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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 101. Die Gerichte.
disch "bei den Landgerichten" zusammentreten. Die Anberaumung
der Sitzungsperioden steht der Landesjustizverwaltung zu, falls
nicht landesgesetzlich hierüber andere Vorschriften bestehen. Der
Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier-
bei die Auswahl unter sämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes-
gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorsitzenden
und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), so-
wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen
vom Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder
des Landgerichts bestimmt 4).

Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land-
gericht, an dessen Orte es zusammentritt, zeigt sich auch darin, daß,
so lange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, der Vor-
sitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß-
ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte er-
ledigt 5). Auch kann die Strafkammer des Landgerichts bestimmen,
daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze
des Landgerichts, sondern an einem anderen Orte innerhalb des
Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien 6).

Obgleich nach diesen Anordnungen der Regel nach zu jedem
Landgericht ein Schwurgericht gehört, so ist doch eine Abweichung
von dieser Regel, d. h. die Zusammenlegung mehrerer Landge-
richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke gestattet, damit -- wie
die Motive S. 110 sagen -- "die Landesjustizverwaltung die
Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rücksicht auf die sonstige
Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetsten Weise treffen kann,
ohne hierbei durch die besondere Rücksicht auf die Bildung der
Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden." Wenn

1) ebendas. §. 83 Abs. 1.
2) Siehe §. 81 das.
3) Gerichtsverf.Ges. §. 194 Abs. 2.
4) ebenda §. 83 Abs. 2.
5) §. 83 cit. Abs. 3.
6) §. 98 a. a. O. Ueber die "geschäftlichen Rücksichten", welche zu einem
solchen Beschluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79
des Entwurfs.)

§. 101. Die Gerichte.
diſch „bei den Landgerichten“ zuſammentreten. Die Anberaumung
der Sitzungsperioden ſteht der Landesjuſtizverwaltung zu, falls
nicht landesgeſetzlich hierüber andere Vorſchriften beſtehen. Der
Vorſitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von
dem Präſidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier-
bei die Auswahl unter ſämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes-
gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorſitzenden
und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), ſo-
wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen
vom Präſidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder
des Landgerichts beſtimmt 4).

Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land-
gericht, an deſſen Orte es zuſammentritt, zeigt ſich auch darin, daß,
ſo lange die Ernennung des Vorſitzenden nicht erfolgt iſt, der Vor-
ſitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß-
ordnung dem Vorſitzenden des Gerichts zugewieſenen Geſchäfte er-
ledigt 5). Auch kann die Strafkammer des Landgerichts beſtimmen,
daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze
des Landgerichts, ſondern an einem anderen Orte innerhalb des
Schwurgerichtsbezirks abzuhalten ſeien 6).

Obgleich nach dieſen Anordnungen der Regel nach zu jedem
Landgericht ein Schwurgericht gehört, ſo iſt doch eine Abweichung
von dieſer Regel, d. h. die Zuſammenlegung mehrerer Landge-
richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke geſtattet, damit — wie
die Motive S. 110 ſagen — „die Landesjuſtizverwaltung die
Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rückſicht auf die ſonſtige
Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetſten Weiſe treffen kann,
ohne hierbei durch die beſondere Rückſicht auf die Bildung der
Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden.“ Wenn

1) ebendaſ. §. 83 Abſ. 1.
2) Siehe §. 81 daſ.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 194 Abſ. 2.
4) ebenda §. 83 Abſ. 2.
5) §. 83 cit. Abſ. 3.
6) §. 98 a. a. O. Ueber die „geſchäftlichen Rückſichten“, welche zu einem
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des Entwurfs.)
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[92/0102] §. 101. Die Gerichte. diſch „bei den Landgerichten“ zuſammentreten. Die Anberaumung der Sitzungsperioden ſteht der Landesjuſtizverwaltung zu, falls nicht landesgeſetzlich hierüber andere Vorſchriften beſtehen. Der Vorſitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präſidenten des Oberlandesgerichts ernannt, welcher hier- bei die Auswahl unter ſämmtlichen Mitgliedern des Oberlandes- gerichtes und aller zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte hat 1). Der Stellvertreter des Vorſitzenden und die beiden andern richterlichen Mitglieder des Gerichts 2), ſo- wie die etwa beizuziehenden Ergänzungsrichter 3) werden dagegen vom Präſidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts beſtimmt 4). Die Verbindung des Schwurgerichts mit demjenigen Land- gericht, an deſſen Orte es zuſammentritt, zeigt ſich auch darin, daß, ſo lange die Ernennung des Vorſitzenden nicht erfolgt iſt, der Vor- ſitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeß- ordnung dem Vorſitzenden des Gerichts zugewieſenen Geſchäfte er- ledigt 5). Auch kann die Strafkammer des Landgerichts beſtimmen, daß einzelne Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, ſondern an einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten ſeien 6). Obgleich nach dieſen Anordnungen der Regel nach zu jedem Landgericht ein Schwurgericht gehört, ſo iſt doch eine Abweichung von dieſer Regel, d. h. die Zuſammenlegung mehrerer Landge- richtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke geſtattet, damit — wie die Motive S. 110 ſagen — „die Landesjuſtizverwaltung die Abgrenzung der Landgerichtsbezirke mit Rückſicht auf die ſonſtige Thätigkeit der Landgerichte in der geeignetſten Weiſe treffen kann, ohne hierbei durch die beſondere Rückſicht auf die Bildung der Schwurgerichte bei jedem Landgerichte beengt zu werden.“ Wenn 1) ebendaſ. §. 83 Abſ. 1. 2) Siehe §. 81 daſ. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 194 Abſ. 2. 4) ebenda §. 83 Abſ. 2. 5) §. 83 cit. Abſ. 3. 6) §. 98 a. a. O. Ueber die „geſchäftlichen Rückſichten“, welche zu einem ſolchen Beſchluß Anlaß geben können, vgl. die Motive S. 110. (zu §. 79 des Entwurfs.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/102>, abgerufen am 24.11.2024.