Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von minde-
stens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den An-
spruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des
derselben zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens 1).

b) Dür die Militairbeamten wird die Pension berechnet
nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, welches in den
wesentlichen Punkten mit den angegebenen Vorschriften des Milit.-
Pensions-Gesetzes übereinstimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen
des letzteren über die Dienstzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen
Militairbeamten Anwendung 3).

c) Für die Militairpersonen der Unterklassen bestimmt
sich der Pensionsbetrag nicht nach einer mit der Dienstzeit wachsen-
den Quote des Diensteinkommens, sondern es sind in jeder der
vier Rangstufen 5 Klassen unterschieden, für welche feste Pensions-
beträge normirt sind 4). Die ersten 4 dieser Klassen werden ohne
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienstzeit von 36, 30,
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienstzeit von
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Dienstzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienstbeschädigung
ganz erwerbsunfähig und besonders pflegebedürftig, resp. welche
gänzlich, größtentheils oder theilweise erwerbsunfähig geworden
sind 5). Die 5. Klasse wird gewährt den Ganzinvaliden nach
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienstzeit oder wenn
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienstbeschädigung oder
kontagiöse Augenkrankheit begründet ist 6). Das Pensionsgesetz be-
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Personen, welche zu keinerlei

1) Pens.Ges. §. 21. Vorbehaltlich des Anspruchs auf eine noch höhere Pen-
sion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, nach denen sie
pensionirt worden sind, zusteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.
Regl. v. 13. Juni 1825 pensionirten Offizieren der Fall sein. Vgl. Erl. des
Preuß. Kriegsminist. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Gesetze Bd. 2 Abth. V S. 15
Ziff. 2.)
2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei ist aber zu beachten, daß das Reichs-
beamtengesetz für die Bayerischen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I
S. 399.
3) Pens.Ges. §. 56. -- Die besonderen Bestimmungen über die Büchsen-
macher im §. 89 das. sind durch das Reichsbeamtengesetz aufgehoben.
4) Pens.Ges. §. 66.
5) Pens.Ges. §. 67--69.
6) Pens.Ges. §. 70.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde-
ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An-
ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des
derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1).

b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet
nach den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes, welches in den
weſentlichen Punkten mit den angegebenen Vorſchriften des Milit.-
Penſions-Geſetzes übereinſtimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen
des letzteren über die Dienſtzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen
Militairbeamten Anwendung 3).

c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt
ſich der Penſionsbetrag nicht nach einer mit der Dienſtzeit wachſen-
den Quote des Dienſteinkommens, ſondern es ſind in jeder der
vier Rangſtufen 5 Klaſſen unterſchieden, für welche feſte Penſions-
beträge normirt ſind 4). Die erſten 4 dieſer Klaſſen werden ohne
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienſtzeit von 36, 30,
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienſtzeit von
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rückſicht auf eine beſtimmte
Dienſtzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienſtbeſchädigung
ganz erwerbsunfähig und beſonders pflegebedürftig, reſp. welche
gänzlich, größtentheils oder theilweiſe erwerbsunfähig geworden
ſind 5). Die 5. Klaſſe wird gewährt den Ganzinvaliden nach
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienſtzeit oder wenn
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienſtbeſchädigung oder
kontagiöſe Augenkrankheit begründet iſt 6). Das Penſionsgeſetz be-
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Perſonen, welche zu keinerlei

1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen-
ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie
penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.
Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des
Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15
Ziff. 2.)
2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs-
beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I
S. 399.
3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen-
macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben.
4) Penſ.Geſ. §. 66.
5) Penſ.Geſ. §. 67—69.
6) Penſ.Geſ. §. 70.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0298" n="288"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/>
wendung findet, begründet bei einer Ge&#x017F;ammtdien&#x017F;tzeit von minde-<lb/>
&#x017F;tens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dien&#x017F;tjahre den An-<lb/>
&#x017F;pruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pen&#x017F;ion um 1/80 des<lb/>
der&#x017F;elben zu Grunde liegenden pen&#x017F;ionsfähigen Dien&#x017F;teinkommens <note place="foot" n="1)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 21. Vorbehaltlich des An&#x017F;pruchs auf eine noch höhere Pen-<lb/>
&#x017F;ion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vor&#x017F;chriften, nach denen &#x017F;ie<lb/>
pen&#x017F;ionirt worden &#x017F;ind, zu&#x017F;teht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.<lb/>
Regl. v. 13. Juni 1825 pen&#x017F;ionirten Offizieren der Fall &#x017F;ein. Vgl. Erl. des<lb/>
Preuß. Kriegsmini&#x017F;t. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Ge&#x017F;etze Bd. 2 Abth. <hi rendition="#aq">V</hi> S. 15<lb/>
Ziff. 2.)</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Dür die <hi rendition="#g">Militairbeamten</hi> wird die Pen&#x017F;ion berechnet<lb/>
nach den Vor&#x017F;chriften des Reichsbeamtenge&#x017F;etzes, welches in den<lb/>
we&#x017F;entlichen Punkten mit den angegebenen Vor&#x017F;chriften des Milit.-<lb/>
Pen&#x017F;ions-Ge&#x017F;etzes überein&#x017F;timmt <note place="foot" n="2)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 471 fg. Hierbei i&#x017F;t aber zu beachten, daß das Reichs-<lb/>
beamtenge&#x017F;etz für die Bayeri&#x017F;chen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. <hi rendition="#aq">I</hi><lb/>
S. 399.</note>. Jedoch finden die Anordnungen<lb/>
des letzteren über die Dien&#x017F;tzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen<lb/>
Militairbeamten Anwendung <note place="foot" n="3)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 56. &#x2014; Die be&#x017F;onderen Be&#x017F;timmungen über die Büch&#x017F;en-<lb/>
macher im §. 89 da&#x017F;. &#x017F;ind durch das Reichsbeamtenge&#x017F;etz <hi rendition="#g">aufgehoben</hi>.</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Für die Militairper&#x017F;onen der <hi rendition="#g">Unterkla&#x017F;&#x017F;en</hi> be&#x017F;timmt<lb/>
&#x017F;ich der Pen&#x017F;ionsbetrag nicht nach einer mit der Dien&#x017F;tzeit wach&#x017F;en-<lb/>
den Quote des Dien&#x017F;teinkommens, &#x017F;ondern es &#x017F;ind in jeder der<lb/>
vier Rang&#x017F;tufen 5 Kla&#x017F;&#x017F;en unter&#x017F;chieden, für welche fe&#x017F;te Pen&#x017F;ions-<lb/>
beträge normirt &#x017F;ind <note place="foot" n="4)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 66.</note>. Die er&#x017F;ten 4 die&#x017F;er Kla&#x017F;&#x017F;en werden ohne<lb/>
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dien&#x017F;tzeit von 36, 30,<lb/>
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dien&#x017F;tzeit von<lb/>
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rück&#x017F;icht auf eine be&#x017F;timmte<lb/>
Dien&#x017F;tzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dien&#x017F;tbe&#x017F;chädigung<lb/>
ganz erwerbsunfähig und be&#x017F;onders pflegebedürftig, re&#x017F;p. welche<lb/>
gänzlich, größtentheils oder theilwei&#x017F;e erwerbsunfähig geworden<lb/>
&#x017F;ind <note place="foot" n="5)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 67&#x2014;69.</note>. Die 5. Kla&#x017F;&#x017F;e wird gewährt den Ganzinvaliden nach<lb/>
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dien&#x017F;tzeit oder wenn<lb/>
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dien&#x017F;tbe&#x017F;chädigung oder<lb/>
kontagiö&#x017F;e Augenkrankheit begründet i&#x017F;t <note place="foot" n="6)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 70.</note>. Das Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etz be-<lb/>
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Per&#x017F;onen, welche zu keinerlei<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[288/0298] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde- ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An- ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1). b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet nach den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes, welches in den weſentlichen Punkten mit den angegebenen Vorſchriften des Milit.- Penſions-Geſetzes übereinſtimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen des letzteren über die Dienſtzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen Militairbeamten Anwendung 3). c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt ſich der Penſionsbetrag nicht nach einer mit der Dienſtzeit wachſen- den Quote des Dienſteinkommens, ſondern es ſind in jeder der vier Rangſtufen 5 Klaſſen unterſchieden, für welche feſte Penſions- beträge normirt ſind 4). Die erſten 4 dieſer Klaſſen werden ohne Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienſtzeit von 36, 30, 24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienſtzeit von 25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rückſicht auf eine beſtimmte Dienſtzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienſtbeſchädigung ganz erwerbsunfähig und beſonders pflegebedürftig, reſp. welche gänzlich, größtentheils oder theilweiſe erwerbsunfähig geworden ſind 5). Die 5. Klaſſe wird gewährt den Ganzinvaliden nach 8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienſtzeit oder wenn die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienſtbeſchädigung oder kontagiöſe Augenkrankheit begründet iſt 6). Das Penſionsgeſetz be- zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Perſonen, welche zu keinerlei 1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen- ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß. Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15 Ziff. 2.) 2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs- beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I S. 399. 3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen- macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben. 4) Penſ.Geſ. §. 66. 5) Penſ.Geſ. §. 67—69. 6) Penſ.Geſ. §. 70.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/298
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/298>, abgerufen am 20.05.2024.