Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
fiskus hat sonach den Einzelstaaten diejenigen Beträge zu über-
weisen, welche dieselben zur Versorgung der Militairpersonen (resp.
ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für diesen Zweck
erforderlichen Summen sind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus
der materiellen Uebertragung dieser Kosten von den Kassen der
Einzelstaaten auf die Reichskasse, sowie aus der im Uebrigen durch-
geführten Einheitlichkeit der Heeresorganisation und der Armee-
Einrichtungen folgt, daß auch die Grundsätze über die Versorgung
der Militairpersonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein-
heitlich normirte sein müssen. Zu der nach der Verfassung des
Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden
Preußischen Militairgesetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi-
sche Militair-Pensionsrecht. Dasselbe beruhte in Betreff der Of-
fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen-
sionsreglement vom 13. Juni 1825
, zu welchem zahl-
reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen sind 1).
Im Wege der Gesetzgebung geregelt war dagegen die Versorgung
der Militairpersonen der Unterklassen vom Oberfeuerwerker etc. ab-
wärts durch das Gesetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Ges.
v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden ist 3), und außerdem die Pen-
sions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder
durch den Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere
und oberen Militairbeamten, und die Unterstützung der Wittwen
und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben
Ranges durch Ges. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls
durch das erwähnte Ges. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen
erhalten hat. In Betreff der Militairpersonen der Marine
war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 bestimmt
worden, daß sie hinsichtlich der Pensionirung den Militairpersonen
des Heeres durchweg gleichgestellt werden. Die Einführung dieser

1) Das Pensionsregelement ist in der Gesetz-Samml. nicht publizirt worden
und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgesetzes durch Allerhöchste Kabinets-
Ordres verändert werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung derselben, soweit
sie noch von praktischem Interesse sind, findet sich in "Militairgesetze des
Deutschen Reichs." II. Band. Abschn. V S. 143 ff.
2) Preuß. Ges.S. 1865 S. 777 ff.
3) Ges.S. 1867 S. 217.
4) Ges.Samml. 1866 S. 647.
18*

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
fiskus hat ſonach den Einzelſtaaten diejenigen Beträge zu über-
weiſen, welche dieſelben zur Verſorgung der Militairperſonen (reſp.
ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für dieſen Zweck
erforderlichen Summen ſind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus
der materiellen Uebertragung dieſer Koſten von den Kaſſen der
Einzelſtaaten auf die Reichskaſſe, ſowie aus der im Uebrigen durch-
geführten Einheitlichkeit der Heeresorganiſation und der Armee-
Einrichtungen folgt, daß auch die Grundſätze über die Verſorgung
der Militairperſonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein-
heitlich normirte ſein müſſen. Zu der nach der Verfaſſung des
Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden
Preußiſchen Militairgeſetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi-
ſche Militair-Penſionsrecht. Dasſelbe beruhte in Betreff der Of-
fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen-
ſionsreglement vom 13. Juni 1825
, zu welchem zahl-
reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen ſind 1).
Im Wege der Geſetzgebung geregelt war dagegen die Verſorgung
der Militairperſonen der Unterklaſſen vom Oberfeuerwerker ꝛc. ab-
wärts durch das Geſetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Geſ.
v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden iſt 3), und außerdem die Pen-
ſions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder
durch den Militairdienſt verſtümmelten oder erblindeten Offiziere
und oberen Militairbeamten, und die Unterſtützung der Wittwen
und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairperſonen desſelben
Ranges durch Geſ. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls
durch das erwähnte Geſ. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen
erhalten hat. In Betreff der Militairperſonen der Marine
war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 beſtimmt
worden, daß ſie hinſichtlich der Penſionirung den Militairperſonen
des Heeres durchweg gleichgeſtellt werden. Die Einführung dieſer

1) Das Penſionsregelement iſt in der Geſetz-Samml. nicht publizirt worden
und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgeſetzes durch Allerhöchſte Kabinets-
Ordres verändert werden. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung derſelben, ſoweit
ſie noch von praktiſchem Intereſſe ſind, findet ſich in „Militairgeſetze des
Deutſchen Reichs.“ II. Band. Abſchn. V S. 143 ff.
2) Preuß. Geſ.S. 1865 S. 777 ff.
3) Geſ.S. 1867 S. 217.
4) Geſ.Samml. 1866 S. 647.
18*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0285" n="275"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/>
fiskus hat &#x017F;onach den Einzel&#x017F;taaten diejenigen Beträge zu über-<lb/>
wei&#x017F;en, welche die&#x017F;elben zur Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen (re&#x017F;p.<lb/>
ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für die&#x017F;en Zweck<lb/>
erforderlichen Summen &#x017F;ind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus<lb/>
der materiellen Uebertragung die&#x017F;er Ko&#x017F;ten von den Ka&#x017F;&#x017F;en der<lb/>
Einzel&#x017F;taaten auf die Reichska&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;owie aus der im Uebrigen durch-<lb/>
geführten Einheitlichkeit der Heeresorgani&#x017F;ation und der Armee-<lb/>
Einrichtungen folgt, daß auch die Grund&#x017F;ätze über die Ver&#x017F;orgung<lb/>
der Militairper&#x017F;onen für alle Kontingente gleichmäßige und ein-<lb/>
heitlich normirte &#x017F;ein mü&#x017F;&#x017F;en. Zu der nach der Verfa&#x017F;&#x017F;ung des<lb/>
Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden<lb/>
Preußi&#x017F;chen Militairge&#x017F;etzgebung gehörte deshalb auch das Preußi-<lb/>
&#x017F;che Militair-Pen&#x017F;ionsrecht. Das&#x017F;elbe beruhte in Betreff der Of-<lb/>
fiziere und oberen Militairbeamten auf dem <hi rendition="#g">Militair-Pen-<lb/>
&#x017F;ionsreglement vom 13. Juni 1825</hi>, zu welchem zahl-<lb/>
reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen &#x017F;ind <note place="foot" n="1)">Das Pen&#x017F;ionsregelement i&#x017F;t in der Ge&#x017F;etz-Samml. nicht publizirt worden<lb/>
und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsge&#x017F;etzes durch Allerhöch&#x017F;te Kabinets-<lb/>
Ordres verändert werden. Eine über&#x017F;ichtliche Zu&#x017F;ammen&#x017F;tellung der&#x017F;elben, &#x017F;oweit<lb/>
&#x017F;ie noch von prakti&#x017F;chem Intere&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ind, findet &#x017F;ich in &#x201E;Militairge&#x017F;etze des<lb/>
Deut&#x017F;chen Reichs.&#x201C; <hi rendition="#aq">II.</hi> Band. Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">V</hi> S. 143 ff.</note>.<lb/>
Im Wege der Ge&#x017F;etzgebung geregelt war dagegen die Ver&#x017F;orgung<lb/>
der Militairper&#x017F;onen der Unterkla&#x017F;&#x017F;en vom Oberfeuerwerker &#xA75B;c. ab-<lb/>
wärts durch das <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etz v. 6. Juli 1865</hi> <note place="foot" n="2)">Preuß. Ge&#x017F;.S. 1865 S. 777 ff.</note>, welches durch Ge&#x017F;.<lb/>
v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden i&#x017F;t <note place="foot" n="3)">Ge&#x017F;.S. 1867 S. 217.</note>, und außerdem die Pen-<lb/>
&#x017F;ions <hi rendition="#g">erhöhung</hi> für die im Kriege invalide gewordenen oder<lb/>
durch den Militairdien&#x017F;t ver&#x017F;tümmelten oder erblindeten Offiziere<lb/>
und oberen Militairbeamten, und die Unter&#x017F;tützung der Wittwen<lb/>
und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairper&#x017F;onen des&#x017F;elben<lb/>
Ranges durch Ge&#x017F;. v. <hi rendition="#g">16. Oktob. 1866</hi> <note place="foot" n="4)">Ge&#x017F;.Samml. 1866 S. 647.</note>, welches ebenfalls<lb/>
durch das erwähnte Ge&#x017F;. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen<lb/>
erhalten hat. In Betreff der Militairper&#x017F;onen der <hi rendition="#g">Marine</hi><lb/>
war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 be&#x017F;timmt<lb/>
worden, daß &#x017F;ie hin&#x017F;ichtlich der Pen&#x017F;ionirung den Militairper&#x017F;onen<lb/>
des Heeres durchweg gleichge&#x017F;tellt werden. Die Einführung die&#x017F;er<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">18*</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[275/0285] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. fiskus hat ſonach den Einzelſtaaten diejenigen Beträge zu über- weiſen, welche dieſelben zur Verſorgung der Militairperſonen (reſp. ihrer Hinterbliebenen) aufzuwenden haben und die für dieſen Zweck erforderlichen Summen ſind in den Reichsetat aufzunehmen. Aus der materiellen Uebertragung dieſer Koſten von den Kaſſen der Einzelſtaaten auf die Reichskaſſe, ſowie aus der im Uebrigen durch- geführten Einheitlichkeit der Heeresorganiſation und der Armee- Einrichtungen folgt, daß auch die Grundſätze über die Verſorgung der Militairperſonen für alle Kontingente gleichmäßige und ein- heitlich normirte ſein müſſen. Zu der nach der Verfaſſung des Nordd. Bundes Art. 61 im ganzen Bundesgebiete einzuführenden Preußiſchen Militairgeſetzgebung gehörte deshalb auch das Preußi- ſche Militair-Penſionsrecht. Dasſelbe beruhte in Betreff der Of- fiziere und oberen Militairbeamten auf dem Militair-Pen- ſionsreglement vom 13. Juni 1825, zu welchem zahl- reiche Ergänzungen und Erläuterungen hinzu gekommen ſind 1). Im Wege der Geſetzgebung geregelt war dagegen die Verſorgung der Militairperſonen der Unterklaſſen vom Oberfeuerwerker ꝛc. ab- wärts durch das Geſetz v. 6. Juli 1865 2), welches durch Geſ. v. 9. Febr. 1867 ergänzt worden iſt 3), und außerdem die Pen- ſions erhöhung für die im Kriege invalide gewordenen oder durch den Militairdienſt verſtümmelten oder erblindeten Offiziere und oberen Militairbeamten, und die Unterſtützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairperſonen desſelben Ranges durch Geſ. v. 16. Oktob. 1866 4), welches ebenfalls durch das erwähnte Geſ. v. 9. Febr. 1867 einige Erweiterungen erhalten hat. In Betreff der Militairperſonen der Marine war durch eine Königl. Kab.Ordre v. 16. Dezemb. 1863 beſtimmt worden, daß ſie hinſichtlich der Penſionirung den Militairperſonen des Heeres durchweg gleichgeſtellt werden. Die Einführung dieſer 1) Das Penſionsregelement iſt in der Geſetz-Samml. nicht publizirt worden und konnte deshalb bis zum Erlaß des Reichsgeſetzes durch Allerhöchſte Kabinets- Ordres verändert werden. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung derſelben, ſoweit ſie noch von praktiſchem Intereſſe ſind, findet ſich in „Militairgeſetze des Deutſchen Reichs.“ II. Band. Abſchn. V S. 143 ff. 2) Preuß. Geſ.S. 1865 S. 777 ff. 3) Geſ.S. 1867 S. 217. 4) Geſ.Samml. 1866 S. 647. 18*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/285
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/285>, abgerufen am 17.05.2024.