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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Beschäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen tritt
die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension mit
dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche
Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt 1).

d) Auf Pensions-Erhöhungen finden die Vorschriften über
Entziehungen, Kürzungen etc. im Allgemeinen keine Anwendung;
sie verbleiben vielmehr dem Pensionär, ausgenommen wenn derselbe
die Reichsangehörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Mili-
tair
dienst wieder angestellt wird; und auch in dem letzterwähnten
Falle werden Pensionserhöhungen fortgezahlt bei Anstellung in den
für Garnisondienstfähige zugänglichen Stellen 2); das Recht ruht
ferner bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für
die Dauer des mobilen Verhältnisses und bei Versorgung in In-
validen-Instituten 3).

2. Unteroffiziere und Soldaten.

a) Der Anspruch auf Invalidenversorgung muß vor der
Entlassung
aus dem aktiven Dienst angemeldet werden;
dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaub-
ten
standes, wenn sie zum aktiven Militairdienst einberufen sind 4).
Nur wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des
aktiven Militairdienstes (im Frieden) erlittene Dienstbeschädi-
gung
verursacht ist und diese Dienstbeschädigung durch dienstliche
Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven Dienst fest-
gestellt
ist, kann der Anspruch noch binnen 6 Monaten nach der
Entlassung geltend gemacht werden 5). Von diesem Grundsatz sind
jedoch ausgenommen die Versorgungs-Ansprüche der nachweislich
durch den Krieg oder durch eine auf Seereisen erlittene
innere oder äußere Dienstbeschädigung invalide gewordenen Unter-
offiziere und Mannschaften, für welche innerhalb der dem betreffen-
den Friedensschlusse beziehentl. der Rückkehr in den ersten heimath-
lichen Hafen folgenden 3 Jahre die §§ 65--80 des Pensionsges.

1) Pens.Ges. §. 37.
2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando's, den
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der
Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren, oder
in der Militair- und Marine-Verwaltung.
3) Pens.Ges. §. 34; 35 Abs. 1; 36 Abs. 2.
4) Pens.Ges. §. 81.
5) Pens.Ges. §. 82 C. §. 83.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Beſchäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen tritt
die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Penſion mit
dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine ſolche
Veränderung nach ſich ziehende Ereigniß folgt 1).

d) Auf Penſions-Erhöhungen finden die Vorſchriften über
Entziehungen, Kürzungen ꝛc. im Allgemeinen keine Anwendung;
ſie verbleiben vielmehr dem Penſionär, ausgenommen wenn derſelbe
die Reichsangehörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Mili-
tair
dienſt wieder angeſtellt wird; und auch in dem letzterwähnten
Falle werden Penſionserhöhungen fortgezahlt bei Anſtellung in den
für Garniſondienſtfähige zugänglichen Stellen 2); das Recht ruht
ferner bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienſt für
die Dauer des mobilen Verhältniſſes und bei Verſorgung in In-
validen-Inſtituten 3).

2. Unteroffiziere und Soldaten.

a) Der Anſpruch auf Invalidenverſorgung muß vor der
Entlaſſung
aus dem aktiven Dienſt angemeldet werden;
dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaub-
ten
ſtandes, wenn ſie zum aktiven Militairdienſt einberufen ſind 4).
Nur wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des
aktiven Militairdienſtes (im Frieden) erlittene Dienſtbeſchädi-
gung
verurſacht iſt und dieſe Dienſtbeſchädigung durch dienſtliche
Erhebungen vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt feſt-
geſtellt
iſt, kann der Anſpruch noch binnen 6 Monaten nach der
Entlaſſung geltend gemacht werden 5). Von dieſem Grundſatz ſind
jedoch ausgenommen die Verſorgungs-Anſprüche der nachweislich
durch den Krieg oder durch eine auf Seereiſen erlittene
innere oder äußere Dienſtbeſchädigung invalide gewordenen Unter-
offiziere und Mannſchaften, für welche innerhalb der dem betreffen-
den Friedensſchluſſe beziehentl. der Rückkehr in den erſten heimath-
lichen Hafen folgenden 3 Jahre die §§ 65—80 des Penſionsgeſ.

1) Penſ.Geſ. §. 37.
2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando’s, den
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der
Strafabtheilungen, Vorſtände der Handwerksſtätten, Etappeninſpektoren, oder
in der Militair- und Marine-Verwaltung.
3) Penſ.Geſ. §. 34; 35 Abſ. 1; 36 Abſ. 2.
4) Penſ.Geſ. §. 81.
5) Penſ.Geſ. §. 82 C. §. 83.
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[303/0313] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Beſchäftigung unverkürzt gewährt; in allen andern Fällen tritt die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Penſion mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine ſolche Veränderung nach ſich ziehende Ereigniß folgt 1). d) Auf Penſions-Erhöhungen finden die Vorſchriften über Entziehungen, Kürzungen ꝛc. im Allgemeinen keine Anwendung; ſie verbleiben vielmehr dem Penſionär, ausgenommen wenn derſelbe die Reichsangehörigkeit verliert oder wenn er im aktiven Mili- tairdienſt wieder angeſtellt wird; und auch in dem letzterwähnten Falle werden Penſionserhöhungen fortgezahlt bei Anſtellung in den für Garniſondienſtfähige zugänglichen Stellen 2); das Recht ruht ferner bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienſt für die Dauer des mobilen Verhältniſſes und bei Verſorgung in In- validen-Inſtituten 3). 2. Unteroffiziere und Soldaten. a) Der Anſpruch auf Invalidenverſorgung muß vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt angemeldet werden; dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaub- tenſtandes, wenn ſie zum aktiven Militairdienſt einberufen ſind 4). Nur wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des aktiven Militairdienſtes (im Frieden) erlittene Dienſtbeſchädi- gung verurſacht iſt und dieſe Dienſtbeſchädigung durch dienſtliche Erhebungen vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt feſt- geſtellt iſt, kann der Anſpruch noch binnen 6 Monaten nach der Entlaſſung geltend gemacht werden 5). Von dieſem Grundſatz ſind jedoch ausgenommen die Verſorgungs-Anſprüche der nachweislich durch den Krieg oder durch eine auf Seereiſen erlittene innere oder äußere Dienſtbeſchädigung invalide gewordenen Unter- offiziere und Mannſchaften, für welche innerhalb der dem betreffen- den Friedensſchluſſe beziehentl. der Rückkehr in den erſten heimath- lichen Hafen folgenden 3 Jahre die §§ 65—80 des Penſionsgeſ. 1) Penſ.Geſ. §. 37. 2) z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommando’s, den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, oder als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorſtände der Handwerksſtätten, Etappeninſpektoren, oder in der Militair- und Marine-Verwaltung. 3) Penſ.Geſ. §. 34; 35 Abſ. 1; 36 Abſ. 2. 4) Penſ.Geſ. §. 81. 5) Penſ.Geſ. §. 82 C. §. 83.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/313>, abgerufen am 21.11.2024.