Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. von der Art sein, daß sie die Erwerbsfähigkeit des Beschä-digten beeinträchtigt. Dieß ist auch für die Personen der Unter- klassen im Pensionsgesetz anerkannt 1); dagegen für Offiziere und im Offiziersrange stehende Militairärzte ist der Anspruch nur da- von abhängig gemacht, daß durch die Verwundung oder Gesund- heitsstörung die Militair-Dienstfähigkeit sowohl für den Dienst im Felde als auch in der Garnison aufgehoben wird 2). Bei den Offizieren etc. der Marine gilt als Dienstbeschädigung au- ßerdem auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthaltes in den Tropen, zurückzuführende bleibende Störung der Gesund- heit, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst auf- gehoben wird 3). Die Entscheidung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vor- innerer Organe zu der ersteren, alle durch Witterungseinflüsse, ungewöhn- liche Anstrengungen, Ansteckung hervorgerufene Uebel zu der letzteren gerechnet werden." Dienstanweis. v. 8. April 1877 §. 20 Ziff. 3. 1) Pensionsges. §. 59 Z. c. "erhebliche und dauernde Störung der Ge- sundheit und Erwerbsfähigkeit." 2) Pens.Ges. §. 2. Diese Bestimmung paßt offenbar nur für die Berufs- offiziere, da nur für diese der Militairdienst Erwerbsquelle ist; das Reichs- gesetz hat aber in dieser Hinsicht die Offiziere des Beurlaubtenstandes denselben ganz gleichgestellt. In Folge dieser Bestimmung kann es vorkommen, daß ein Reserve- oder Landwehroffizier, der während der Einberufung zum Dienst eine Dienstbeschädigung erleidet, die ihn dienstunfähig macht, seine Erwerbsfähigkeit aber gar nicht beeinträchtigt, einen doppelten Vortheil hat; er wird frei von der ferneren Erfüllung der Wehrpflicht und er erhält überdies eine lebensläng- liche Rente, wenn er dagegen z. Z. der Beschädigung noch Unteroffizier ge- wesen wäre, so würde er keinen Pensionsanspruch haben. Die Motive zum Pens.Ges. S. 31 sprechen zwar ganz richtig aus, daß Offiziere des Beurlaubten- standes nur dann Anspruch auf Pension haben, wenn sie eine Beschädigung im Militairdienst und als Folge derselben Nachtheile in ihren Erwerbs- verhältnissen erleiden; in dem Gesetze aber ist diese Voraussetzung des Pensionsanspruches für Offiziere nicht gefordert. 3) Pens.Ges. §. 51. 4) Pens.Ges. §. 3 Abs. 2. §. 62.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. von der Art ſein, daß ſie die Erwerbsfähigkeit des Beſchä-digten beeinträchtigt. Dieß iſt auch für die Perſonen der Unter- klaſſen im Penſionsgeſetz anerkannt 1); dagegen für Offiziere und im Offiziersrange ſtehende Militairärzte iſt der Anſpruch nur da- von abhängig gemacht, daß durch die Verwundung oder Geſund- heitsſtörung die Militair-Dienſtfähigkeit ſowohl für den Dienſt im Felde als auch in der Garniſon aufgehoben wird 2). Bei den Offizieren ꝛc. der Marine gilt als Dienſtbeſchädigung au- ßerdem auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatiſchen Einflüſſe bei Seereiſen, insbeſondere in Folge längeren Aufenthaltes in den Tropen, zurückzuführende bleibende Störung der Geſund- heit, wenn dadurch die Dienſtfähigkeit für den Seedienſt auf- gehoben wird 3). Die Entſcheidung der Frage, ob eine Dienſtbeſchädigung vor- innerer Organe zu der erſteren, alle durch Witterungseinflüſſe, ungewöhn- liche Anſtrengungen, Anſteckung hervorgerufene Uebel zu der letzteren gerechnet werden.“ Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 20 Ziff. 3. 1) Penſionsgeſ. §. 59 Z. c. „erhebliche und dauernde Störung der Ge- ſundheit und Erwerbsfähigkeit.“ 2) Penſ.Geſ. §. 2. Dieſe Beſtimmung paßt offenbar nur für die Berufs- offiziere, da nur für dieſe der Militairdienſt Erwerbsquelle iſt; das Reichs- geſetz hat aber in dieſer Hinſicht die Offiziere des Beurlaubtenſtandes denſelben ganz gleichgeſtellt. In Folge dieſer Beſtimmung kann es vorkommen, daß ein Reſerve- oder Landwehroffizier, der während der Einberufung zum Dienſt eine Dienſtbeſchädigung erleidet, die ihn dienſtunfähig macht, ſeine Erwerbsfähigkeit aber gar nicht beeinträchtigt, einen doppelten Vortheil hat; er wird frei von der ferneren Erfüllung der Wehrpflicht und er erhält überdies eine lebensläng- liche Rente, wenn er dagegen z. Z. der Beſchädigung noch Unteroffizier ge- weſen wäre, ſo würde er keinen Penſionsanſpruch haben. Die Motive zum Penſ.Geſ. S. 31 ſprechen zwar ganz richtig aus, daß Offiziere des Beurlaubten- ſtandes nur dann Anſpruch auf Penſion haben, wenn ſie eine Beſchädigung im Militairdienſt und als Folge derſelben Nachtheile in ihren Erwerbs- verhältniſſen erleiden; in dem Geſetze aber iſt dieſe Vorausſetzung des Penſionsanſpruches für Offiziere nicht gefordert. 3) Penſ.Geſ. §. 51. 4) Penſ.Geſ. §. 3 Abſ. 2. §. 62.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
von der Art ſein, daß ſie die Erwerbsfähigkeit des Beſchä-
digten beeinträchtigt. Dieß iſt auch für die Perſonen der Unter-
klaſſen im Penſionsgeſetz anerkannt 1); dagegen für Offiziere und
im Offiziersrange ſtehende Militairärzte iſt der Anſpruch nur da-
von abhängig gemacht, daß durch die Verwundung oder Geſund-
heitsſtörung die Militair-Dienſtfähigkeit ſowohl für den
Dienſt im Felde als auch in der Garniſon aufgehoben wird 2).
Bei den Offizieren ꝛc. der Marine gilt als Dienſtbeſchädigung au-
ßerdem auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatiſchen
Einflüſſe bei Seereiſen, insbeſondere in Folge längeren Aufenthaltes
in den Tropen, zurückzuführende bleibende Störung der Geſund-
heit, wenn dadurch die Dienſtfähigkeit für den Seedienſt auf-
gehoben wird 3).
Die Entſcheidung der Frage, ob eine Dienſtbeſchädigung vor-
handen, erfolgt nicht im Rechtswege, ſondern durch die oberſte
Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents und bei den Per-
ſonen der Unterklaſſen muß die Thatſache der erlittenen Dienſtbe-
ſchädigung durch dienſtliche Erhebungen nachgewieſen ſein 4). Ueber
das Verfahren bei Beurtheilung der Militair-Dienſtfähigkeit und
4)
1) Penſionsgeſ. §. 59 Z. c. „erhebliche und dauernde Störung der Ge-
ſundheit und Erwerbsfähigkeit.“
2) Penſ.Geſ. §. 2. Dieſe Beſtimmung paßt offenbar nur für die Berufs-
offiziere, da nur für dieſe der Militairdienſt Erwerbsquelle iſt; das Reichs-
geſetz hat aber in dieſer Hinſicht die Offiziere des Beurlaubtenſtandes denſelben
ganz gleichgeſtellt. In Folge dieſer Beſtimmung kann es vorkommen, daß ein
Reſerve- oder Landwehroffizier, der während der Einberufung zum Dienſt eine
Dienſtbeſchädigung erleidet, die ihn dienſtunfähig macht, ſeine Erwerbsfähigkeit
aber gar nicht beeinträchtigt, einen doppelten Vortheil hat; er wird frei von
der ferneren Erfüllung der Wehrpflicht und er erhält überdies eine lebensläng-
liche Rente, wenn er dagegen z. Z. der Beſchädigung noch Unteroffizier ge-
weſen wäre, ſo würde er keinen Penſionsanſpruch haben. Die Motive zum
Penſ.Geſ. S. 31 ſprechen zwar ganz richtig aus, daß Offiziere des Beurlaubten-
ſtandes nur dann Anſpruch auf Penſion haben, wenn ſie eine Beſchädigung im
Militairdienſt und als Folge derſelben Nachtheile in ihren Erwerbs-
verhältniſſen erleiden; in dem Geſetze aber iſt dieſe Vorausſetzung
des Penſionsanſpruches für Offiziere nicht gefordert.
3) Penſ.Geſ. §. 51.
4) Penſ.Geſ. §. 3 Abſ. 2. §. 62.
4) innerer Organe zu der erſteren, alle durch Witterungseinflüſſe, ungewöhn-
liche Anſtrengungen, Anſteckung hervorgerufene Uebel zu der letzteren gerechnet
werden.“ Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 20 Ziff. 3.
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