Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. fiskus hat sonach den Einzelstaaten diejenigen Beträge zu über-weisen, welche dieselben zur Versorgung der Militairpersonen (resp. ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für diesen Zweck erforderlichen Summen sind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus der materiellen Uebertragung dieser Kosten von den Kassen der Einzelstaaten auf die Reichskasse, sowie aus der im Uebrigen durch- geführten Einheitlichkeit der Heeresorganisation und der Armee- Einrichtungen folgt, daß auch die Grundsätze über die Versorgung der Militairpersonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein- heitlich normirte sein müssen. Zu der nach der Verfassung des Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden Preußischen Militairgesetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi- sche Militair-Pensionsrecht. Dasselbe beruhte in Betreff der Of- fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen- sionsreglement vom 13. Juni 1825, zu welchem zahl- reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen sind 1). Im Wege der Gesetzgebung geregelt war dagegen die Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen vom Oberfeuerwerker etc. ab- wärts durch das Gesetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Ges. v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden ist 3), und außerdem die Pen- sions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder durch den Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere und oberen Militairbeamten, und die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges durch Ges. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls durch das erwähnte Ges. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen erhalten hat. In Betreff der Militairpersonen der Marine war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 bestimmt worden, daß sie hinsichtlich der Pensionirung den Militairpersonen des Heeres durchweg gleichgestellt werden. Die Einführung dieser 1) Das Pensionsregelement ist in der Gesetz-Samml. nicht publizirt worden und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgesetzes durch Allerhöchste Kabinets- Ordres verändert werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung derselben, soweit sie noch von praktischem Interesse sind, findet sich in "Militairgesetze des Deutschen Reichs." II. Band. Abschn. V S. 143 ff. 2) Preuß. Ges.S. 1865 S. 777 ff. 3) Ges.S. 1867 S. 217. 4) Ges.Samml. 1866 S. 647. 18*
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. fiskus hat ſonach den Einzelſtaaten diejenigen Beträge zu über-weiſen, welche dieſelben zur Verſorgung der Militairperſonen (reſp. ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für dieſen Zweck erforderlichen Summen ſind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus der materiellen Uebertragung dieſer Koſten von den Kaſſen der Einzelſtaaten auf die Reichskaſſe, ſowie aus der im Uebrigen durch- geführten Einheitlichkeit der Heeresorganiſation und der Armee- Einrichtungen folgt, daß auch die Grundſätze über die Verſorgung der Militairperſonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein- heitlich normirte ſein müſſen. Zu der nach der Verfaſſung des Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden Preußiſchen Militairgeſetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi- ſche Militair-Penſionsrecht. Dasſelbe beruhte in Betreff der Of- fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen- ſionsreglement vom 13. Juni 1825, zu welchem zahl- reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen ſind 1). Im Wege der Geſetzgebung geregelt war dagegen die Verſorgung der Militairperſonen der Unterklaſſen vom Oberfeuerwerker ꝛc. ab- wärts durch das Geſetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Geſ. v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden iſt 3), und außerdem die Pen- ſions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder durch den Militairdienſt verſtümmelten oder erblindeten Offiziere und oberen Militairbeamten, und die Unterſtützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairperſonen desſelben Ranges durch Geſ. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls durch das erwähnte Geſ. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen erhalten hat. In Betreff der Militairperſonen der Marine war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 beſtimmt worden, daß ſie hinſichtlich der Penſionirung den Militairperſonen des Heeres durchweg gleichgeſtellt werden. Die Einführung dieſer 1) Das Penſionsregelement iſt in der Geſetz-Samml. nicht publizirt worden und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgeſetzes durch Allerhöchſte Kabinets- Ordres verändert werden. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung derſelben, ſoweit ſie noch von praktiſchem Intereſſe ſind, findet ſich in „Militairgeſetze des Deutſchen Reichs.“ II. Band. Abſchn. V S. 143 ff. 2) Preuß. Geſ.S. 1865 S. 777 ff. 3) Geſ.S. 1867 S. 217. 4) Geſ.Samml. 1866 S. 647. 18*
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fiskus hat ſonach den Einzelſtaaten diejenigen Beträge zu über-
weiſen, welche dieſelben zur Verſorgung der Militairperſonen (reſp.
ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für dieſen Zweck
erforderlichen Summen ſind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus
der materiellen Uebertragung dieſer Koſten von den Kaſſen der
Einzelſtaaten auf die Reichskaſſe, ſowie aus der im Uebrigen durch-
geführten Einheitlichkeit der Heeresorganiſation und der Armee-
Einrichtungen folgt, daß auch die Grundſätze über die Verſorgung
der Militairperſonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein-
heitlich normirte ſein müſſen. Zu der nach der Verfaſſung des
Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden
Preußiſchen Militairgeſetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi-
ſche Militair-Penſionsrecht. Dasſelbe beruhte in Betreff der Of-
fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen-
ſionsreglement vom 13. Juni 1825, zu welchem zahl-
reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen ſind 1).
Im Wege der Geſetzgebung geregelt war dagegen die Verſorgung
der Militairperſonen der Unterklaſſen vom Oberfeuerwerker ꝛc. ab-
wärts durch das Geſetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Geſ.
v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden iſt 3), und außerdem die Pen-
ſions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder
durch den Militairdienſt verſtümmelten oder erblindeten Offiziere
und oberen Militairbeamten, und die Unterſtützung der Wittwen
und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairperſonen desſelben
Ranges durch Geſ. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls
durch das erwähnte Geſ. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen
erhalten hat. In Betreff der Militairperſonen der Marine
war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 beſtimmt
worden, daß ſie hinſichtlich der Penſionirung den Militairperſonen
des Heeres durchweg gleichgeſtellt werden. Die Einführung dieſer
1) Das Penſionsregelement iſt in der Geſetz-Samml. nicht publizirt worden
und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgeſetzes durch Allerhöchſte Kabinets-
Ordres verändert werden. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung derſelben, ſoweit
ſie noch von praktiſchem Intereſſe ſind, findet ſich in „Militairgeſetze des
Deutſchen Reichs.“ II. Band. Abſchn. V S. 143 ff.
2) Preuß. Geſ.S. 1865 S. 777 ff.
3) Geſ.S. 1867 S. 217.
4) Geſ.Samml. 1866 S. 647.
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