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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
mandantur anmelden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung
der Feststellung des Rayonplanes sind gleichzeitig auch Beginn und
Ablauf der Anmeldefrist bekannt zu machen 1).

b) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Kom-
mandantur der höheren Civil-Verwaltungsbehörde mitgetheilt, welche
einen Kommissarius zur Erörterung der Ansprüche ernennt.
Die Erörterung geschieht in Gegenwart der Entschädigungsberech-
tigten und eines Vertreters der Kommandantur. Einigen sich die
Parteien, so nimmt der Kommissarius einen Rezeß auf, welcher
die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Vertragsurkunde hat 2).
Falls die Kommandantur die Verpflichtung zur Entschädigung über-
haupt bestreitet, so bleibt dem Besitzer des Grundstücks die Be-
tretung des Rechtsweges überlassen; dem Civilkommissarius steht
eine Entscheidung darüber nicht zu 3).

c) Wenn das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens
streitig ist, so werden Sachverständige darüber vernommen. Jede
der beiden Parteien wählt einen Sachverständigen und der Kom-
missarius ernennt den Dritten, falls sich nicht beide Parteien über
Einen Sachverständigen einigen. Die Sachverständigen haben ihr
Gutachten zu begründen und die Richtigkeit desselben zu be-
schwören oder auf den ein- für allemal geleisteten Sachverständigen-
Eid zu versichern 4).

d) Der Kommissarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben
und die Abschätzungsverhandlungen mit diesem Gutachten der hö-
heren Civil-Verwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere
setzt die Entschädigung durch Beschluß fest
. Dabei ist
dieselbe an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden;
sie bestimmt vielmehr den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus
der Verhandlung und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Er-
messen 5).

e) Dem Entschädigungsberechtigten steht gegen den Beschluß
der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präclusivfrist von 90
Tagen, vom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechts-

1) Ges. §. 39.
2) Ges. §. 40 Abs. 1.
3) ebendas. Abs. 2.
4) ebendas. Abs. 3--5.
5) §. 41 Abs. 1. 2.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
mandantur anmelden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung
der Feſtſtellung des Rayonplanes ſind gleichzeitig auch Beginn und
Ablauf der Anmeldefriſt bekannt zu machen 1).

b) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Kom-
mandantur der höheren Civil-Verwaltungsbehörde mitgetheilt, welche
einen Kommiſſarius zur Erörterung der Anſprüche ernennt.
Die Erörterung geſchieht in Gegenwart der Entſchädigungsberech-
tigten und eines Vertreters der Kommandantur. Einigen ſich die
Parteien, ſo nimmt der Kommiſſarius einen Rezeß auf, welcher
die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Vertragsurkunde hat 2).
Falls die Kommandantur die Verpflichtung zur Entſchädigung über-
haupt beſtreitet, ſo bleibt dem Beſitzer des Grundſtücks die Be-
tretung des Rechtsweges überlaſſen; dem Civilkommiſſarius ſteht
eine Entſcheidung darüber nicht zu 3).

c) Wenn das Vorhandenſein oder die Höhe des Schadens
ſtreitig iſt, ſo werden Sachverſtändige darüber vernommen. Jede
der beiden Parteien wählt einen Sachverſtändigen und der Kom-
miſſarius ernennt den Dritten, falls ſich nicht beide Parteien über
Einen Sachverſtändigen einigen. Die Sachverſtändigen haben ihr
Gutachten zu begründen und die Richtigkeit deſſelben zu be-
ſchwören oder auf den ein- für allemal geleiſteten Sachverſtändigen-
Eid zu verſichern 4).

d) Der Kommiſſarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben
und die Abſchätzungsverhandlungen mit dieſem Gutachten der hö-
heren Civil-Verwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere
ſetzt die Entſchädigung durch Beſchluß feſt
. Dabei iſt
dieſelbe an das Gutachten der Sachverſtändigen nicht gebunden;
ſie beſtimmt vielmehr den Entſchädigungsbetrag nach ihrem aus
der Verhandlung und den Umſtänden geſchöpften pflichtmäßigen Er-
meſſen 5).

e) Dem Entſchädigungsberechtigten ſteht gegen den Beſchluß
der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präcluſivfriſt von 90
Tagen, vom Empfange des Beſchluſſes an gerechnet, der Rechts-

1) Geſ. §. 39.
2) Geſ. §. 40 Abſ. 1.
3) ebendaſ. Abſ. 2.
4) ebendaſ. Abſ. 3—5.
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[390/0400] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. mandantur anmelden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Feſtſtellung des Rayonplanes ſind gleichzeitig auch Beginn und Ablauf der Anmeldefriſt bekannt zu machen 1). b) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Kom- mandantur der höheren Civil-Verwaltungsbehörde mitgetheilt, welche einen Kommiſſarius zur Erörterung der Anſprüche ernennt. Die Erörterung geſchieht in Gegenwart der Entſchädigungsberech- tigten und eines Vertreters der Kommandantur. Einigen ſich die Parteien, ſo nimmt der Kommiſſarius einen Rezeß auf, welcher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Vertragsurkunde hat 2). Falls die Kommandantur die Verpflichtung zur Entſchädigung über- haupt beſtreitet, ſo bleibt dem Beſitzer des Grundſtücks die Be- tretung des Rechtsweges überlaſſen; dem Civilkommiſſarius ſteht eine Entſcheidung darüber nicht zu 3). c) Wenn das Vorhandenſein oder die Höhe des Schadens ſtreitig iſt, ſo werden Sachverſtändige darüber vernommen. Jede der beiden Parteien wählt einen Sachverſtändigen und der Kom- miſſarius ernennt den Dritten, falls ſich nicht beide Parteien über Einen Sachverſtändigen einigen. Die Sachverſtändigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Richtigkeit deſſelben zu be- ſchwören oder auf den ein- für allemal geleiſteten Sachverſtändigen- Eid zu verſichern 4). d) Der Kommiſſarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben und die Abſchätzungsverhandlungen mit dieſem Gutachten der hö- heren Civil-Verwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere ſetzt die Entſchädigung durch Beſchluß feſt. Dabei iſt dieſelbe an das Gutachten der Sachverſtändigen nicht gebunden; ſie beſtimmt vielmehr den Entſchädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung und den Umſtänden geſchöpften pflichtmäßigen Er- meſſen 5). e) Dem Entſchädigungsberechtigten ſteht gegen den Beſchluß der Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präcluſivfriſt von 90 Tagen, vom Empfange des Beſchluſſes an gerechnet, der Rechts- 1) Geſ. §. 39. 2) Geſ. §. 40 Abſ. 1. 3) ebendaſ. Abſ. 2. 4) ebendaſ. Abſ. 3—5. 5) §. 41 Abſ. 1. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/400>, abgerufen am 25.11.2024.