Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
tracht kommenden Kontingente die Anweisung der einzelnen Garni-
sonen von dem Kaiser verfügt wird.

b) Mehreren dieser Staaten ist ferner zugesichert worden, daß
ohne besondere militairische oder politische Interessen Truppen
anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garnison erhalten
werden, nämlich Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden und Olden-
burg 1).

c) Anderen Staaten ist dagegen wieder das Versprechen ge-
geben worden, das sie an bestimmten in ihrem Gebiete gelegenen
Orten eine fremde und zwar Preußische Garnison erhalten werden 2).

Eine mittelbare Beschränkung des kaiserl. Dislokations-
rechts ergiebt sich außerdem, soweit die vorhandenen Kasernen
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die
Herstellung neuer Kasernen an die Bewilligung der dafür erfor-
derlichen Mittel im Etatsgesetz, die Einquartirung aber an die im
§. 6 des Quartierleistungsgesetzes gezogenen Schranken gebunden ist 3).

6) Endlich hat der Kaiser das Recht, die kriegsbereite
Aufstellung
eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen
und die Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube-
rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines solchen
Befehls sind alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung
des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach
den Bestimmungen des Kaisers zu treffen 5).


1) Milit.-Konventionen mit Sachsen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber-
gehenden, inzwischen aufgehobenen Besetzung einzelner befestigter Plätze mit
Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Hessen
Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen
Rastatt); Oldenburg Art. 4 Abs. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir-
kenfeld
).
2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershausen Art. 2. Lippe-
Detmold
Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3.
Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2.
3) Vgl. unten §. 93 I. Baden ist überdies in dem Schlußprotok. zur
Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abs. 2 die Zusicherung ertheilt worden, daß nach Orten,
in denen die erforderlichen Kasernen-Einrichtungen nicht vorhanden sind, nur
aus besonders dringenden Gründen eine Garnison verlegt werden wird.
4) R.V. Art. 63 Abs. 4. Wehrges. §. 8 Abs. 1.
5) Militairges. §. 6 Abs. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachsen Art. 9
und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieses Recht des Kaisers, ohne
dasselbe aber irgend wie einzuschränken.

§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
tracht kommenden Kontingente die Anweiſung der einzelnen Garni-
ſonen von dem Kaiſer verfügt wird.

b) Mehreren dieſer Staaten iſt ferner zugeſichert worden, daß
ohne beſondere militairiſche oder politiſche Intereſſen Truppen
anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garniſon erhalten
werden, nämlich Sachſen, Württemberg, Heſſen, Baden und Olden-
burg 1).

c) Anderen Staaten iſt dagegen wieder das Verſprechen ge-
geben worden, das ſie an beſtimmten in ihrem Gebiete gelegenen
Orten eine fremde und zwar Preußiſche Garniſon erhalten werden 2).

Eine mittelbare Beſchränkung des kaiſerl. Dislokations-
rechts ergiebt ſich außerdem, ſoweit die vorhandenen Kaſernen
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die
Herſtellung neuer Kaſernen an die Bewilligung der dafür erfor-
derlichen Mittel im Etatsgeſetz, die Einquartirung aber an die im
§. 6 des Quartierleiſtungsgeſetzes gezogenen Schranken gebunden iſt 3).

6) Endlich hat der Kaiſer das Recht, die kriegsbereite
Aufſtellung
eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen
und die Reſerve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube-
rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines ſolchen
Befehls ſind alle bereits im Frieden zur ſchleunigen Ueberführung
des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach
den Beſtimmungen des Kaiſers zu treffen 5).


1) Milit.-Konventionen mit Sachſen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber-
gehenden, inzwiſchen aufgehobenen Beſetzung einzelner befeſtigter Plätze mit
Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Heſſen
Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen
Raſtatt); Oldenburg Art. 4 Abſ. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir-
kenfeld
).
2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershauſen Art. 2. Lippe-
Detmold
Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3.
Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2.
3) Vgl. unten §. 93 I. Baden iſt überdies in dem Schlußprotok. zur
Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abſ. 2 die Zuſicherung ertheilt worden, daß nach Orten,
in denen die erforderlichen Kaſernen-Einrichtungen nicht vorhanden ſind, nur
aus beſonders dringenden Gründen eine Garniſon verlegt werden wird.
4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. Wehrgeſ. §. 8 Abſ. 1.
5) Militairgeſ. §. 6 Abſ. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachſen Art. 9
und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieſes Recht des Kaiſers, ohne
daſſelbe aber irgend wie einzuſchränken.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0049" n="39"/><fw place="top" type="header">§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.</fw><lb/>
tracht kommenden Kontingente die Anwei&#x017F;ung der einzelnen Garni-<lb/>
&#x017F;onen von dem Kai&#x017F;er verfügt wird.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Mehreren die&#x017F;er Staaten i&#x017F;t ferner zuge&#x017F;ichert worden, daß<lb/>
ohne be&#x017F;ondere militairi&#x017F;che oder politi&#x017F;che Intere&#x017F;&#x017F;en Truppen<lb/><hi rendition="#g">anderer</hi> Kontingente in ihren Gebieten <hi rendition="#g">nicht</hi> Garni&#x017F;on erhalten<lb/>
werden, nämlich Sach&#x017F;en, Württemberg, He&#x017F;&#x017F;en, Baden und Olden-<lb/>
burg <note place="foot" n="1)">Milit.-Konventionen mit <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en</hi> Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber-<lb/>
gehenden, inzwi&#x017F;chen aufgehobenen Be&#x017F;etzung einzelner befe&#x017F;tigter Plätze mit<lb/>
Preuß. Truppen). <hi rendition="#g">Württemberg</hi> Art. 6 (ausgenommen <hi rendition="#g">Ulm</hi>); <hi rendition="#g">He&#x017F;&#x017F;en</hi><lb/>
Art. 6 (ausgenommen <hi rendition="#g">Mainz</hi> Art. 22); <hi rendition="#g">Baden</hi> Art. 4 (ausgenommen<lb/><hi rendition="#g">Ra&#x017F;tatt</hi>); <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> Art. 4 Ab&#x017F;. 2 (mit Ausnahme der Stadt <hi rendition="#g">Bir-<lb/>
kenfeld</hi>).</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Anderen Staaten i&#x017F;t dagegen wieder das Ver&#x017F;prechen ge-<lb/>
geben worden, das &#x017F;ie an be&#x017F;timmten in ihrem Gebiete gelegenen<lb/>
Orten eine <hi rendition="#g">fremde</hi> und zwar Preußi&#x017F;che Garni&#x017F;on erhalten werden <note place="foot" n="2)">Konvent. mit <hi rendition="#g">Schwarzb.-Sondershau&#x017F;en</hi> Art. 2. <hi rendition="#g">Lippe-<lb/>
Detmold</hi> Art. 2. <hi rendition="#g">Schaumburg-Lippe</hi> Art. 2. <hi rendition="#g">Lübeck</hi> Art. 2. 3.<lb/><hi rendition="#g">Hamburg</hi> Art. 2 u. 3. <hi rendition="#g">Bremen</hi> Art. 3. 4. <hi rendition="#g">Waldeck</hi> (von 1877) Art. 2.</note>.</p><lb/>
            <p>Eine <hi rendition="#g">mittelbare</hi> Be&#x017F;chränkung des kai&#x017F;erl. Dislokations-<lb/>
rechts ergiebt &#x017F;ich außerdem, &#x017F;oweit die <hi rendition="#g">vorhandenen</hi> Ka&#x017F;ernen<lb/>
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die<lb/>
Her&#x017F;tellung neuer Ka&#x017F;ernen an die Bewilligung der dafür erfor-<lb/>
derlichen Mittel im Etatsge&#x017F;etz, die Einquartirung aber an die im<lb/>
§. 6 des Quartierlei&#x017F;tungsge&#x017F;etzes gezogenen Schranken gebunden i&#x017F;t <note place="foot" n="3)">Vgl. unten §. 93 <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Baden</hi> i&#x017F;t überdies in dem Schlußprotok. zur<lb/>
Milit.-Konvent. Ziff. 5 Ab&#x017F;. 2 die Zu&#x017F;icherung ertheilt worden, daß nach Orten,<lb/>
in denen die erforderlichen Ka&#x017F;ernen-Einrichtungen nicht vorhanden &#x017F;ind, nur<lb/>
aus be&#x017F;onders dringenden Gründen eine Garni&#x017F;on verlegt werden wird.</note>.</p><lb/>
            <p>6) Endlich hat der Kai&#x017F;er das Recht, die <hi rendition="#g">kriegsbereite<lb/>
Auf&#x017F;tellung</hi> eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen<lb/>
und die Re&#x017F;erve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube-<lb/>
rufen <note place="foot" n="4)">R.V. Art. 63 Ab&#x017F;. 4. Wehrge&#x017F;. §. 8 Ab&#x017F;. 1.</note>. Zur Sicherung der prompten Ausführung eines &#x017F;olchen<lb/>
Befehls &#x017F;ind alle bereits im Frieden zur &#x017F;chleunigen Ueberführung<lb/>
des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach<lb/>
den Be&#x017F;timmungen des Kai&#x017F;ers zu treffen <note place="foot" n="5)">Militairge&#x017F;. §. 6 Ab&#x017F;. 1. Die Militair-Konvent. mit Sach&#x017F;en Art. 9<lb/>
und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar die&#x017F;es Recht des Kai&#x017F;ers, ohne<lb/>
da&#x017F;&#x017F;elbe aber irgend wie einzu&#x017F;chränken.</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[39/0049] §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. tracht kommenden Kontingente die Anweiſung der einzelnen Garni- ſonen von dem Kaiſer verfügt wird. b) Mehreren dieſer Staaten iſt ferner zugeſichert worden, daß ohne beſondere militairiſche oder politiſche Intereſſen Truppen anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garniſon erhalten werden, nämlich Sachſen, Württemberg, Heſſen, Baden und Olden- burg 1). c) Anderen Staaten iſt dagegen wieder das Verſprechen ge- geben worden, das ſie an beſtimmten in ihrem Gebiete gelegenen Orten eine fremde und zwar Preußiſche Garniſon erhalten werden 2). Eine mittelbare Beſchränkung des kaiſerl. Dislokations- rechts ergiebt ſich außerdem, ſoweit die vorhandenen Kaſernen zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die Herſtellung neuer Kaſernen an die Bewilligung der dafür erfor- derlichen Mittel im Etatsgeſetz, die Einquartirung aber an die im §. 6 des Quartierleiſtungsgeſetzes gezogenen Schranken gebunden iſt 3). 6) Endlich hat der Kaiſer das Recht, die kriegsbereite Aufſtellung eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen und die Reſerve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube- rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines ſolchen Befehls ſind alle bereits im Frieden zur ſchleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach den Beſtimmungen des Kaiſers zu treffen 5). 1) Milit.-Konventionen mit Sachſen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber- gehenden, inzwiſchen aufgehobenen Beſetzung einzelner befeſtigter Plätze mit Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Heſſen Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen Raſtatt); Oldenburg Art. 4 Abſ. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir- kenfeld). 2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershauſen Art. 2. Lippe- Detmold Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3. Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2. 3) Vgl. unten §. 93 I. Baden iſt überdies in dem Schlußprotok. zur Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abſ. 2 die Zuſicherung ertheilt worden, daß nach Orten, in denen die erforderlichen Kaſernen-Einrichtungen nicht vorhanden ſind, nur aus beſonders dringenden Gründen eine Garniſon verlegt werden wird. 4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. Wehrgeſ. §. 8 Abſ. 1. 5) Militairgeſ. §. 6 Abſ. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachſen Art. 9 und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieſes Recht des Kaiſers, ohne daſſelbe aber irgend wie einzuſchränken.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/49
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/49>, abgerufen am 19.04.2024.