Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 103. Die Rechtsanwaltschaft. Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten als dieeinheitliche Leitung der Staatsanwaltschaft durch ihren Chef durch- brochen; der Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts ent- hält einen für den Staatsanwalt maßgebenden Befehl. Allein es ist nicht zu verkennen, daß die bloße Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung an sich schon als eine Schutzwehr gegen einen tendenziösen Mißbrauch des sogen. Anklage-Monopols der Staatsanwaltschaft wirkt 1) und daß hierin die wichtigste Bedeutung und der eigentliche Werth der Einrichtung zu sehen ist, nicht in der materiellen Entscheidung der einzelnen Fälle, in denen der Verletzte von diesem Recht Gebrauch macht. §. 103. Die Rechtsanwaltschaft *). Die rechtliche Ordnung der Rechtsanwaltschaft im Deutschen 1) Freilich nur in denjenigen Fällen, in denen ein "Verletzter" vorhanden ist; wo durch eine strafbare Handlung lediglich die öffentliche Ordnung ver- letzt ist, fehlt die rechtliche Garantie gegen eine parteische Handhabung des Anklagerechts aus politischen oder persönlichen Motiven. Vgl. Geyer Lehrb. des Strafprozeßrechts (1880) S. 407 ff. *) Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. S. 177.
(Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages v. 1878 Nr. 5. Kommissionsbericht ebendas. Nr. 173 Verhandlungen des Reichs- tages v. 1878 Stenograph. Berichte Bd. I. S. 12 ff. Bd. II. S. 1237 ff. S. 1461 ff. Zu vergleichen sind auch die Verhandlungen der Justiz-Kommission des Reichstages über das Gerichtsverf.Ges. S. 257 ff. 404 ff. 495 ff. 721 ff. Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879. R.G.Bl. S. 176. (Entwurf in den Drucksachen des Reichstags v. 1879 Nr. 6. Ver- handlungen des Reichstages v. 1879 Stenogr. Berichte Bd. I. S. 17 ff. Bd. II. S. 894 ff. 1573. 1679.) Kommentare zur R.A.O. von Völk Nördlingen 1878, von Fr. Meyer Berlin 1879 (in "Die Justizgesetzgebung des Deutschen Reichs von Sarwey und Thilo II. Abth. 1. Bd.) und von Sydow Berlin 1879. Vgl. auch En- demann Civilprozeß Bd. III. S. 553 ff. Kommentar zur Gebührenordnung von Fr. Meyer 1879 (a. a. O. II. Abth. 3. Bd.) §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. Unabhängigkeit der Staatsanwaltſchaft von den Gerichten als dieeinheitliche Leitung der Staatsanwaltſchaft durch ihren Chef durch- brochen; der Beſchluß des Strafſenats des Oberlandesgerichts ent- hält einen für den Staatsanwalt maßgebenden Befehl. Allein es iſt nicht zu verkennen, daß die bloße Zuläſſigkeit des Antrages auf gerichtliche Entſcheidung an ſich ſchon als eine Schutzwehr gegen einen tendenziöſen Mißbrauch des ſogen. Anklage-Monopols der Staatsanwaltſchaft wirkt 1) und daß hierin die wichtigſte Bedeutung und der eigentliche Werth der Einrichtung zu ſehen iſt, nicht in der materiellen Entſcheidung der einzelnen Fälle, in denen der Verletzte von dieſem Recht Gebrauch macht. §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft *). Die rechtliche Ordnung der Rechtsanwaltſchaft im Deutſchen 1) Freilich nur in denjenigen Fällen, in denen ein „Verletzter“ vorhanden iſt; wo durch eine ſtrafbare Handlung lediglich die öffentliche Ordnung ver- letzt iſt, fehlt die rechtliche Garantie gegen eine parteiſche Handhabung des Anklagerechts aus politiſchen oder perſönlichen Motiven. Vgl. Geyer Lehrb. des Strafprozeßrechts (1880) S. 407 ff. *) Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. S. 177.
(Entwurf mit Motiven in den Druckſachen des Reichstages v. 1878 Nr. 5. Kommiſſionsbericht ebendaſ. Nr. 173 Verhandlungen des Reichs- tages v. 1878 Stenograph. Berichte Bd. I. S. 12 ff. Bd. II. S. 1237 ff. S. 1461 ff. Zu vergleichen ſind auch die Verhandlungen der Juſtiz-Kommiſſion des Reichstages über das Gerichtsverf.Geſ. S. 257 ff. 404 ff. 495 ff. 721 ff. Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879. R.G.Bl. S. 176. (Entwurf in den Druckſachen des Reichstags v. 1879 Nr. 6. Ver- handlungen des Reichstages v. 1879 Stenogr. Berichte Bd. I. S. 17 ff. Bd. II. S. 894 ff. 1573. 1679.) Kommentare zur R.A.O. von Völk Nördlingen 1878, von Fr. Meyer Berlin 1879 (in „Die Juſtizgeſetzgebung des Deutſchen Reichs von Sarwey und Thilo II. Abth. 1. Bd.) und von Sydow Berlin 1879. Vgl. auch En- demann Civilprozeß Bd. III. S. 553 ff. Kommentar zur Gebührenordnung von Fr. Meyer 1879 (a. a. O. II. Abth. 3. Bd.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0119" n="109"/><fw place="top" type="header">§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.</fw><lb/> Unabhängigkeit der Staatsanwaltſchaft von den Gerichten als die<lb/> einheitliche Leitung der Staatsanwaltſchaft durch ihren Chef durch-<lb/> brochen; der Beſchluß des Strafſenats des Oberlandesgerichts ent-<lb/> hält einen für den Staatsanwalt maßgebenden <hi rendition="#g">Befehl</hi>. Allein<lb/> es iſt nicht zu verkennen, daß die bloße Zuläſſigkeit des Antrages<lb/> auf gerichtliche Entſcheidung an ſich ſchon als eine Schutzwehr<lb/> gegen einen tendenziöſen Mißbrauch des ſogen. Anklage-Monopols<lb/> der Staatsanwaltſchaft wirkt <note place="foot" n="1)">Freilich nur in denjenigen Fällen, in denen ein „Verletzter“ vorhanden<lb/> iſt; wo durch eine ſtrafbare Handlung lediglich die öffentliche Ordnung ver-<lb/> letzt iſt, fehlt die rechtliche Garantie gegen eine parteiſche Handhabung des<lb/> Anklagerechts aus politiſchen oder perſönlichen Motiven. Vgl. <hi rendition="#g">Geyer</hi> Lehrb.<lb/> des Strafprozeßrechts (1880) S. 407 ff.</note> und daß <hi rendition="#g">hierin</hi> die wichtigſte<lb/> Bedeutung und der eigentliche Werth der Einrichtung zu ſehen iſt,<lb/> nicht in der materiellen Entſcheidung der einzelnen Fälle, in denen<lb/> der Verletzte von dieſem Recht Gebrauch macht.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 103. <hi rendition="#b">Die Rechtsanwaltſchaft</hi> <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Rechtsanwaltsordnung</hi> v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. S. 177.<lb/> (Entwurf mit <hi rendition="#g">Motiven</hi> in den Druckſachen des Reichstages v. 1878 Nr. 5.<lb/><hi rendition="#g">Kommiſſionsbericht</hi> ebendaſ. Nr. 173 <hi rendition="#g">Verhandlungen</hi> des Reichs-<lb/> tages v. 1878 Stenograph. Berichte Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 12 ff. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 1237 ff.<lb/> S. 1461 ff. Zu vergleichen ſind auch die Verhandlungen der Juſtiz-Kommiſſion<lb/> des Reichstages über das Gerichtsverf.Geſ. S. 257 ff. 404 ff. 495 ff. 721 ff.<lb/><hi rendition="#g">Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte</hi> v. 7. Juli 1879. R.G.Bl.<lb/> S. 176. (Entwurf in den Druckſachen des Reichstags v. 1879 Nr. 6. Ver-<lb/> handlungen des Reichstages v. 1879 Stenogr. Berichte Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 17 ff. Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> S. 894 ff. 1573. 1679.)<lb/><hi rendition="#g">Kommentare</hi> zur R.A.O. von <hi rendition="#g">Völk</hi> Nördlingen 1878, von Fr. <hi rendition="#g">Meyer</hi><lb/> Berlin 1879 (in „Die Juſtizgeſetzgebung des Deutſchen Reichs von Sarwey<lb/> und Thilo <hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. 1. Bd.) und von <hi rendition="#g">Sydow</hi> Berlin 1879. Vgl. auch <hi rendition="#g">En-<lb/> demann</hi> Civilprozeß Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 553 ff. Kommentar zur Gebührenordnung<lb/> von Fr. <hi rendition="#g">Meyer</hi> 1879 (a. a. O. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. 3. Bd.)</note>.</head><lb/> <p>Die rechtliche Ordnung der Rechtsanwaltſchaft im Deutſchen<lb/> Reiche iſt bisher vom Standpunkt des Staatsrechts aus noch<lb/> nicht betrachtet worden und doch iſt ſie durch die bundesſtaatliche<lb/> Ordnung des Gerichtsweſens, ja man kann faſt ſagen durch die<lb/> ganze bundesſtaatliche Ordnung des Reiches beherrſcht und aus<lb/> dieſem Grunde nicht ohne ſtaatsrechtliches Intereſſe. Es ſollen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [109/0119]
§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.
Unabhängigkeit der Staatsanwaltſchaft von den Gerichten als die
einheitliche Leitung der Staatsanwaltſchaft durch ihren Chef durch-
brochen; der Beſchluß des Strafſenats des Oberlandesgerichts ent-
hält einen für den Staatsanwalt maßgebenden Befehl. Allein
es iſt nicht zu verkennen, daß die bloße Zuläſſigkeit des Antrages
auf gerichtliche Entſcheidung an ſich ſchon als eine Schutzwehr
gegen einen tendenziöſen Mißbrauch des ſogen. Anklage-Monopols
der Staatsanwaltſchaft wirkt 1) und daß hierin die wichtigſte
Bedeutung und der eigentliche Werth der Einrichtung zu ſehen iſt,
nicht in der materiellen Entſcheidung der einzelnen Fälle, in denen
der Verletzte von dieſem Recht Gebrauch macht.
§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft *).
Die rechtliche Ordnung der Rechtsanwaltſchaft im Deutſchen
Reiche iſt bisher vom Standpunkt des Staatsrechts aus noch
nicht betrachtet worden und doch iſt ſie durch die bundesſtaatliche
Ordnung des Gerichtsweſens, ja man kann faſt ſagen durch die
ganze bundesſtaatliche Ordnung des Reiches beherrſcht und aus
dieſem Grunde nicht ohne ſtaatsrechtliches Intereſſe. Es ſollen
1) Freilich nur in denjenigen Fällen, in denen ein „Verletzter“ vorhanden
iſt; wo durch eine ſtrafbare Handlung lediglich die öffentliche Ordnung ver-
letzt iſt, fehlt die rechtliche Garantie gegen eine parteiſche Handhabung des
Anklagerechts aus politiſchen oder perſönlichen Motiven. Vgl. Geyer Lehrb.
des Strafprozeßrechts (1880) S. 407 ff.
*) Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878. R.G.Bl. S. 177.
(Entwurf mit Motiven in den Druckſachen des Reichstages v. 1878 Nr. 5.
Kommiſſionsbericht ebendaſ. Nr. 173 Verhandlungen des Reichs-
tages v. 1878 Stenograph. Berichte Bd. I. S. 12 ff. Bd. II. S. 1237 ff.
S. 1461 ff. Zu vergleichen ſind auch die Verhandlungen der Juſtiz-Kommiſſion
des Reichstages über das Gerichtsverf.Geſ. S. 257 ff. 404 ff. 495 ff. 721 ff.
Gebühren-Ordnung für Rechtsanwälte v. 7. Juli 1879. R.G.Bl.
S. 176. (Entwurf in den Druckſachen des Reichstags v. 1879 Nr. 6. Ver-
handlungen des Reichstages v. 1879 Stenogr. Berichte Bd. I. S. 17 ff. Bd. II.
S. 894 ff. 1573. 1679.)
Kommentare zur R.A.O. von Völk Nördlingen 1878, von Fr. Meyer
Berlin 1879 (in „Die Juſtizgeſetzgebung des Deutſchen Reichs von Sarwey
und Thilo II. Abth. 1. Bd.) und von Sydow Berlin 1879. Vgl. auch En-
demann Civilprozeß Bd. III. S. 553 ff. Kommentar zur Gebührenordnung
von Fr. Meyer 1879 (a. a. O. II. Abth. 3. Bd.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |