden, bei deren Vorhandenſein eine Berufung dieſer Perſon
zum Schöffenamte nicht erfolgen ſoll, ſo unterbleibt fernerhin, ohne
daß eine Streichung ſtattfindet, die Heranziehung derſelben zur
Dienſtleiſtung 1). Die Entſcheidung über das Vorhandenſein der
Unfähigkeit oder der Gründe, welche die Berufung ausſchließen,
erfolgt durch den Amtsrichter allein nach Anhörung der Staats-
anwaltſchaft und des betheiligten Schöffen, ohne daß eine Beſchwerde
gegen die Entſcheidung ſtatthaft iſt 2). Ueber die Ausſchließung
oder die Ablehnung von Schöffen aus prozeßrechtlichen Grün-
den entſcheidet der Amtsrichter nach den in der Strafprozeß-Ord-
nung §. 24 ff. gegebenen Vorſchriften 3); gegen den Beſchluß,
durch welchen ein Ablehnungsgeſuch für begründet erklärt wird,
findet überhaupt kein Rechtsmittel ſtatt und der Beſchluß, durch
welchen das Geſuch zurückgewieſen wird, kann nicht für ſich allein,
ſondern nur mit dem Urtheil, an deſſen Findung der Schöffe Theil
genommen hat, angefochten werden 4).
β) Geſchworene. Das Verfahren behufs Bildung der
Geſchworenenbank giebt Gelegenheit die Unfähigkeits-, Ausſchlie-
ßungs- und Ablehnungsgründe zugleich zur Erledigung zu brin-
gen 5). Von den in der Spruchliſte aufgeführten Perſonen ſind
von der Auslooſung diejenigen auszuſcheiden, welche zum Ge-
ſchwornen-Amt unfähig oder von der Ausübung des Amts in der
zu verhandelnden Sache kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſind. Die
1) Fällt im Laufe des Geſchäftsjahres das Berufungshinderniß fort, ſo
kann ein ſolcher Schöffe, da er auf der Liſte ſtehen geblieben iſt, wieder zum
Dienſt einberufen werden. Vgl. Keller Note 5 u. 6 zu §. 52 des Gerichts-
verf.Geſ.
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 52.
3) Strafproz.Ordn. §. 31 Abſ. 2.
4) Strafproz.Ordn. §. 28.
5) Dies iſt wol der Grund, warum §. 52 des Gerichtsverf.Geſ. in dem
von den Schwurgerichten handelnden Titel weder in Bezug genommen noch
mutatis mutandis wiederholt worden iſt. Anderer Anſicht Seuffert S. 4.
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