Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 101. Die Gerichte. disch "bei den Landgerichten" zusammentreten. Die Anberaumungder Sitzungsperioden steht der Landesjustizverwaltung zu, falls nicht landesgesetzlich hierüber andere Vorschriften bestehen. Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier- bei die Auswahl unter sämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes- gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), so- wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen vom Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt 4). Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land- Obgleich nach diesen Anordnungen der Regel nach zu jedem 1) ebendas. §. 83 Abs. 1. 2) Siehe §. 81 das. 3) Gerichtsverf.Ges. §. 194 Abs. 2. 4) ebenda §. 83 Abs. 2. 5) §. 83 cit. Abs. 3. 6) §. 98 a. a. O. Ueber die "geschäftlichen Rücksichten", welche zu einem
solchen Beschluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79 des Entwurfs.) §. 101. Die Gerichte. diſch „bei den Landgerichten“ zuſammentreten. Die Anberaumungder Sitzungsperioden ſteht der Landesjuſtizverwaltung zu, falls nicht landesgeſetzlich hierüber andere Vorſchriften beſtehen. Der Vorſitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präſidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier- bei die Auswahl unter ſämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes- gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorſitzenden und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), ſo- wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen vom Präſidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts beſtimmt 4). Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land- Obgleich nach dieſen Anordnungen der Regel nach zu jedem 1) ebendaſ. §. 83 Abſ. 1. 2) Siehe §. 81 daſ. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 194 Abſ. 2. 4) ebenda §. 83 Abſ. 2. 5) §. 83 cit. Abſ. 3. 6) §. 98 a. a. O. Ueber die „geſchäftlichen Rückſichten“, welche zu einem
ſolchen Beſchluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79 des Entwurfs.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0102" n="92"/><fw place="top" type="header">§. 101. Die Gerichte.</fw><lb/><hi rendition="#g">diſch</hi> „bei den Landgerichten“ zuſammentreten. Die Anberaumung<lb/> der Sitzungsperioden ſteht der Landesjuſtizverwaltung zu, falls<lb/> nicht <hi rendition="#g">landesg</hi>eſetzlich hierüber andere Vorſchriften beſtehen. Der<lb/> Vorſitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von<lb/> dem Präſidenten des <hi rendition="#g">Oberlandes</hi>gerichts ernannt, welcher hier-<lb/> bei die Auswahl unter ſämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes-<lb/> gerichtes und aller zu dem Bezirke des <hi rendition="#g">Oberlandes</hi>gerichts<lb/> gehörigen Landgerichte hat <note place="foot" n="1)">ebendaſ. §. 83 Abſ. 1.</note>. Der Stellvertreter des Vorſitzenden<lb/> und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts <note place="foot" n="2)">Siehe §. 81 daſ.</note>, ſo-<lb/> wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter <note place="foot" n="3)">Gerichtsverf.Geſ. §. 194 Abſ. 2.</note> werden dagegen<lb/> vom Präſidenten des <hi rendition="#g">Landg</hi>erichts aus der Zahl der Mitglieder<lb/> des Landgerichts beſtimmt <note place="foot" n="4)">ebenda §. 83 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land-<lb/> gericht, an deſſen Orte es zuſammentritt, zeigt ſich auch darin, daß,<lb/> ſo lange die Ernennung des Vorſitzenden nicht erfolgt iſt, der Vor-<lb/> ſitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß-<lb/> ordnung dem Vorſitzenden des Gerichts zugewieſenen Geſchäfte er-<lb/> ledigt <note place="foot" n="5)">§. 83 cit. Abſ. 3.</note>. Auch kann die Strafkammer des Landgerichts beſtimmen,<lb/> daß <hi rendition="#g">einzelne Sitzungen</hi> des Schwurgerichts nicht am Sitze<lb/> des Landgerichts, ſondern an einem anderen Orte innerhalb des<lb/> Schwurgerichtsbezirks abzuhalten ſeien <note place="foot" n="6)">§. 98 a. a. O. Ueber die „geſchäftlichen Rückſichten“, welche zu einem<lb/> ſolchen Beſchluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79<lb/> des Entwurfs.)</note>.</p><lb/> <p>Obgleich nach dieſen Anordnungen der Regel nach zu jedem<lb/> Landgericht ein Schwurgericht gehört, ſo iſt doch eine Abweichung<lb/> von dieſer Regel, d. h. die Zuſammenlegung mehrerer Landge-<lb/> richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke geſtattet, damit — wie<lb/> die Motive S. 110 ſagen — „die Landesjuſtizverwaltung die<lb/> Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rückſicht auf die ſonſtige<lb/> Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetſten Weiſe treffen kann,<lb/> ohne hierbei durch die beſondere Rückſicht auf die Bildung der<lb/> Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden.“ Wenn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0102]
§. 101. Die Gerichte.
diſch „bei den Landgerichten“ zuſammentreten. Die Anberaumung
der Sitzungsperioden ſteht der Landesjuſtizverwaltung zu, falls
nicht landesgeſetzlich hierüber andere Vorſchriften beſtehen. Der
Vorſitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von
dem Präſidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier-
bei die Auswahl unter ſämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes-
gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorſitzenden
und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), ſo-
wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen
vom Präſidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder
des Landgerichts beſtimmt 4).
Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land-
gericht, an deſſen Orte es zuſammentritt, zeigt ſich auch darin, daß,
ſo lange die Ernennung des Vorſitzenden nicht erfolgt iſt, der Vor-
ſitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß-
ordnung dem Vorſitzenden des Gerichts zugewieſenen Geſchäfte er-
ledigt 5). Auch kann die Strafkammer des Landgerichts beſtimmen,
daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze
des Landgerichts, ſondern an einem anderen Orte innerhalb des
Schwurgerichtsbezirks abzuhalten ſeien 6).
Obgleich nach dieſen Anordnungen der Regel nach zu jedem
Landgericht ein Schwurgericht gehört, ſo iſt doch eine Abweichung
von dieſer Regel, d. h. die Zuſammenlegung mehrerer Landge-
richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke geſtattet, damit — wie
die Motive S. 110 ſagen — „die Landesjuſtizverwaltung die
Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rückſicht auf die ſonſtige
Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetſten Weiſe treffen kann,
ohne hierbei durch die beſondere Rückſicht auf die Bildung der
Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden.“ Wenn
1) ebendaſ. §. 83 Abſ. 1.
2) Siehe §. 81 daſ.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 194 Abſ. 2.
4) ebenda §. 83 Abſ. 2.
5) §. 83 cit. Abſ. 3.
6) §. 98 a. a. O. Ueber die „geſchäftlichen Rückſichten“, welche zu einem
ſolchen Beſchluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79
des Entwurfs.)
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