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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
von ihrem Truppentheil, wofern nicht der letztere die Zustimmung
zu einer früheren Kapitulation ertheilt 1).

3. Der Kapitulant ist verpflichtet, während der Zeit,
für welche er den Vertrag abgeschlossen hat, den activen Militair-
dienst ebenso zu leisten, wie ihm dies in Erfüllung der gesetzlichen
Wehrpflicht obliegen würde. Die Anwendung der Vorschriften des
Militair-Strafgesetzbuchs, der Strafgerichts-Ordnung, Disciplinar-
strafordnung und aller übrigen die Dienstpflicht regelnden und ihre
Erfüllung sichernden Vorschriften erfolgt auf Kapitulanten ganz
ebenso wie auf Mannschaften, welche ihrer gesetzlichen activen Dienst-
pflicht genügen 2). Auch Versetzungen von Kapitulanten können
nach denselben Grundsätzen, wie die aller übrigen Mannschaften
geschehen 3). Kapitulanten gehören zu den Militairpersonen des
Friedensstandes vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf-
hebung der abgeschlossenen Kapitulation 4).

4. Die Rechte und Ansprüche der Kapitulanten bestim-
men sich nicht nach freier vertragsmäßiger Festsetzung des einzelnen
Falles, sondern lediglich nach den gesetzlichen und reglementsmäßi-
gen Vorschriften über Löhnung, Verpflegung, Ausrüstung, Beklei-
dung, Quartiergewährung, Versorgung u. s. w. Sie sind daher
je nach der Dienststellung und Charge des Kapitulanten verschie-
den 5). Ein Recht zum Unteroffizier ernannt oder weiter beför-
dert zu werden, hat der Kapitulant nicht, während andererseits
ein Wehrpflichtiger schon vor Abschluß einer Kapitulation oder ohne
dieselbe zum Unteroffizier etc. ernannt werden kann 6).

5. Hinsichtlich der Beförderung der Unteroffiziere
sind allgemeine Bestimmungen durch die Kabin.Ordre vom

1) ebendas. §. 8. 9.
2) Insbesondere sind im Milit.Strafgesetzb. §. 69 die "gesetzliche" und die
"übernommene" Verpflichtung zum Dienst hinsichtlich der Strafe der Fahnen-
flucht ganz gleichgestellt. Vgl. ferner §. 76. 81--83 ebendas.
3) V. v. 8. Juni 1876 §. 10.
4) Mil.Ges. §. 38 A. 2.
5) Demgemäß werden die Kapitulanten eingetheilt in Unteroffizier-Kapi-
tulanten und Gemeinen-Kapitulanten. Vgl. Geldverpfleg.-Reglement f. den
Frieden v. 24. Mai 1877 §. 6.
6) Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch den Regiments-Kom-
mandeur resp. den mit der Disciplinargewalt eines solchen ausgestatteten Be-
fehlshaber.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
von ihrem Truppentheil, wofern nicht der letztere die Zuſtimmung
zu einer früheren Kapitulation ertheilt 1).

3. Der Kapitulant iſt verpflichtet, während der Zeit,
für welche er den Vertrag abgeſchloſſen hat, den activen Militair-
dienſt ebenſo zu leiſten, wie ihm dies in Erfüllung der geſetzlichen
Wehrpflicht obliegen würde. Die Anwendung der Vorſchriften des
Militair-Strafgeſetzbuchs, der Strafgerichts-Ordnung, Disciplinar-
ſtrafordnung und aller übrigen die Dienſtpflicht regelnden und ihre
Erfüllung ſichernden Vorſchriften erfolgt auf Kapitulanten ganz
ebenſo wie auf Mannſchaften, welche ihrer geſetzlichen activen Dienſt-
pflicht genügen 2). Auch Verſetzungen von Kapitulanten können
nach denſelben Grundſätzen, wie die aller übrigen Mannſchaften
geſchehen 3). Kapitulanten gehören zu den Militairperſonen des
Friedensſtandes vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf-
hebung der abgeſchloſſenen Kapitulation 4).

4. Die Rechte und Anſprüche der Kapitulanten beſtim-
men ſich nicht nach freier vertragsmäßiger Feſtſetzung des einzelnen
Falles, ſondern lediglich nach den geſetzlichen und reglementsmäßi-
gen Vorſchriften über Löhnung, Verpflegung, Ausrüſtung, Beklei-
dung, Quartiergewährung, Verſorgung u. ſ. w. Sie ſind daher
je nach der Dienſtſtellung und Charge des Kapitulanten verſchie-
den 5). Ein Recht zum Unteroffizier ernannt oder weiter beför-
dert zu werden, hat der Kapitulant nicht, während andererſeits
ein Wehrpflichtiger ſchon vor Abſchluß einer Kapitulation oder ohne
dieſelbe zum Unteroffizier ꝛc. ernannt werden kann 6).

5. Hinſichtlich der Beförderung der Unteroffiziere
ſind allgemeine Beſtimmungen durch die Kabin.Ordre vom

1) ebendaſ. §. 8. 9.
2) Insbeſondere ſind im Milit.Strafgeſetzb. §. 69 die „geſetzliche“ und die
übernommene“ Verpflichtung zum Dienſt hinſichtlich der Strafe der Fahnen-
flucht ganz gleichgeſtellt. Vgl. ferner §. 76. 81—83 ebendaſ.
3) V. v. 8. Juni 1876 §. 10.
4) Mil.Geſ. §. 38 A. 2.
5) Demgemäß werden die Kapitulanten eingetheilt in Unteroffizier-Kapi-
tulanten und Gemeinen-Kapitulanten. Vgl. Geldverpfleg.-Reglement f. den
Frieden v. 24. Mai 1877 §. 6.
6) Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch den Regiments-Kom-
mandeur reſp. den mit der Disciplinargewalt eines ſolchen ausgeſtatteten Be-
fehlshaber.
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[240/0250] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. von ihrem Truppentheil, wofern nicht der letztere die Zuſtimmung zu einer früheren Kapitulation ertheilt 1). 3. Der Kapitulant iſt verpflichtet, während der Zeit, für welche er den Vertrag abgeſchloſſen hat, den activen Militair- dienſt ebenſo zu leiſten, wie ihm dies in Erfüllung der geſetzlichen Wehrpflicht obliegen würde. Die Anwendung der Vorſchriften des Militair-Strafgeſetzbuchs, der Strafgerichts-Ordnung, Disciplinar- ſtrafordnung und aller übrigen die Dienſtpflicht regelnden und ihre Erfüllung ſichernden Vorſchriften erfolgt auf Kapitulanten ganz ebenſo wie auf Mannſchaften, welche ihrer geſetzlichen activen Dienſt- pflicht genügen 2). Auch Verſetzungen von Kapitulanten können nach denſelben Grundſätzen, wie die aller übrigen Mannſchaften geſchehen 3). Kapitulanten gehören zu den Militairperſonen des Friedensſtandes vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf- hebung der abgeſchloſſenen Kapitulation 4). 4. Die Rechte und Anſprüche der Kapitulanten beſtim- men ſich nicht nach freier vertragsmäßiger Feſtſetzung des einzelnen Falles, ſondern lediglich nach den geſetzlichen und reglementsmäßi- gen Vorſchriften über Löhnung, Verpflegung, Ausrüſtung, Beklei- dung, Quartiergewährung, Verſorgung u. ſ. w. Sie ſind daher je nach der Dienſtſtellung und Charge des Kapitulanten verſchie- den 5). Ein Recht zum Unteroffizier ernannt oder weiter beför- dert zu werden, hat der Kapitulant nicht, während andererſeits ein Wehrpflichtiger ſchon vor Abſchluß einer Kapitulation oder ohne dieſelbe zum Unteroffizier ꝛc. ernannt werden kann 6). 5. Hinſichtlich der Beförderung der Unteroffiziere ſind allgemeine Beſtimmungen durch die Kabin.Ordre vom 1) ebendaſ. §. 8. 9. 2) Insbeſondere ſind im Milit.Strafgeſetzb. §. 69 die „geſetzliche“ und die „übernommene“ Verpflichtung zum Dienſt hinſichtlich der Strafe der Fahnen- flucht ganz gleichgeſtellt. Vgl. ferner §. 76. 81—83 ebendaſ. 3) V. v. 8. Juni 1876 §. 10. 4) Mil.Geſ. §. 38 A. 2. 5) Demgemäß werden die Kapitulanten eingetheilt in Unteroffizier-Kapi- tulanten und Gemeinen-Kapitulanten. Vgl. Geldverpfleg.-Reglement f. den Frieden v. 24. Mai 1877 §. 6. 6) Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch den Regiments-Kom- mandeur reſp. den mit der Disciplinargewalt eines ſolchen ausgeſtatteten Be- fehlshaber.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/250>, abgerufen am 22.11.2024.