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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten,
bis zu ihrem Ausmarsche; ferner für die Truppentheile, welche
zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1),
insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; endlich für
Ersatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beschaffenheit,
Größe, Ausstattung u. s. w. des zu gewährenden Quartiers finden
in diesen Fällen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften,
also namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-
leistungsgesetz, Anwendung 2).

Für Truppen, welche sich auf dem Marsche oder in Kanton-
nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und
Stallung gewährt 3). Nur die auf Requisition der Militairbehörde
gemachten Auslagen, insbesondere behufs Ausstattung der
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, sind dem Quartier-
geber zu ersetzen. Solche Requisitionen sind auf die Grenzen des
unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken. Der Einquartirte
muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-
waltenden Verhältnisse angewiesen werden kann; d. h. er hat
keinen Anspruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-
zustand gegebenen Vorschriften genügt 4).

2. Naturalverpflegung.

a) Umfang der Last. Die Verpflichtung ist beschränkt
auf die Verpflegung der auf Märschen und in Kantonnirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heer-
gefolges; die Leistung kann also nicht gefordert werden für Be-
satzungstruppen und Ersatztruppen 5). Andererseits ist ihre Er-
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von

1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Besatzungen
der Festungen und befestigten Küstenorte; neuformirte Truppentheile, so lange
sie sich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Besatzung des Ortes
bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden oder in welchen sie ein-
rücken.
2) Kriegsleist.Ges. §. 9 Abs. 2. Vgl. oben S. 320.
3) Ueber die Gründe für diese exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund ist der, daß die
Vergütung eine sehr erhebliche Belastung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
4) Kriegsl.Ges. §. 9 Abs. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abs. 2 und 3.
5) Kriegl.Ges. §. 3 Ziff. 2.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten,
bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche
zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1),
insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für
Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit,
Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden
in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften,
alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-
leiſtungsgeſetz, Anwendung 2).

Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton-
nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und
Stallung gewährt 3). Nur die auf Requiſition der Militairbehörde
gemachten Auslagen, insbeſondere behufs Ausſtattung der
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, ſind dem Quartier-
geber zu erſetzen. Solche Requiſitionen ſind auf die Grenzen des
unabweisbaren Bedürfniſſes zu beſchränken. Der Einquartirte
muß ſich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-
waltenden Verhältniſſe angewieſen werden kann; d. h. er hat
keinen Anſpruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-
zuſtand gegebenen Vorſchriften genügt 4).

2. Naturalverpflegung.

a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt
auf die Verpflegung der auf Märſchen und in Kantonnirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einſchließlich des Heer-
gefolges; die Leiſtung kann alſo nicht gefordert werden für Be-
ſatzungstruppen und Erſatztruppen 5). Andererſeits iſt ihre Er-
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von

1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen
der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange
ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes
beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein-
rücken.
2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320.
3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die
Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3.
5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.
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[352/0362] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1), insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit, Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften, alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier- leiſtungsgeſetz, Anwendung 2). Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton- nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und Stallung gewährt 3). Nur die auf Requiſition der Militairbehörde gemachten Auslagen, insbeſondere behufs Ausſtattung der Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, ſind dem Quartier- geber zu erſetzen. Solche Requiſitionen ſind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfniſſes zu beſchränken. Der Einquartirte muß ſich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob- waltenden Verhältniſſe angewieſen werden kann; d. h. er hat keinen Anſpruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens- zuſtand gegebenen Vorſchriften genügt 4). 2. Naturalverpflegung. a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt auf die Verpflegung der auf Märſchen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einſchließlich des Heer- gefolges; die Leiſtung kann alſo nicht gefordert werden für Be- ſatzungstruppen und Erſatztruppen 5). Andererſeits iſt ihre Er- füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von 1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus- drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein- rücken. 2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320. 3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde. 4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3. 5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/362>, abgerufen am 23.11.2024.