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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 102. Die Staatsanwaltschaft.
den über Handlungen oder Unterlassungen der Staatsanwälte
finden hier ihre definitive Erledigung 1).

Jedoch die Ueberwachung der Ausführung der Reichsge-
setze, welche nach Art. 17 der R.V. dem Kaiser zusteht, erstreckt
sich auch auf diejenigen Reichsgesetze, durch welche die Organisation
und Thätigkeit der Staatsanwaltschaften normirt wird; dem Kaiser
liegt daher allerdings die Fürsorge ob, daß auch diese Gesetze
von dem Einzelstaate wirklich ausgeführt und richtig gehandhabt
werden. Diese Ueberwachung erfolgt aber nicht in einem unmittel-
baren Eingreifen in die Behandlung der einzelnen Sache und nicht
in der Form eines direkten Verkehrs mit den Staatsanwaltschaften
der einzelnen Staaten, sondern lediglich durch Verhandlung mit
der Regierung des betreffenden Bundesstaates nach Maßgabe der
Bd. II. S. 235 ff. dargestellten Regeln. Von dieser controlliren-
den Verwaltung des Reiches hinsichtlich der Staatsanwaltschaften
der Bundesstaaten ist wol zu unterscheiden die unmittelbare Ver-
waltung der Reichsanwaltschaft, welche unter den Bd. II. S. 238
entwickelten Grundsätzen steht. Beide Verwaltungsaufgaben wer-
den unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers von dem Reichs-
justizamt durchgeführt.

Aus der Einheitlichkeit der Staatsanwaltschaft in jedem Ein-
zelstaat und aus der Verpflichtung der Beamten der Staatsan-
waltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzu-
kommen, ergiebt sich, daß die Grundsätze des Gerichtsverfassungs-
gesetzes über die Rechtshülfe auf den Verkehr der Staatsan-
waltschaften nicht anwendbar sind.

Während die Requisitionen der Gerichte, abgesehen von den

1) Dieser Grundsatz ist auch in allen Gerichtskonventionen anerkannt, in-
dem den Regierungen der Einzelstaaten die Aufsicht und Leitung der Staats-
anwaltschaft in allen aus den betreffenden Staatsgebieten er-
wachsenen Rechtsangelegenheiten eingeräumt worden ist, gleichviel in welcher
Weise die Ernennung und die Dienstverhältnisse der Beamten der Staatsan-
waltschaft im Uebrigen geregelt sind. Vgl. die Verträge von Preußen-Olden-
burg (Birkenfeld) Art. 6 Abs. 2 und Schlußprot. Ziff. IV. Preußen-Schwarzb.-
Sondershausen Art. 6 Abs. 2 u. Schlußprot. IV. Preußen-Anhalt Art. 5.
Preußen-Lippe Art. 4. Ferner den Thüringischen Vertrag Art. 20. Preußen-
Meiningen-Koburg (Meiningen) Art. 19 Abs. 2. Preußen-Meiningen-Rudolstadt
(Rudolstadt) Art. 18. Weimar-Reuß j. L. (Gera) Art. 14. Hansestädte Art. 27.
Oldenburg-Lübeck Art. 28. Oldenburg-Schaumburg-Lippe Art. 16.

§. 102. Die Staatsanwaltſchaft.
den über Handlungen oder Unterlaſſungen der Staatsanwälte
finden hier ihre definitive Erledigung 1).

Jedoch die Ueberwachung der Ausführung der Reichsge-
ſetze, welche nach Art. 17 der R.V. dem Kaiſer zuſteht, erſtreckt
ſich auch auf diejenigen Reichsgeſetze, durch welche die Organiſation
und Thätigkeit der Staatsanwaltſchaften normirt wird; dem Kaiſer
liegt daher allerdings die Fürſorge ob, daß auch dieſe Geſetze
von dem Einzelſtaate wirklich ausgeführt und richtig gehandhabt
werden. Dieſe Ueberwachung erfolgt aber nicht in einem unmittel-
baren Eingreifen in die Behandlung der einzelnen Sache und nicht
in der Form eines direkten Verkehrs mit den Staatsanwaltſchaften
der einzelnen Staaten, ſondern lediglich durch Verhandlung mit
der Regierung des betreffenden Bundesſtaates nach Maßgabe der
Bd. II. S. 235 ff. dargeſtellten Regeln. Von dieſer controlliren-
den Verwaltung des Reiches hinſichtlich der Staatsanwaltſchaften
der Bundesſtaaten iſt wol zu unterſcheiden die unmittelbare Ver-
waltung der Reichsanwaltſchaft, welche unter den Bd. II. S. 238
entwickelten Grundſätzen ſteht. Beide Verwaltungsaufgaben wer-
den unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers von dem Reichs-
juſtizamt durchgeführt.

Aus der Einheitlichkeit der Staatsanwaltſchaft in jedem Ein-
zelſtaat und aus der Verpflichtung der Beamten der Staatsan-
waltſchaft den dienſtlichen Anweiſungen ihres Vorgeſetzten nachzu-
kommen, ergiebt ſich, daß die Grundſätze des Gerichtsverfaſſungs-
geſetzes über die Rechtshülfe auf den Verkehr der Staatsan-
waltſchaften nicht anwendbar ſind.

Während die Requiſitionen der Gerichte, abgeſehen von den

1) Dieſer Grundſatz iſt auch in allen Gerichtskonventionen anerkannt, in-
dem den Regierungen der Einzelſtaaten die Aufſicht und Leitung der Staats-
anwaltſchaft in allen aus den betreffenden Staatsgebieten er-
wachſenen Rechtsangelegenheiten eingeräumt worden iſt, gleichviel in welcher
Weiſe die Ernennung und die Dienſtverhältniſſe der Beamten der Staatsan-
waltſchaft im Uebrigen geregelt ſind. Vgl. die Verträge von Preußen-Olden-
burg (Birkenfeld) Art. 6 Abſ. 2 und Schlußprot. Ziff. IV. Preußen-Schwarzb.-
Sondershauſen Art. 6 Abſ. 2 u. Schlußprot. IV. Preußen-Anhalt Art. 5.
Preußen-Lippe Art. 4. Ferner den Thüringiſchen Vertrag Art. 20. Preußen-
Meiningen-Koburg (Meiningen) Art. 19 Abſ. 2. Preußen-Meiningen-Rudolſtadt
(Rudolſtadt) Art. 18. Weimar-Reuß j. L. (Gera) Art. 14. Hanſeſtädte Art. 27.
Oldenburg-Lübeck Art. 28. Oldenburg-Schaumburg-Lippe Art. 16.
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/113>, abgerufen am 24.11.2024.