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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
ist übereinstimmend der Grundsatz anerkannt worden, daß die per-
sönlichen Verhältnisse der Militairpersonen durch Verlegung ihres
Domicils nicht verändert werden 1) und daß ihr eheliches Güterrecht,
die Erbfolge in ihre Verlassenschaft und die Bevormundung ihrer
Hinterbliebenen sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath
richtet 2).

Auch hinsichtlich des Bürgerlichen Prozeßverfahrens
(ausgenommen die Zwangsvollstreckung) bestehen für Militairper-
sonen keine abweichenden Vorschriften, mit der alleinigen Ausnahme,
daß die Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge-
meinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef
der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwa-
dron, Batterie u. s. w.) erfolgen müssen, und daß Zustellun-
gen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder
zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, mittelst Ersuchens der vorge-
setzten Kommandobehörde erfolgen können 3).

Zu erwähnen ist ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen
die Aussetzung des Prozeßverfahrens statthaft ist, auch der gehört,

Offiziersrang des Bayerischen Heeres ohne Rücksicht auf ihre Garnison be-
züglich aller nach den Gesetzen des Wohnsitzes zu entscheidenden Rechtsverhält-
nissen das Bayerische Landrecht als geltendes Recht erklärt ist. Verordn.
v. 16. Juni 1816. Roth Bayr. Civilr. I S. 198.
1) Vgl. hierzu das Urth. des Reichsoberhandelsger. v. 20. Januar 1877
Entschdg. Bd. XXII S. 330 ff.
2) Vgl. Milit.Konvent. mit Hessen Art. 15 Abs. 1, mit beiden Meck-
lenburg
v. 1872 Art. 8. Baden Art. 15 Abs. 1 u. 2. Oldenburg
Art. 18 Abs. 1. Waldeck Art. 5 Abs. 3. Lübeck Art. 5 Abs. 3 und
Art. 17 Abs. 2. Hamburg Art. 10. 27 Abs. 2. Bremen Art. 8. 35
Abs. 2. -- Dagegen enthalten einige andere Konventionen nur die Erklärung,
daß die in den betreffenden Staaten garnisonirenden Militairpersonen "den
dortigen Landesgesetzen und Rechtsnormen" unterworfen sind. So die Konvent.
mit den Thüringischen Staaten 14. Anhalt 14. Schwarzburg-
Sondersh. 12. Schaumburg-Lippe 11. Lippe-Detmold
12.
-- Auch in den Verhandlungen des Reichstages über das Militair-Gesetz ist
anerkannt worden, daß die Beurtheilung der Statusverhältnisse sich nach dem
Recht der Heimath regelt. Stenogr. Berichte 1874 S. 877 fg.
3) Civilproz.Ordn. §. 158. 184. Die Anordnung des §. 158 beruht auf
der ähnlichen Vorschrift des §. 54 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Gerichts-
Ordn. I Tit. 7 §. 19.
17*

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
iſt übereinſtimmend der Grundſatz anerkannt worden, daß die per-
ſönlichen Verhältniſſe der Militairperſonen durch Verlegung ihres
Domicils nicht verändert werden 1) und daß ihr eheliches Güterrecht,
die Erbfolge in ihre Verlaſſenſchaft und die Bevormundung ihrer
Hinterbliebenen ſich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath
richtet 2).

Auch hinſichtlich des Bürgerlichen Prozeßverfahrens
(ausgenommen die Zwangsvollſtreckung) beſtehen für Militairper-
ſonen keine abweichenden Vorſchriften, mit der alleinigen Ausnahme,
daß die Zuſtellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge-
meinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef
der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwa-
dron, Batterie u. ſ. w.) erfolgen müſſen, und daß Zuſtellun-
gen an Perſonen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder
zu einem mobilen Truppentheile oder zur Beſatzung eines in Dienſt
geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, mittelſt Erſuchens der vorge-
ſetzten Kommandobehörde erfolgen können 3).

Zu erwähnen iſt ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen
die Ausſetzung des Prozeßverfahrens ſtatthaft iſt, auch der gehört,

Offiziersrang des Bayeriſchen Heeres ohne Rückſicht auf ihre Garniſon be-
züglich aller nach den Geſetzen des Wohnſitzes zu entſcheidenden Rechtsverhält-
niſſen das Bayeriſche Landrecht als geltendes Recht erklärt iſt. Verordn.
v. 16. Juni 1816. Roth Bayr. Civilr. I S. 198.
1) Vgl. hierzu das Urth. des Reichsoberhandelsger. v. 20. Januar 1877
Entſchdg. Bd. XXII S. 330 ff.
2) Vgl. Milit.Konvent. mit Heſſen Art. 15 Abſ. 1, mit beiden Meck-
lenburg
v. 1872 Art. 8. Baden Art. 15 Abſ. 1 u. 2. Oldenburg
Art. 18 Abſ. 1. Waldeck Art. 5 Abſ. 3. Lübeck Art. 5 Abſ. 3 und
Art. 17 Abſ. 2. Hamburg Art. 10. 27 Abſ. 2. Bremen Art. 8. 35
Abſ. 2. — Dagegen enthalten einige andere Konventionen nur die Erklärung,
daß die in den betreffenden Staaten garniſonirenden Militairperſonen „den
dortigen Landesgeſetzen und Rechtsnormen“ unterworfen ſind. So die Konvent.
mit den Thüringiſchen Staaten 14. Anhalt 14. Schwarzburg-
Sondersh. 12. Schaumburg-Lippe 11. Lippe-Detmold
12.
— Auch in den Verhandlungen des Reichstages über das Militair-Geſetz iſt
anerkannt worden, daß die Beurtheilung der Statusverhältniſſe ſich nach dem
Recht der Heimath regelt. Stenogr. Berichte 1874 S. 877 fg.
3) Civilproz.Ordn. §. 158. 184. Die Anordnung des §. 158 beruht auf
der ähnlichen Vorſchrift des §. 54 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Gerichts-
Ordn. I Tit. 7 §. 19.
17*
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[259/0269] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. iſt übereinſtimmend der Grundſatz anerkannt worden, daß die per- ſönlichen Verhältniſſe der Militairperſonen durch Verlegung ihres Domicils nicht verändert werden 1) und daß ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlaſſenſchaft und die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen ſich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath richtet 2). Auch hinſichtlich des Bürgerlichen Prozeßverfahrens (ausgenommen die Zwangsvollſtreckung) beſtehen für Militairper- ſonen keine abweichenden Vorſchriften, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Zuſtellungen für einen Unteroffizier oder einen Ge- meinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwa- dron, Batterie u. ſ. w.) erfolgen müſſen, und daß Zuſtellun- gen an Perſonen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, mittelſt Erſuchens der vorge- ſetzten Kommandobehörde erfolgen können 3). Zu erwähnen iſt ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen die Ausſetzung des Prozeßverfahrens ſtatthaft iſt, auch der gehört, 4) 1) Vgl. hierzu das Urth. des Reichsoberhandelsger. v. 20. Januar 1877 Entſchdg. Bd. XXII S. 330 ff. 2) Vgl. Milit.Konvent. mit Heſſen Art. 15 Abſ. 1, mit beiden Meck- lenburg v. 1872 Art. 8. Baden Art. 15 Abſ. 1 u. 2. Oldenburg Art. 18 Abſ. 1. Waldeck Art. 5 Abſ. 3. Lübeck Art. 5 Abſ. 3 und Art. 17 Abſ. 2. Hamburg Art. 10. 27 Abſ. 2. Bremen Art. 8. 35 Abſ. 2. — Dagegen enthalten einige andere Konventionen nur die Erklärung, daß die in den betreffenden Staaten garniſonirenden Militairperſonen „den dortigen Landesgeſetzen und Rechtsnormen“ unterworfen ſind. So die Konvent. mit den Thüringiſchen Staaten 14. Anhalt 14. Schwarzburg- Sondersh. 12. Schaumburg-Lippe 11. Lippe-Detmold 12. — Auch in den Verhandlungen des Reichstages über das Militair-Geſetz iſt anerkannt worden, daß die Beurtheilung der Statusverhältniſſe ſich nach dem Recht der Heimath regelt. Stenogr. Berichte 1874 S. 877 fg. 3) Civilproz.Ordn. §. 158. 184. Die Anordnung des §. 158 beruht auf der ähnlichen Vorſchrift des §. 54 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Gerichts- Ordn. I Tit. 7 §. 19. 4) Offiziersrang des Bayeriſchen Heeres ohne Rückſicht auf ihre Garniſon be- züglich aller nach den Geſetzen des Wohnſitzes zu entſcheidenden Rechtsverhält- niſſen das Bayeriſche Landrecht als geltendes Recht erklärt iſt. Verordn. v. 16. Juni 1816. Roth Bayr. Civilr. I S. 198. 17*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/269>, abgerufen am 23.11.2024.