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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Verwundung oder Beschädigung oder ob sie durch eine anderweitige
Störung der Gesundheit begründet ist, macht im Allgemeinen keinen
Unterschied 1); reactivirte, d. h. mit Pension verabschiedete und
zum Militairdienst wieder herangezogene Offiziere erhalten jedoch
die Pensions-Erhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege er-
littene Verwundung oder Beschädigung ihre Gesundheit dauernd
gestört worden ist, und zwar zur Hälfte, wenn dadurch nur ihre
Felddienstfähigkeit, zum vollen Betrage, wenn auch ihre Garnisons-
dienstfähigkeit aufgehoben worden ist 2). Die Bewilligung der
Pensions-Erhöhung wegen Kriegsbeschädigung ist nur zulässig,
wenn die Pensionirung vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Frie-
densschlusse 3) resp. nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten
heimathlichen Hafen eintritt 4).

Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiser besondere Be-
stimmungen darüber, wer im Sinne des Pensionsgesetzes Theil-
nehmer am Kriege war 5). Die Entscheidung der Frage, ob die
Dienstunfähigkeit durch den Krieg herbeigeführt worden ist, erfolgt
durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 6).

2. Verstümmelungszulage. Militairpersonen, welche
durch den Militairdienst, sei es im Krieg oder im Frieden, ver-
stümmelt, erblindet oder schwer und unheilbar beschädigt worden
sind, erhalten eine Erhöhung der Pension, welche für Offiziere etc.
600 Mark jährlich, für Unteroffiziere und Soldaten 18 Mark

1) Es ist nur erforderlich, daß die Dienstunbrauchbarkeit in ursächlichem
Zusammenhange mit dem Feldzuge stehe. "Dieser Zusammenhang ist dann vor-
handen, wenn entweder das die Dienstunbrauchbarkeit bedingende Leiden durch
den Krieg erst hervorgerufen, oder wenn ein vor dem Feldzuge vorhandenes
geringeres Leiden, welches nach ärztlichem Ermessen im Friedensdienste voraus-
sichtlich in längerer Zeit noch nicht dienstunbrauchbar gemacht haben würde,
durch den Krieg nachweisbar bis zur Invalidität gesteigert worden ist." Dienst-
anweisung zur Beurtheilung der Milit.-Dienstfähigkeit etc. v. 8. April 1877
§. 25 Abs. 2.
2) Pens.Ges. §. 14. Nov. v. 4. April 1874 §. 2. 19.
3) Pens.Ges. §. 16. Für die Unterklassen kommen die Frist-
bestimmungen in
§. 81 ff. des Pens.Ges. und §. 13 der Novelle
zur Anwendung
. (Siehe unten sub V S. 303 fg.)
4) Nov. v. 4. April 1874 §. 8.
5) Nov. v. 4. April 1874 §. 18.
6) Pens.Ges. §. 17. 109. 115.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Verwundung oder Beſchädigung oder ob ſie durch eine anderweitige
Störung der Geſundheit begründet iſt, macht im Allgemeinen keinen
Unterſchied 1); reactivirte, d. h. mit Penſion verabſchiedete und
zum Militairdienſt wieder herangezogene Offiziere erhalten jedoch
die Penſions-Erhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege er-
littene Verwundung oder Beſchädigung ihre Geſundheit dauernd
geſtört worden iſt, und zwar zur Hälfte, wenn dadurch nur ihre
Felddienſtfähigkeit, zum vollen Betrage, wenn auch ihre Garniſons-
dienſtfähigkeit aufgehoben worden iſt 2). Die Bewilligung der
Penſions-Erhöhung wegen Kriegsbeſchädigung iſt nur zuläſſig,
wenn die Penſionirung vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Frie-
densſchluſſe 3) reſp. nach der Rückkehr des Schiffes in den erſten
heimathlichen Hafen eintritt 4).

Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiſer beſondere Be-
ſtimmungen darüber, wer im Sinne des Penſionsgeſetzes Theil-
nehmer am Kriege war 5). Die Entſcheidung der Frage, ob die
Dienſtunfähigkeit durch den Krieg herbeigeführt worden iſt, erfolgt
durch die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 6).

2. Verſtümmelungszulage. Militairperſonen, welche
durch den Militairdienſt, ſei es im Krieg oder im Frieden, ver-
ſtümmelt, erblindet oder ſchwer und unheilbar beſchädigt worden
ſind, erhalten eine Erhöhung der Penſion, welche für Offiziere ꝛc.
600 Mark jährlich, für Unteroffiziere und Soldaten 18 Mark

1) Es iſt nur erforderlich, daß die Dienſtunbrauchbarkeit in urſächlichem
Zuſammenhange mit dem Feldzuge ſtehe. „Dieſer Zuſammenhang iſt dann vor-
handen, wenn entweder das die Dienſtunbrauchbarkeit bedingende Leiden durch
den Krieg erſt hervorgerufen, oder wenn ein vor dem Feldzuge vorhandenes
geringeres Leiden, welches nach ärztlichem Ermeſſen im Friedensdienſte voraus-
ſichtlich in längerer Zeit noch nicht dienſtunbrauchbar gemacht haben würde,
durch den Krieg nachweisbar bis zur Invalidität geſteigert worden iſt.“ Dienſt-
anweiſung zur Beurtheilung der Milit.-Dienſtfähigkeit ꝛc. v. 8. April 1877
§. 25 Abſ. 2.
2) Penſ.Geſ. §. 14. Nov. v. 4. April 1874 §. 2. 19.
3) Penſ.Geſ. §. 16. Für die Unterklaſſen kommen die Friſt-
beſtimmungen in
§. 81 ff. des Penſ.Geſ. und §. 13 der Novelle
zur Anwendung
. (Siehe unten sub V S. 303 fg.)
4) Nov. v. 4. April 1874 §. 8.
5) Nov. v. 4. April 1874 §. 18.
6) Penſ.Geſ. §. 17. 109. 115.
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[290/0300] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Verwundung oder Beſchädigung oder ob ſie durch eine anderweitige Störung der Geſundheit begründet iſt, macht im Allgemeinen keinen Unterſchied 1); reactivirte, d. h. mit Penſion verabſchiedete und zum Militairdienſt wieder herangezogene Offiziere erhalten jedoch die Penſions-Erhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege er- littene Verwundung oder Beſchädigung ihre Geſundheit dauernd geſtört worden iſt, und zwar zur Hälfte, wenn dadurch nur ihre Felddienſtfähigkeit, zum vollen Betrage, wenn auch ihre Garniſons- dienſtfähigkeit aufgehoben worden iſt 2). Die Bewilligung der Penſions-Erhöhung wegen Kriegsbeſchädigung iſt nur zuläſſig, wenn die Penſionirung vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Frie- densſchluſſe 3) reſp. nach der Rückkehr des Schiffes in den erſten heimathlichen Hafen eintritt 4). Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiſer beſondere Be- ſtimmungen darüber, wer im Sinne des Penſionsgeſetzes Theil- nehmer am Kriege war 5). Die Entſcheidung der Frage, ob die Dienſtunfähigkeit durch den Krieg herbeigeführt worden iſt, erfolgt durch die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 6). 2. Verſtümmelungszulage. Militairperſonen, welche durch den Militairdienſt, ſei es im Krieg oder im Frieden, ver- ſtümmelt, erblindet oder ſchwer und unheilbar beſchädigt worden ſind, erhalten eine Erhöhung der Penſion, welche für Offiziere ꝛc. 600 Mark jährlich, für Unteroffiziere und Soldaten 18 Mark 1) Es iſt nur erforderlich, daß die Dienſtunbrauchbarkeit in urſächlichem Zuſammenhange mit dem Feldzuge ſtehe. „Dieſer Zuſammenhang iſt dann vor- handen, wenn entweder das die Dienſtunbrauchbarkeit bedingende Leiden durch den Krieg erſt hervorgerufen, oder wenn ein vor dem Feldzuge vorhandenes geringeres Leiden, welches nach ärztlichem Ermeſſen im Friedensdienſte voraus- ſichtlich in längerer Zeit noch nicht dienſtunbrauchbar gemacht haben würde, durch den Krieg nachweisbar bis zur Invalidität geſteigert worden iſt.“ Dienſt- anweiſung zur Beurtheilung der Milit.-Dienſtfähigkeit ꝛc. v. 8. April 1877 §. 25 Abſ. 2. 2) Penſ.Geſ. §. 14. Nov. v. 4. April 1874 §. 2. 19. 3) Penſ.Geſ. §. 16. Für die Unterklaſſen kommen die Friſt- beſtimmungen in §. 81 ff. des Penſ.Geſ. und §. 13 der Novelle zur Anwendung. (Siehe unten sub V S. 303 fg.) 4) Nov. v. 4. April 1874 §. 8. 5) Nov. v. 4. April 1874 §. 18. 6) Penſ.Geſ. §. 17. 109. 115.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/300>, abgerufen am 17.05.2024.