Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 istdieser Termin auf 4 Jahre verlängert worden 1). Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche noch erhoben werden, wenn die In- validität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung oder durch eine während des aktiven Militairdienstes im Kriege oder im Frie- den überstandene kontagiöse Augenkrankheit 2). Allein es werden alsdann (d. h. bei Erhebung des Anspruchs nach Ablauf der drei- jährigen, resp. 4jährigen Frist) nur die Pensions- und Verstümme- lungszulagen unbeschränkt gewährt, die eigentliche Pension da- gegen wird nach der nächst niedrigen Klasse berechnet 3). Auch den nach ihrer Entlassung als versorgungsberechtigt an- Bei den im aktiven Dienst befindlichen Personen erfolgt die Die Entscheidung über die zu bewilligende Invaliden-Versor- 1) Pens.Ges. §. 82 B. §. 84 Abs. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13 Abs. 1 und 2. In diesen Fällen ist es auch nicht erforderlich, daß die Dienst- beschädigung vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste durch dienstliche Er- hebungen festgestellt worden ist Pens.Ges. §. 83. Vgl. die Motive zur Novelle S. 13. 14. (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 10.) 2) Pens.Ges. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b). 3) Pens.Ges. §. 84. Vgl. Instruct. v. 26. Juni 1877 §. 17. 4) Pens.Ges. §. 87. 5) Sache des Soldaten ist es, jede erlittene Dienstbeschädigung sogleich anzumelden. Instr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg. 6) Dienstanweis. v. 8. April 1877 §. 21 und Instrukt. v. 26. Juni 1877
§. 6 ff. Der Militairarzt darf die Untersuchung nicht auf Verlangen des Be- schädigten, sondern nur auf Befehl seines Militair-Vorgesetzten vornehmen. §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 iſtdieſer Termin auf 4 Jahre verlängert worden 1). Nach Ablauf dieſer Friſt können Anſprüche noch erhoben werden, wenn die In- validität als veranlaßt nachgewieſen wird durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienſtbeſchädigung oder durch eine während des aktiven Militairdienſtes im Kriege oder im Frie- den überſtandene kontagiöſe Augenkrankheit 2). Allein es werden alsdann (d. h. bei Erhebung des Anſpruchs nach Ablauf der drei- jährigen, reſp. 4jährigen Friſt) nur die Penſions- und Verſtümme- lungszulagen unbeſchränkt gewährt, die eigentliche Penſion da- gegen wird nach der nächſt niedrigen Klaſſe berechnet 3). Auch den nach ihrer Entlaſſung als verſorgungsberechtigt an- Bei den im aktiven Dienſt befindlichen Perſonen erfolgt die Die Entſcheidung über die zu bewilligende Invaliden-Verſor- 1) Penſ.Geſ. §. 82 B. §. 84 Abſ. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13 Abſ. 1 und 2. In dieſen Fällen iſt es auch nicht erforderlich, daß die Dienſt- beſchädigung vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſte durch dienſtliche Er- hebungen feſtgeſtellt worden iſt Penſ.Geſ. §. 83. Vgl. die Motive zur Novelle S. 13. 14. (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 10.) 2) Penſ.Geſ. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b). 3) Penſ.Geſ. §. 84. Vgl. Inſtruct. v. 26. Juni 1877 §. 17. 4) Penſ.Geſ. §. 87. 5) Sache des Soldaten iſt es, jede erlittene Dienſtbeſchädigung ſogleich anzumelden. Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg. 6) Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 21 und Inſtrukt. v. 26. Juni 1877
§. 6 ff. Der Militairarzt darf die Unterſuchung nicht auf Verlangen des Be- ſchädigten, ſondern nur auf Befehl ſeines Militair-Vorgeſetzten vornehmen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0314" n="304"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/> Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 iſt<lb/> dieſer Termin auf 4 Jahre verlängert worden <note place="foot" n="1)">Penſ.Geſ. §. 82 <hi rendition="#aq">B.</hi> §. 84 Abſ. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13<lb/> Abſ. 1 und 2. In dieſen Fällen iſt es auch nicht erforderlich, daß die Dienſt-<lb/> beſchädigung vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſte durch dienſtliche Er-<lb/> hebungen feſtgeſtellt worden iſt Penſ.Geſ. §. 83. Vgl. die <hi rendition="#g">Motive zur<lb/> Novelle</hi> S. 13. 14. (Druckſ. <hi rendition="#aq">I</hi> Seſſ. 1874 Nro. 10.)</note>. Nach Ablauf<lb/> dieſer Friſt können Anſprüche noch erhoben werden, wenn die In-<lb/> validität als veranlaßt nachgewieſen wird durch eine im Kriege<lb/> erlittene Verwundung oder <hi rendition="#g">äußere</hi> Dienſtbeſchädigung oder durch<lb/> eine während des aktiven Militairdienſtes im Kriege oder im Frie-<lb/> den überſtandene kontagiöſe Augenkrankheit <note place="foot" n="2)">Penſ.Geſ. §. 82 <hi rendition="#aq">A.</hi> 1 und <hi rendition="#aq">A. 2 a)</hi> und <hi rendition="#aq">b).</hi></note>. Allein es werden<lb/> alsdann (d. h. bei Erhebung des Anſpruchs nach Ablauf der drei-<lb/> jährigen, reſp. 4jährigen Friſt) nur die Penſions- und Verſtümme-<lb/> lungs<hi rendition="#g">zulagen</hi> unbeſchränkt gewährt, die eigentliche Penſion da-<lb/> gegen wird nach der nächſt niedrigen Klaſſe berechnet <note place="foot" n="3)">Penſ.Geſ. §. 84. Vgl. Inſtruct. v. 26. Juni 1877 §. 17.</note>.</p><lb/> <p>Auch den nach ihrer Entlaſſung als verſorgungsberechtigt an-<lb/> erkannten Invaliden kann der Civilverſorgungsſchein ertheilt wer-<lb/> den <note place="foot" n="4)">Penſ.Geſ. §. 87.</note>.</p><lb/> <p>Bei den im aktiven Dienſt befindlichen Perſonen erfolgt die<lb/> Feſtſtellung der Invalidität durch den Hauptmann (Schwadron-<lb/> oder Batteriechef) und den Militairarzt. Erſterer hat zu beſchei-<lb/> nigen, ob und welche Beſchädigung ein Soldat erlitten hat <note place="foot" n="5)">Sache des Soldaten iſt es, jede erlittene Dienſtbeſchädigung ſogleich<lb/> anzumelden. Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg.</note>, ob<lb/> dieſe Beſchädigung im Dienſt erlitten iſt, ob ſie dem Betreffenden<lb/> durch eigene Verſchuldung zur Laſt fällt, oder ob ſie außerdienſt-<lb/> lich entſtanden iſt; der Militairarzt hat die Dienſtunbrauchbarkeit<lb/> und Erwerbsunfähigkeit, ihre Grade und ihre Dauer zu konſta-<lb/> tiren <note place="foot" n="6)">Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 21 und Inſtrukt. v. 26. Juni 1877<lb/> §. 6 ff. Der Militairarzt darf die Unterſuchung nicht auf Verlangen des Be-<lb/> ſchädigten, ſondern nur auf Befehl ſeines Militair-Vorgeſetzten vornehmen.</note>.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung über die zu bewilligende Invaliden-Verſor-<lb/> gung wird von dem Generalkommando getroffen; zweifelhafte Fälle<lb/> ſind dem Kriegsminiſterium vorzulegen; an welche Inſtanz auch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [304/0314]
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 iſt
dieſer Termin auf 4 Jahre verlängert worden 1). Nach Ablauf
dieſer Friſt können Anſprüche noch erhoben werden, wenn die In-
validität als veranlaßt nachgewieſen wird durch eine im Kriege
erlittene Verwundung oder äußere Dienſtbeſchädigung oder durch
eine während des aktiven Militairdienſtes im Kriege oder im Frie-
den überſtandene kontagiöſe Augenkrankheit 2). Allein es werden
alsdann (d. h. bei Erhebung des Anſpruchs nach Ablauf der drei-
jährigen, reſp. 4jährigen Friſt) nur die Penſions- und Verſtümme-
lungszulagen unbeſchränkt gewährt, die eigentliche Penſion da-
gegen wird nach der nächſt niedrigen Klaſſe berechnet 3).
Auch den nach ihrer Entlaſſung als verſorgungsberechtigt an-
erkannten Invaliden kann der Civilverſorgungsſchein ertheilt wer-
den 4).
Bei den im aktiven Dienſt befindlichen Perſonen erfolgt die
Feſtſtellung der Invalidität durch den Hauptmann (Schwadron-
oder Batteriechef) und den Militairarzt. Erſterer hat zu beſchei-
nigen, ob und welche Beſchädigung ein Soldat erlitten hat 5), ob
dieſe Beſchädigung im Dienſt erlitten iſt, ob ſie dem Betreffenden
durch eigene Verſchuldung zur Laſt fällt, oder ob ſie außerdienſt-
lich entſtanden iſt; der Militairarzt hat die Dienſtunbrauchbarkeit
und Erwerbsunfähigkeit, ihre Grade und ihre Dauer zu konſta-
tiren 6).
Die Entſcheidung über die zu bewilligende Invaliden-Verſor-
gung wird von dem Generalkommando getroffen; zweifelhafte Fälle
ſind dem Kriegsminiſterium vorzulegen; an welche Inſtanz auch
1) Penſ.Geſ. §. 82 B. §. 84 Abſ. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13
Abſ. 1 und 2. In dieſen Fällen iſt es auch nicht erforderlich, daß die Dienſt-
beſchädigung vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſte durch dienſtliche Er-
hebungen feſtgeſtellt worden iſt Penſ.Geſ. §. 83. Vgl. die Motive zur
Novelle S. 13. 14. (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 10.)
2) Penſ.Geſ. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b).
3) Penſ.Geſ. §. 84. Vgl. Inſtruct. v. 26. Juni 1877 §. 17.
4) Penſ.Geſ. §. 87.
5) Sache des Soldaten iſt es, jede erlittene Dienſtbeſchädigung ſogleich
anzumelden. Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg.
6) Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 21 und Inſtrukt. v. 26. Juni 1877
§. 6 ff. Der Militairarzt darf die Unterſuchung nicht auf Verlangen des Be-
ſchädigten, ſondern nur auf Befehl ſeines Militair-Vorgeſetzten vornehmen.
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