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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

Das Diensteinkommen einer Charge wird aber nur dann der
Berechnung zu Grunde gelegt, wenn die Charge mindestens wäh-
rend eines Dienstjahres innerhalb des Etats innegehabt ist, aus-
genommen wenn die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung
eintritt. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charakter-
erhöhung, sowie die vorübergehende Verwendung in einer höher
dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensionsanspruch 1).

3. Die Abstufung der Pensionssätze.

a) Bei den Offizieren (mit Einschluß der Sanitätsoffi-
ziere). Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollen-
detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
20/80 2) und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten
Dienstjahre um 1/80 des pensionsfähigen Diensteinkommens. Ueber
den Betrag von 60/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steige-
rung der (regelmäßigen) Pension nicht statt 3). Wird ein Offizier
in einem militairischen Dienstverhältniß mit geringerem Dienstein-
kommen als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird
bei seiner späteren Verabschiedung die Pension dennoch nach
dem vorher bezogenen höheren Diensteinkommen unter Berück-
sichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet. Soweit jedoch das
früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienstzulagen bestand,
wird die Pension nur, je nachdem es für den zu Pensionirenden
günstiger ist, entweder nach dem früheren Diensteinkommen und
der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem zuletzt
bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit be-
rechnet 4). Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen
aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier zu demselben wieder
herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Ver-

gehörigen Stellen. Für Bayern sind entsprechende Anordnungen ergangen.
Bayr. Mil.V.Bl. 1874 S. 256 fg. 1878 S. 523.
1) Pens.Ges. §. 6. 65 Abs. 2.
2) Diese Quote wird auch gewährt, wenn die Pensionirung vor vollende-
tem zehnten Dienstjahre wegen einer Dienstbeschädigung erfolgt. Pens.-
Ges. §. 9 Abs. 3.
3) Pens.Ges. §. 9 Abs. 1 u. 2. Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
berechnete Nachweisung der Pensionssätze für die einzelnen Chargen der Offi-
ziere nach den Dienstjahren ist vom Preuß. Kriegsminist. am 7. Dezemb. 1874
veröffentlicht worden. Armee-V.Bl. 1874 S. 252.
4) Pens.Ges. §. 7.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

Das Dienſteinkommen einer Charge wird aber nur dann der
Berechnung zu Grunde gelegt, wenn die Charge mindeſtens wäh-
rend eines Dienſtjahres innerhalb des Etats innegehabt iſt, aus-
genommen wenn die Penſionirung in Folge von Dienſtbeſchädigung
eintritt. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charakter-
erhöhung, ſowie die vorübergehende Verwendung in einer höher
dotirten Stelle gewähren keinen höheren Penſionsanſpruch 1).

3. Die Abſtufung der Penſionsſätze.

a) Bei den Offizieren (mit Einſchluß der Sanitätsoffi-
ziere). Die Penſion beträgt, wenn die Verabſchiedung nach vollen-
detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſtjahre eintritt,
20/80 2) und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten
Dienſtjahre um 1/80 des penſionsfähigen Dienſteinkommens. Ueber
den Betrag von 60/80 dieſes Einkommens hinaus findet eine Steige-
rung der (regelmäßigen) Penſion nicht ſtatt 3). Wird ein Offizier
in einem militairiſchen Dienſtverhältniß mit geringerem Dienſtein-
kommen als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, ſo wird
bei ſeiner ſpäteren Verabſchiedung die Penſion dennoch nach
dem vorher bezogenen höheren Dienſteinkommen unter Berück-
ſichtigung der geſammten Dienſtzeit berechnet. Soweit jedoch das
früher bezogene höhere Dienſteinkommen aus Dienſtzulagen beſtand,
wird die Penſion nur, je nachdem es für den zu Penſionirenden
günſtiger iſt, entweder nach dem früheren Dienſteinkommen und
der bis dahin zurückgelegten Dienſtzeit oder nach dem zuletzt
bezogenen Dienſteinkommen und der geſammten Dienſtzeit be-
rechnet 4). Die Zeit, während welcher ein mit Penſionsanſprüchen
aus dem aktiven Dienſt geſchiedener Offizier zu demſelben wieder
herangezogen worden iſt und in einer etatsmäßigen Stellung Ver-

gehörigen Stellen. Für Bayern ſind entſprechende Anordnungen ergangen.
Bayr. Mil.V.Bl. 1874 S. 256 fg. 1878 S. 523.
1) Penſ.Geſ. §. 6. 65 Abſ. 2.
2) Dieſe Quote wird auch gewährt, wenn die Penſionirung vor vollende-
tem zehnten Dienſtjahre wegen einer Dienſtbeſchädigung erfolgt. Penſ.-
Geſ. §. 9 Abſ. 3.
3) Penſ.Geſ. §. 9 Abſ. 1 u. 2. Eine nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
berechnete Nachweiſung der Penſionsſätze für die einzelnen Chargen der Offi-
ziere nach den Dienſtjahren iſt vom Preuß. Kriegsminiſt. am 7. Dezemb. 1874
veröffentlicht worden. Armee-V.Bl. 1874 S. 252.
4) Penſ.Geſ. §. 7.
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[287/0297] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Das Dienſteinkommen einer Charge wird aber nur dann der Berechnung zu Grunde gelegt, wenn die Charge mindeſtens wäh- rend eines Dienſtjahres innerhalb des Etats innegehabt iſt, aus- genommen wenn die Penſionirung in Folge von Dienſtbeſchädigung eintritt. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charakter- erhöhung, ſowie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höheren Penſionsanſpruch 1). 3. Die Abſtufung der Penſionsſätze. a) Bei den Offizieren (mit Einſchluß der Sanitätsoffi- ziere). Die Penſion beträgt, wenn die Verabſchiedung nach vollen- detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienſtjahre eintritt, 20/80 2) und ſteigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienſtjahre um 1/80 des penſionsfähigen Dienſteinkommens. Ueber den Betrag von 60/80 dieſes Einkommens hinaus findet eine Steige- rung der (regelmäßigen) Penſion nicht ſtatt 3). Wird ein Offizier in einem militairiſchen Dienſtverhältniß mit geringerem Dienſtein- kommen als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, ſo wird bei ſeiner ſpäteren Verabſchiedung die Penſion dennoch nach dem vorher bezogenen höheren Dienſteinkommen unter Berück- ſichtigung der geſammten Dienſtzeit berechnet. Soweit jedoch das früher bezogene höhere Dienſteinkommen aus Dienſtzulagen beſtand, wird die Penſion nur, je nachdem es für den zu Penſionirenden günſtiger iſt, entweder nach dem früheren Dienſteinkommen und der bis dahin zurückgelegten Dienſtzeit oder nach dem zuletzt bezogenen Dienſteinkommen und der geſammten Dienſtzeit be- rechnet 4). Die Zeit, während welcher ein mit Penſionsanſprüchen aus dem aktiven Dienſt geſchiedener Offizier zu demſelben wieder herangezogen worden iſt und in einer etatsmäßigen Stellung Ver- 6) 1) Penſ.Geſ. §. 6. 65 Abſ. 2. 2) Dieſe Quote wird auch gewährt, wenn die Penſionirung vor vollende- tem zehnten Dienſtjahre wegen einer Dienſtbeſchädigung erfolgt. Penſ.- Geſ. §. 9 Abſ. 3. 3) Penſ.Geſ. §. 9 Abſ. 1 u. 2. Eine nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes berechnete Nachweiſung der Penſionsſätze für die einzelnen Chargen der Offi- ziere nach den Dienſtjahren iſt vom Preuß. Kriegsminiſt. am 7. Dezemb. 1874 veröffentlicht worden. Armee-V.Bl. 1874 S. 252. 4) Penſ.Geſ. §. 7. 6) gehörigen Stellen. Für Bayern ſind entſprechende Anordnungen ergangen. Bayr. Mil.V.Bl. 1874 S. 256 fg. 1878 S. 523.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/297>, abgerufen am 25.11.2024.