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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
monatlich beträgt 1). Bei mehrfacher Verstümmelung oder Be-
schädigung wird diese Erhöhung für jede einzelne derselben ge-
währt; die Erhöhungen dürfen aber den Betrag von 1200 Mark
jährlich, resp. 36 Mark monatlich, nur in dem Falle übersteigen,
wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beschä-
digung herbeigeführt ist; die für Erblindung eines oder beider
Augen ausgesetzten Pensions-Erhöhungen werden von dieser Ein-
schränkung jedoch nicht betroffen.

Der Anspruch auf Verstümmelungszulagen ist an eine Zeit-
beschränkung nicht gebunden 2). Ist die Verstümmelung etc. etc. durch
den Krieg herbeigeführt, so wird die Verstümmelungszulage neben
der Kriegszulage gewährt. Diese Pensions-Erhöhungen werden
auch in dem Falle im vollen Umfange bewilligt, daß der Gesammt-
betrag der Versorgung den Betrag des pensionsfähigen Dienstein-
kommens erreicht oder übersteigt 3).

3. Die Vorschriften über Gewährung von Kriegszulagen und
Verstümmelungszulagen (Pensionserhöhungen) finden auch Anwen-
dung auf die oberen Militairbeamten 4), auf die unteren Mi-
litairbeamten 5), und auf die, ihr Einkommen aus dem Marine-
Etat empfangenden Lootsen, Schiffsführer, Steuerleute u. s. w. 6).

4. Dienstzulage. Den Unteroffizieren vom Feldwebel
abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab für jedes
weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuweisender Ganzinvalidität
eine Pensionszulage von 11/2 Mark monatlich gewährt; der hier-
nach erworbene Pensionssatz darf jedoch das gesammte Dienstein-
kommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat,
nicht übersteigen 7).


1) Pens.Ges. §. 13. 72. Daselbst sind die einzelnen Arten der Beschädi-
gungen, für welche Verstümmelungszulagen gewährt werden, aufgeführt.
2) Nov. v. 4. April 1874 §. 3. Pens.Ges. §. 84 Abs. 3. §. 85.
3) Pens.Ges. §. 15. 74 Abs. 2.
4) Pens.Ges. §. 56. und zwar werden sie behandelt wie die Offiziere.
5) Pens.Ges. §. 90. 92. Auf diese Beamten finden dieselben Vorschriften
Anwendung, welche für die Unteroffiziere gelten.
6) Pens.Ges. §. 57. 93. Die in §. 57 aufgeführten Personen werden den
oberen, die in §. 93 genannten den unteren Militairbeamten gleich-
gestellt.
7) Pens.Ges. §. 74.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
monatlich beträgt 1). Bei mehrfacher Verſtümmelung oder Be-
ſchädigung wird dieſe Erhöhung für jede einzelne derſelben ge-
währt; die Erhöhungen dürfen aber den Betrag von 1200 Mark
jährlich, reſp. 36 Mark monatlich, nur in dem Falle überſteigen,
wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beſchä-
digung herbeigeführt iſt; die für Erblindung eines oder beider
Augen ausgeſetzten Penſions-Erhöhungen werden von dieſer Ein-
ſchränkung jedoch nicht betroffen.

Der Anſpruch auf Verſtümmelungszulagen iſt an eine Zeit-
beſchränkung nicht gebunden 2). Iſt die Verſtümmelung ꝛc. ꝛc. durch
den Krieg herbeigeführt, ſo wird die Verſtümmelungszulage neben
der Kriegszulage gewährt. Dieſe Penſions-Erhöhungen werden
auch in dem Falle im vollen Umfange bewilligt, daß der Geſammt-
betrag der Verſorgung den Betrag des penſionsfähigen Dienſtein-
kommens erreicht oder überſteigt 3).

3. Die Vorſchriften über Gewährung von Kriegszulagen und
Verſtümmelungszulagen (Penſionserhöhungen) finden auch Anwen-
dung auf die oberen Militairbeamten 4), auf die unteren Mi-
litairbeamten 5), und auf die, ihr Einkommen aus dem Marine-
Etat empfangenden Lootſen, Schiffsführer, Steuerleute u. ſ. w. 6).

4. Dienſtzulage. Den Unteroffizieren vom Feldwebel
abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienſtjahre ab für jedes
weitere Dienſtjahr bei eintretender nachzuweiſender Ganzinvalidität
eine Penſionszulage von 1½ Mark monatlich gewährt; der hier-
nach erworbene Penſionsſatz darf jedoch das geſammte Dienſtein-
kommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat,
nicht überſteigen 7).


1) Penſ.Geſ. §. 13. 72. Daſelbſt ſind die einzelnen Arten der Beſchädi-
gungen, für welche Verſtümmelungszulagen gewährt werden, aufgeführt.
2) Nov. v. 4. April 1874 §. 3. Penſ.Geſ. §. 84 Abſ. 3. §. 85.
3) Penſ.Geſ. §. 15. 74 Abſ. 2.
4) Penſ.Geſ. §. 56. und zwar werden ſie behandelt wie die Offiziere.
5) Penſ.Geſ. §. 90. 92. Auf dieſe Beamten finden dieſelben Vorſchriften
Anwendung, welche für die Unteroffiziere gelten.
6) Penſ.Geſ. §. 57. 93. Die in §. 57 aufgeführten Perſonen werden den
oberen, die in §. 93 genannten den unteren Militairbeamten gleich-
geſtellt.
7) Penſ.Geſ. §. 74.
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[291/0301] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. monatlich beträgt 1). Bei mehrfacher Verſtümmelung oder Be- ſchädigung wird dieſe Erhöhung für jede einzelne derſelben ge- währt; die Erhöhungen dürfen aber den Betrag von 1200 Mark jährlich, reſp. 36 Mark monatlich, nur in dem Falle überſteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beſchä- digung herbeigeführt iſt; die für Erblindung eines oder beider Augen ausgeſetzten Penſions-Erhöhungen werden von dieſer Ein- ſchränkung jedoch nicht betroffen. Der Anſpruch auf Verſtümmelungszulagen iſt an eine Zeit- beſchränkung nicht gebunden 2). Iſt die Verſtümmelung ꝛc. ꝛc. durch den Krieg herbeigeführt, ſo wird die Verſtümmelungszulage neben der Kriegszulage gewährt. Dieſe Penſions-Erhöhungen werden auch in dem Falle im vollen Umfange bewilligt, daß der Geſammt- betrag der Verſorgung den Betrag des penſionsfähigen Dienſtein- kommens erreicht oder überſteigt 3). 3. Die Vorſchriften über Gewährung von Kriegszulagen und Verſtümmelungszulagen (Penſionserhöhungen) finden auch Anwen- dung auf die oberen Militairbeamten 4), auf die unteren Mi- litairbeamten 5), und auf die, ihr Einkommen aus dem Marine- Etat empfangenden Lootſen, Schiffsführer, Steuerleute u. ſ. w. 6). 4. Dienſtzulage. Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienſtjahre ab für jedes weitere Dienſtjahr bei eintretender nachzuweiſender Ganzinvalidität eine Penſionszulage von 1½ Mark monatlich gewährt; der hier- nach erworbene Penſionsſatz darf jedoch das geſammte Dienſtein- kommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht überſteigen 7). 1) Penſ.Geſ. §. 13. 72. Daſelbſt ſind die einzelnen Arten der Beſchädi- gungen, für welche Verſtümmelungszulagen gewährt werden, aufgeführt. 2) Nov. v. 4. April 1874 §. 3. Penſ.Geſ. §. 84 Abſ. 3. §. 85. 3) Penſ.Geſ. §. 15. 74 Abſ. 2. 4) Penſ.Geſ. §. 56. und zwar werden ſie behandelt wie die Offiziere. 5) Penſ.Geſ. §. 90. 92. Auf dieſe Beamten finden dieſelben Vorſchriften Anwendung, welche für die Unteroffiziere gelten. 6) Penſ.Geſ. §. 57. 93. Die in §. 57 aufgeführten Perſonen werden den oberen, die in §. 93 genannten den unteren Militairbeamten gleich- geſtellt. 7) Penſ.Geſ. §. 74. 19*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/301>, abgerufen am 25.11.2024.