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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
22. Juni 1873 getroffen 1). Als Grundsatz für das Avance-
ment ist in dieser Verordnung § 6 festgestellt, daß bei Beförderung
eines Unteroffiziers zum etatsmäßigen Vice-Feldwebel oder zum
Sergeanten zunächst die Anciennetät entscheidet und zwar bei
der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen Waffen
innerhalb der Kompagnie resp. Batterie 2). Ist der hiernach zu
befördernde Sergeant oder Unteroffizier nicht ausreichend qualifi-
zirt, so darf nur der in der Tour nächstfolgende qualifizirte Unter-
offizier befördert werden. Dagegen kann zum Feldwebel jeder
hierzu geeignete Unteroffizier ohne Rücksicht auf seine Anciennetät
befördert werden.

6. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt

a) Durch Ablauf der in der Kapitulation vereinbarten Zeit.
In der Regel ist dieselbe auf mindestens Ein Jahr festzusetzen 3).
Personen, welche in eine Unteroffiziersschule behufs ihrer Ausbil-
dung aufgenommen werden, müssen sich zu einer 4jährigen aktiven
Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung an einen Truppentheil ver-
pflichten 4). Eine Verlängerung der Dienstzeit erfordert den schrift-
lichen Abschluß einer erneuerten Kapitulation 5). Mit Mannschaf-
ten, welche unter Doppelrechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre und
länger aktiv gedient haben, ist ein Kapitulationsvertrag nicht mehr
abzuschließen. So lange dieselben noch dienstbrauchbar sind, dür-
fen sie gegen ihren Willen nur ausnahmsweise, wenn gewichtige
Gründe vorliegen, und nach sechsmonatlicher Kündigung aus dem
Dienst entlassen werden, nachdem die Genehmigung des General-

1) Armee-V.Bl. 1873 S. 175. Mit den dazu ergangenen Nachträgen,
Ministerial-Rescripten u. s. w. abgedruckt bei v. Helldorff II Abth. 1 S. 17 fg.
Für Bayern V. v. 5. Nov. 1878. Mil.V.Bl. S. 523.
2) Unteroffiziere, welche dem Unteroffizier-Korps einer Kompagnie etc. nicht
angehören, werden nach der Anciennetät im Bataillon, Institut etc. befördert.
Uebrigens ist es den General-Kommando's freigestellt, auch bei der Kavallerie
die Beförderung der Unteroffiziere innerhalb der Schwadron statt innerhalb
des Regiments stattfinden zu lassen.
3) V. v. 8. Juni 1876 §. 1. Die Truppentheile können jedoch Kapitu-
lanten unter Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von
höchstens 3 Monaten annehmen. ebenda §. 12.
4) Wehr-Ordn. I §. 86 Ziff. 3. Durch eine Entlassung aus der Unter-
offizier-Schule wird diese Verpflichtung gelöst. ebenda Ziff. 6.
5) V. v. 8. Juni 1876 §. 4.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 16

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
22. Juni 1873 getroffen 1). Als Grundſatz für das Avance-
ment iſt in dieſer Verordnung § 6 feſtgeſtellt, daß bei Beförderung
eines Unteroffiziers zum etatsmäßigen Vice-Feldwebel oder zum
Sergeanten zunächſt die Anciennetät entſcheidet und zwar bei
der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen Waffen
innerhalb der Kompagnie reſp. Batterie 2). Iſt der hiernach zu
befördernde Sergeant oder Unteroffizier nicht ausreichend qualifi-
zirt, ſo darf nur der in der Tour nächſtfolgende qualifizirte Unter-
offizier befördert werden. Dagegen kann zum Feldwebel jeder
hierzu geeignete Unteroffizier ohne Rückſicht auf ſeine Anciennetät
befördert werden.

6. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes erfolgt

a) Durch Ablauf der in der Kapitulation vereinbarten Zeit.
In der Regel iſt dieſelbe auf mindeſtens Ein Jahr feſtzuſetzen 3).
Perſonen, welche in eine Unteroffiziersſchule behufs ihrer Ausbil-
dung aufgenommen werden, müſſen ſich zu einer 4jährigen aktiven
Dienſtzeit nach erfolgter Ueberweiſung an einen Truppentheil ver-
pflichten 4). Eine Verlängerung der Dienſtzeit erfordert den ſchrift-
lichen Abſchluß einer erneuerten Kapitulation 5). Mit Mannſchaf-
ten, welche unter Doppelrechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre und
länger aktiv gedient haben, iſt ein Kapitulationsvertrag nicht mehr
abzuſchließen. So lange dieſelben noch dienſtbrauchbar ſind, dür-
fen ſie gegen ihren Willen nur ausnahmsweiſe, wenn gewichtige
Gründe vorliegen, und nach ſechsmonatlicher Kündigung aus dem
Dienſt entlaſſen werden, nachdem die Genehmigung des General-

1) Armee-V.Bl. 1873 S. 175. Mit den dazu ergangenen Nachträgen,
Miniſterial-Reſcripten u. ſ. w. abgedruckt bei v. Helldorff II Abth. 1 S. 17 fg.
Für Bayern V. v. 5. Nov. 1878. Mil.V.Bl. S. 523.
2) Unteroffiziere, welche dem Unteroffizier-Korps einer Kompagnie ꝛc. nicht
angehören, werden nach der Anciennetät im Bataillon, Inſtitut ꝛc. befördert.
Uebrigens iſt es den General-Kommando’s freigeſtellt, auch bei der Kavallerie
die Beförderung der Unteroffiziere innerhalb der Schwadron ſtatt innerhalb
des Regiments ſtattfinden zu laſſen.
3) V. v. 8. Juni 1876 §. 1. Die Truppentheile können jedoch Kapitu-
lanten unter Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von
höchſtens 3 Monaten annehmen. ebenda §. 12.
4) Wehr-Ordn. I §. 86 Ziff. 3. Durch eine Entlaſſung aus der Unter-
offizier-Schule wird dieſe Verpflichtung gelöſt. ebenda Ziff. 6.
5) V. v. 8. Juni 1876 §. 4.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 16
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[241/0251] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. 22. Juni 1873 getroffen 1). Als Grundſatz für das Avance- ment iſt in dieſer Verordnung § 6 feſtgeſtellt, daß bei Beförderung eines Unteroffiziers zum etatsmäßigen Vice-Feldwebel oder zum Sergeanten zunächſt die Anciennetät entſcheidet und zwar bei der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen Waffen innerhalb der Kompagnie reſp. Batterie 2). Iſt der hiernach zu befördernde Sergeant oder Unteroffizier nicht ausreichend qualifi- zirt, ſo darf nur der in der Tour nächſtfolgende qualifizirte Unter- offizier befördert werden. Dagegen kann zum Feldwebel jeder hierzu geeignete Unteroffizier ohne Rückſicht auf ſeine Anciennetät befördert werden. 6. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes erfolgt a) Durch Ablauf der in der Kapitulation vereinbarten Zeit. In der Regel iſt dieſelbe auf mindeſtens Ein Jahr feſtzuſetzen 3). Perſonen, welche in eine Unteroffiziersſchule behufs ihrer Ausbil- dung aufgenommen werden, müſſen ſich zu einer 4jährigen aktiven Dienſtzeit nach erfolgter Ueberweiſung an einen Truppentheil ver- pflichten 4). Eine Verlängerung der Dienſtzeit erfordert den ſchrift- lichen Abſchluß einer erneuerten Kapitulation 5). Mit Mannſchaf- ten, welche unter Doppelrechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre und länger aktiv gedient haben, iſt ein Kapitulationsvertrag nicht mehr abzuſchließen. So lange dieſelben noch dienſtbrauchbar ſind, dür- fen ſie gegen ihren Willen nur ausnahmsweiſe, wenn gewichtige Gründe vorliegen, und nach ſechsmonatlicher Kündigung aus dem Dienſt entlaſſen werden, nachdem die Genehmigung des General- 1) Armee-V.Bl. 1873 S. 175. Mit den dazu ergangenen Nachträgen, Miniſterial-Reſcripten u. ſ. w. abgedruckt bei v. Helldorff II Abth. 1 S. 17 fg. Für Bayern V. v. 5. Nov. 1878. Mil.V.Bl. S. 523. 2) Unteroffiziere, welche dem Unteroffizier-Korps einer Kompagnie ꝛc. nicht angehören, werden nach der Anciennetät im Bataillon, Inſtitut ꝛc. befördert. Uebrigens iſt es den General-Kommando’s freigeſtellt, auch bei der Kavallerie die Beförderung der Unteroffiziere innerhalb der Schwadron ſtatt innerhalb des Regiments ſtattfinden zu laſſen. 3) V. v. 8. Juni 1876 §. 1. Die Truppentheile können jedoch Kapitu- lanten unter Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von höchſtens 3 Monaten annehmen. ebenda §. 12. 4) Wehr-Ordn. I §. 86 Ziff. 3. Durch eine Entlaſſung aus der Unter- offizier-Schule wird dieſe Verpflichtung gelöſt. ebenda Ziff. 6. 5) V. v. 8. Juni 1876 §. 4. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 16

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/251>, abgerufen am 22.11.2024.