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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 101. Die Gerichte.
die Landesjustizverwaltung von dieser Befugniß Gebrauch macht,
so hat das Landgericht 1), bei welchem die Sitzungen des Schwur-
gerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen
in den §§. 82--98 des Gerichtsverf.Ges. zugewiesenen Geschäfte
für den ganzen Schwurgerichtsbezirk wahrzunehmen, und die
Mitglieder des Schwurgerichts (mit Einschluß des Stellvertreters
des Vorsitzenden) können aus der Zahl der Mitglieder aller im
Schwurgerichtsbezirk belegenen Landgerichte genommen werden 2).

Die Berufung der Geschworenen erfolgt nach den im Gerichts-
verf.Ges. §. 85 ff. und in der Strafproz.Ordn. §. 278 ff. gege-
benen Vorschriften 3).

f) Eine für alle bei den Landgerichten zu erledigenden richter-
lichen Geschäfte, und für alle bei ihnen zu bildenden Spruchbe-
hörden gleichmäßig zu entscheidende Frage betrifft die Zulässigkeit
der Zuziehung von Hülfsrichtern. Im Allgemeinen gilt auch
für die Landgerichte
die im §. 10 des Gerichtsverf.Ges. auf-
gestellte Regel, daß "die landesgesetzlichen Bestimmungen über
die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher
Geschäfte unberührt bleiben." Insbesondere gilt dies auch für
diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, nach welchen richterliche
Geschäfte nur von ständig -- d. h. nach §. 6 des Gerichtsverf.
Ges. lebenslänglich -- angestellten Richtern wahrgenommen
werden können 4).

Aber auch diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
zeitweilige Wahrnehmung einer Richterstelle oder die zeitweilige
Vertretung eines Richters durch eine zum Richteramt nicht be-
fähigte Person zulassen, sind "unberührt" geblieben, da eine im
Entwurf der Justizkommission enthaltene, dies ausdrücklich verbie-
tende Bestimmung aus dem §. 69 des Gerichtsverf.Gesetzes ge-
strichen
worden ist, sonach also eine Ausnahme von der Regel
des §. 10 für die Landgerichte nicht gemacht worden ist 5).

Die Ernennung von Hülfsrichtern darf aber Seitens der
Justizverwaltung nur auf den Antrag des Präsidiums (nicht des

1) d. h. die Strafkammer desselben.
2) a. a. O. §. 99.
3) Vgl. unten §. 104.
4) §. 69 Abs. 3.
5) Anderer Ansicht Keller zu §. 69 Anmerk. 3.

§. 101. Die Gerichte.
die Landesjuſtizverwaltung von dieſer Befugniß Gebrauch macht,
ſo hat das Landgericht 1), bei welchem die Sitzungen des Schwur-
gerichts abgehalten werden, und der Präſident deſſelben die ihnen
in den §§. 82—98 des Gerichtsverf.Geſ. zugewieſenen Geſchäfte
für den ganzen Schwurgerichtsbezirk wahrzunehmen, und die
Mitglieder des Schwurgerichts (mit Einſchluß des Stellvertreters
des Vorſitzenden) können aus der Zahl der Mitglieder aller im
Schwurgerichtsbezirk belegenen Landgerichte genommen werden 2).

Die Berufung der Geſchworenen erfolgt nach den im Gerichts-
verf.Geſ. §. 85 ff. und in der Strafproz.Ordn. §. 278 ff. gege-
benen Vorſchriften 3).

f) Eine für alle bei den Landgerichten zu erledigenden richter-
lichen Geſchäfte, und für alle bei ihnen zu bildenden Spruchbe-
hörden gleichmäßig zu entſcheidende Frage betrifft die Zuläſſigkeit
der Zuziehung von Hülfsrichtern. Im Allgemeinen gilt auch
für die Landgerichte
die im §. 10 des Gerichtsverf.Geſ. auf-
geſtellte Regel, daß „die landesgeſetzlichen Beſtimmungen über
die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher
Geſchäfte unberührt bleiben.“ Insbeſondere gilt dies auch für
diejenigen landesgeſetzlichen Beſtimmungen, nach welchen richterliche
Geſchäfte nur von ſtändig — d. h. nach §. 6 des Gerichtsverf.
Geſ. lebenslänglich — angeſtellten Richtern wahrgenommen
werden können 4).

Aber auch diejenigen landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche die
zeitweilige Wahrnehmung einer Richterſtelle oder die zeitweilige
Vertretung eines Richters durch eine zum Richteramt nicht be-
fähigte Perſon zulaſſen, ſind „unberührt“ geblieben, da eine im
Entwurf der Juſtizkommiſſion enthaltene, dies ausdrücklich verbie-
tende Beſtimmung aus dem §. 69 des Gerichtsverf.Geſetzes ge-
ſtrichen
worden iſt, ſonach alſo eine Ausnahme von der Regel
des §. 10 für die Landgerichte nicht gemacht worden iſt 5).

Die Ernennung von Hülfsrichtern darf aber Seitens der
Juſtizverwaltung nur auf den Antrag des Präſidiums (nicht des

1) d. h. die Strafkammer deſſelben.
2) a. a. O. §. 99.
3) Vgl. unten §. 104.
4) §. 69 Abſ. 3.
5) Anderer Anſicht Keller zu §. 69 Anmerk. 3.
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[93/0103] §. 101. Die Gerichte. die Landesjuſtizverwaltung von dieſer Befugniß Gebrauch macht, ſo hat das Landgericht 1), bei welchem die Sitzungen des Schwur- gerichts abgehalten werden, und der Präſident deſſelben die ihnen in den §§. 82—98 des Gerichtsverf.Geſ. zugewieſenen Geſchäfte für den ganzen Schwurgerichtsbezirk wahrzunehmen, und die Mitglieder des Schwurgerichts (mit Einſchluß des Stellvertreters des Vorſitzenden) können aus der Zahl der Mitglieder aller im Schwurgerichtsbezirk belegenen Landgerichte genommen werden 2). Die Berufung der Geſchworenen erfolgt nach den im Gerichts- verf.Geſ. §. 85 ff. und in der Strafproz.Ordn. §. 278 ff. gege- benen Vorſchriften 3). f) Eine für alle bei den Landgerichten zu erledigenden richter- lichen Geſchäfte, und für alle bei ihnen zu bildenden Spruchbe- hörden gleichmäßig zu entſcheidende Frage betrifft die Zuläſſigkeit der Zuziehung von Hülfsrichtern. Im Allgemeinen gilt auch für die Landgerichte die im §. 10 des Gerichtsverf.Geſ. auf- geſtellte Regel, daß „die landesgeſetzlichen Beſtimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geſchäfte unberührt bleiben.“ Insbeſondere gilt dies auch für diejenigen landesgeſetzlichen Beſtimmungen, nach welchen richterliche Geſchäfte nur von ſtändig — d. h. nach §. 6 des Gerichtsverf. Geſ. lebenslänglich — angeſtellten Richtern wahrgenommen werden können 4). Aber auch diejenigen landesgeſetzlichen Vorſchriften, welche die zeitweilige Wahrnehmung einer Richterſtelle oder die zeitweilige Vertretung eines Richters durch eine zum Richteramt nicht be- fähigte Perſon zulaſſen, ſind „unberührt“ geblieben, da eine im Entwurf der Juſtizkommiſſion enthaltene, dies ausdrücklich verbie- tende Beſtimmung aus dem §. 69 des Gerichtsverf.Geſetzes ge- ſtrichen worden iſt, ſonach alſo eine Ausnahme von der Regel des §. 10 für die Landgerichte nicht gemacht worden iſt 5). Die Ernennung von Hülfsrichtern darf aber Seitens der Juſtizverwaltung nur auf den Antrag des Präſidiums (nicht des 1) d. h. die Strafkammer deſſelben. 2) a. a. O. §. 99. 3) Vgl. unten §. 104. 4) §. 69 Abſ. 3. 5) Anderer Anſicht Keller zu §. 69 Anmerk. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/103>, abgerufen am 25.11.2024.