Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. b) Form der Verkündigung. Unter der Verkündigung c) Die Wirkungen der Verhängung des Kriegszustandes a) "Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- setzungen der Verhängung des Belagerungszustandes betreffen und weil sie
durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der R.V., daß der Kaiser den Kriegszustand zu erklären habe, beseitigt sind. Die Behauptung von Rönne's S. 84 Note 1, daß sie im Preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außer- preußischen nicht, ist gänzlich unbegründet und steht im Widerspruch mit dem Grundsatz, daß Reichsgesetze (nämlich Art. 68 der R.V.) den Landesgesetzen vorgehen, sowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militairrechts. Thu- dichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 293 hält diese Bestimmungen des Preuß. Gesetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, was sich durch Art. 68 der R.V. widerlegt. In dem einzigen Falle, in welchem bisher von Art. 68 Gebrauch gemacht worden ist, erfolgte die Erklärung des Belagerungszustandes sowohl in Preußen als außerhalb Preußens durch Bundespräsidial-Verordnung vom 21. Juli 1870 (B.G.Bl S. 503), welche vom Bundeskanzler contra- signirt ist. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. b) Form der Verkündigung. Unter der Verkündigung c) Die Wirkungen der Verhängung des Kriegszuſtandes α) „Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- ſetzungen der Verhängung des Belagerungszuſtandes betreffen und weil ſie
durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der R.V., daß der Kaiſer den Kriegszuſtand zu erklären habe, beſeitigt ſind. Die Behauptung von Rönne’s S. 84 Note 1, daß ſie im Preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außer- preußiſchen nicht, iſt gänzlich unbegründet und ſteht im Widerſpruch mit dem Grundſatz, daß Reichsgeſetze (nämlich Art. 68 der R.V.) den Landesgeſetzen vorgehen, ſowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militairrechts. Thu- dichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 293 hält dieſe Beſtimmungen des Preuß. Geſetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, was ſich durch Art. 68 der R.V. widerlegt. In dem einzigen Falle, in welchem bisher von Art. 68 Gebrauch gemacht worden iſt, erfolgte die Erklärung des Belagerungszuſtandes ſowohl in Preußen als außerhalb Preußens durch Bundespräſidial-Verordnung vom 21. Juli 1870 (B.G.Bl S. 503), welche vom Bundeskanzler contra- ſignirt iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0053" n="43"/> <fw place="top" type="header">§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Form der Verkündigung</hi>. Unter der Verkündigung<lb/> iſt nicht zu verſtehen die Publikation der kaiſerl. Verordnung im<lb/> ſtaatsrechtlichen Sinne (vgl. Bd. <hi rendition="#aq">II</hi> S. 54 fg. 90 fg.); dieſelbe<lb/> iſt in allen Fällen durch Abdruck im Reichsgeſetzblatt zu bewirken;<lb/> ſondern die faktiſche Kundmachung an die von der Verhängung<lb/> des Kriegszuſtandes betroffene Bevölkerung. Die Erklärung des<lb/> Belagerungszuſtandes iſt „zur allgemeinen Kenntniß“ zu bringen<lb/> durch Verleſung der kaiſerl. Verordnung bei Trommelſchlag oder<lb/> Trompetenſchall <hi rendition="#g">und außerdem</hi> durch Mittheilung an die Ge-<lb/> meindebehörde, durch Anſchlag an den öffentlichen Plätzen und<lb/> durch öffentliche Blätter (Geſ. §. 3). Daß die drei zuletzt erwähn-<lb/> ten Bekanntmachungsarten ſämmtlich angewendet werden, iſt zwar<lb/> nicht erforderlich, dagegen iſt es nach dem Wortlaut des Geſetzes<lb/> unerläßlich, daß die Verkündigung bei Trommelſchlag oder Trom-<lb/> petenſchall erfolgt und wenigſtens mit <hi rendition="#g">einer</hi> der 3 anderen Be-<lb/> kanntmachungsformen combinirt werde. Aus dieſer Vorſchrift über<lb/> die Bekanntmachungsform ergiebt ſich übrigens, daß die Erklärung<lb/> in <hi rendition="#g">jeder einzelnen</hi> Gemeinde zur allgemeinen Kenntniß ge-<lb/> bracht werden muß und daß daher in Ortſchaften, welche vom Feinde<lb/> bereits beſetzt ſind, die Erklärung des Belagerungszuſtandes nicht<lb/> wirkſam erfolgen kann.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">Wirkungen</hi> der Verhängung des Kriegszuſtandes<lb/> ſind folgende:</p><lb/> <p>α) „Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs-<lb/> zuſtandes geht die <hi rendition="#g">vollziehende Gewalt</hi> an die Militairbe-<lb/><note xml:id="seg2pn_3_2" prev="#seg2pn_3_1" place="foot" n="4)"><hi rendition="#g">ſetzungen</hi> der Verhängung des Belagerungszuſtandes betreffen und weil ſie<lb/> durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der R.V., daß der <hi rendition="#g">Kaiſer</hi> den<lb/> Kriegszuſtand zu erklären habe, beſeitigt ſind. Die Behauptung von <hi rendition="#g">Rönne’s</hi><lb/> S. 84 Note 1, daß ſie im Preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außer-<lb/> preußiſchen nicht, iſt gänzlich unbegründet und ſteht im Widerſpruch mit dem<lb/> Grundſatz, daß Reichsgeſetze (nämlich Art. 68 der R.V.) den Landesgeſetzen<lb/> vorgehen, ſowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militairrechts. <hi rendition="#g">Thu-<lb/> dichum</hi> Verf.R. des Nordd. Bundes S. 293 hält dieſe Beſtimmungen des<lb/> Preuß. Geſetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, was ſich durch Art. 68<lb/> der R.V. widerlegt. In dem einzigen Falle, in welchem bisher von Art. 68<lb/> Gebrauch gemacht worden iſt, erfolgte die Erklärung des Belagerungszuſtandes<lb/> ſowohl in Preußen als außerhalb Preußens durch Bundespräſidial-Verordnung<lb/> vom 21. Juli 1870 (B.G.Bl S. 503), welche vom Bundeskanzler contra-<lb/> ſignirt iſt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0053]
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
b) Form der Verkündigung. Unter der Verkündigung
iſt nicht zu verſtehen die Publikation der kaiſerl. Verordnung im
ſtaatsrechtlichen Sinne (vgl. Bd. II S. 54 fg. 90 fg.); dieſelbe
iſt in allen Fällen durch Abdruck im Reichsgeſetzblatt zu bewirken;
ſondern die faktiſche Kundmachung an die von der Verhängung
des Kriegszuſtandes betroffene Bevölkerung. Die Erklärung des
Belagerungszuſtandes iſt „zur allgemeinen Kenntniß“ zu bringen
durch Verleſung der kaiſerl. Verordnung bei Trommelſchlag oder
Trompetenſchall und außerdem durch Mittheilung an die Ge-
meindebehörde, durch Anſchlag an den öffentlichen Plätzen und
durch öffentliche Blätter (Geſ. §. 3). Daß die drei zuletzt erwähn-
ten Bekanntmachungsarten ſämmtlich angewendet werden, iſt zwar
nicht erforderlich, dagegen iſt es nach dem Wortlaut des Geſetzes
unerläßlich, daß die Verkündigung bei Trommelſchlag oder Trom-
petenſchall erfolgt und wenigſtens mit einer der 3 anderen Be-
kanntmachungsformen combinirt werde. Aus dieſer Vorſchrift über
die Bekanntmachungsform ergiebt ſich übrigens, daß die Erklärung
in jeder einzelnen Gemeinde zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht werden muß und daß daher in Ortſchaften, welche vom Feinde
bereits beſetzt ſind, die Erklärung des Belagerungszuſtandes nicht
wirkſam erfolgen kann.
c) Die Wirkungen der Verhängung des Kriegszuſtandes
ſind folgende:
α) „Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs-
zuſtandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbe-
4)
4) ſetzungen der Verhängung des Belagerungszuſtandes betreffen und weil ſie
durch die ausdrückliche Anordnung im Art. 68 der R.V., daß der Kaiſer den
Kriegszuſtand zu erklären habe, beſeitigt ſind. Die Behauptung von Rönne’s
S. 84 Note 1, daß ſie im Preuß. Staatsgebiete Geltung haben, im außer-
preußiſchen nicht, iſt gänzlich unbegründet und ſteht im Widerſpruch mit dem
Grundſatz, daß Reichsgeſetze (nämlich Art. 68 der R.V.) den Landesgeſetzen
vorgehen, ſowie mit dem Prinzip der Einheitlichkeit des Militairrechts. Thu-
dichum Verf.R. des Nordd. Bundes S. 293 hält dieſe Beſtimmungen des
Preuß. Geſetzes im ganzen Bundesgebiet für anwendbar, was ſich durch Art. 68
der R.V. widerlegt. In dem einzigen Falle, in welchem bisher von Art. 68
Gebrauch gemacht worden iſt, erfolgte die Erklärung des Belagerungszuſtandes
ſowohl in Preußen als außerhalb Preußens durch Bundespräſidial-Verordnung
vom 21. Juli 1870 (B.G.Bl S. 503), welche vom Bundeskanzler contra-
ſignirt iſt.
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