Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. bei Ausstellung von Attesten ist von dem Preuß. Kriegsministeriumam 8. April 1877 eine ausführliche Dienstanweisung erlassen worden 1). Ist die Beschädigung von der Art, daß eine Besserung des Den Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Solda- 3. Obgleich der militairische Rang des Versorgungsberechtig- 1) Die wichtigsten Bestimmungen derselben sind abgedruckt in: die Mili- tairgesetze des Deutschen Reichs. Bd. II. Abth. V S. 90 ff. Weder im Armee- V.Bl. noch im Centralblatt des D. R. ist dieses Reglement bekannt gemacht worden. 2) Pens.Ges. §. 4 Abs. 1. §. 63. 3) Pens.Ges. §. 4 Abs. 2. Auf Offiziere des Beurlaubtenstandes findet diese Bestimmung ebenfalls Anwendung. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 24. April 1872. (Militairgesetze u. s. w. Bd. II. Abth. V S. 6.) 4) Pens.Ges. §. 86. Nov. v. 4. April 1874 §. 13 Ziff. 3. Wenn sie also wieder völlig erwerbsfähig, jedoch nicht felddienstfähig werden, so verbleibt ihnen die einmal zugebilligte Pension. -- Die sehr unklare Fassung des Ge- setzes wird mit Recht von Seydel in Hirth's Annalen 1875 S. 74 getadelt. 5) Pens.Ges. §. 80.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. bei Ausſtellung von Atteſten iſt von dem Preuß. Kriegsminiſteriumam 8. April 1877 eine ausführliche Dienſtanweiſung erlaſſen worden 1). Iſt die Beſchädigung von der Art, daß eine Beſſerung des Den Soldaten, welche ſich in der zweiten Klaſſe des Solda- 3. Obgleich der militairiſche Rang des Verſorgungsberechtig- 1) Die wichtigſten Beſtimmungen derſelben ſind abgedruckt in: die Mili- tairgeſetze des Deutſchen Reichs. Bd. II. Abth. V S. 90 ff. Weder im Armee- V.Bl. noch im Centralblatt des D. R. iſt dieſes Reglement bekannt gemacht worden. 2) Penſ.Geſ. §. 4 Abſ. 1. §. 63. 3) Penſ.Geſ. §. 4 Abſ. 2. Auf Offiziere des Beurlaubtenſtandes findet dieſe Beſtimmung ebenfalls Anwendung. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 24. April 1872. (Militairgeſetze u. ſ. w. Bd. II. Abth. V S. 6.) 4) Penſ.Geſ. §. 86. Nov. v. 4. April 1874 §. 13 Ziff. 3. Wenn ſie alſo wieder völlig erwerbsfähig, jedoch nicht felddienſtfähig werden, ſo verbleibt ihnen die einmal zugebilligte Penſion. — Die ſehr unklare Faſſung des Ge- ſetzes wird mit Recht von Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 74 getadelt. 5) Penſ.Geſ. §. 80.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
bei Ausſtellung von Atteſten iſt von dem Preuß. Kriegsminiſterium
am 8. April 1877 eine ausführliche Dienſtanweiſung erlaſſen
worden 1).
Iſt die Beſchädigung von der Art, daß eine Beſſerung des
Zuſtandes erwartet werden kann, ſo wird die Verſorgung nur auf
Zeit bis zur Wiederherſtellung der Dienſtfähigkeit reſp. Erwerbs-
fähigkeit bewilligt, ſofern nicht bereits die zum Penſionsanſpruch
berechtigende Dienſtzeit von 10 beziehentl. 8 Jahren vollendet iſt 2).
Offizieren (mit Einſchluß der Sanitäts-Offiziere) wird jedoch die
Penſion ſtets auf Lebenszeit gewährt, wenn die Urſache der In-
validität in einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung oder
äußerlichen Beſchädigung beruht 3). Auf die Temporärinvaliden
der Unterklaſſen ſind die Vorſchriften des Penſionsgeſetzes ſo lange
ohne Einſchränkung maßgebend, bis ihrem Zuſtande nach definitiv
über ſie entſchieden wird, und ſie bleiben verſorgungsberechtigt bis
zur Rückkehr der Felddienſt fähigkeit 4).
Den Soldaten, welche ſich in der zweiten Klaſſe des Solda-
tenſtandes befinden, iſt ein Rechtsanſpruch auf Invalidenverſorgung
nur in dem Falle zugeſtanden, wenn ſie vor dem Feinde verwun-
det und in Folge deſſen invalide ſind. Den übrigen Soldaten
der zweiten Klaſſe kann jedoch im Falle der Bedürftigkeit unter
beſchränkenden Vorausſetzungen eine Unterſtützung gewährt wer-
den 5).
3. Obgleich der militairiſche Rang des Verſorgungsberechtig-
ten für die juriſtiſche Begründung und den Rechtscharakter des
Verſorgungsanſpruchs unerheblich und nur für die Höhe des Pen-
1) Die wichtigſten Beſtimmungen derſelben ſind abgedruckt in: die Mili-
tairgeſetze des Deutſchen Reichs. Bd. II. Abth. V S. 90 ff. Weder im Armee-
V.Bl. noch im Centralblatt des D. R. iſt dieſes Reglement bekannt gemacht
worden.
2) Penſ.Geſ. §. 4 Abſ. 1. §. 63.
3) Penſ.Geſ. §. 4 Abſ. 2. Auf Offiziere des Beurlaubtenſtandes findet
dieſe Beſtimmung ebenfalls Anwendung. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminiſt.
v. 24. April 1872. (Militairgeſetze u. ſ. w. Bd. II. Abth. V S. 6.)
4) Penſ.Geſ. §. 86. Nov. v. 4. April 1874 §. 13 Ziff. 3. Wenn ſie alſo
wieder völlig erwerbsfähig, jedoch nicht felddienſtfähig werden, ſo verbleibt
ihnen die einmal zugebilligte Penſion. — Die ſehr unklare Faſſung des Ge-
ſetzes wird mit Recht von Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 74 getadelt.
5) Penſ.Geſ. §. 80.
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