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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
Sie tritt ferner ein, wenn ein Spruch des Ehrengerichts, der den
Offizier der Verletzung der Standesehre unter erschwerenden Um-
ständen für schuldig erklärt, die Allerh. Bestätigung erhalten hat 1).
Sie bewirkt das völlige Ausscheiden aus dem Heer oder der Ma-
rine, und hat von Rechtswegen den Verlust aller durch den Mili-
tairdienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richter-
spruch entzogen werden können 2), den dauernden Verlust der Orden
und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechts die Offizier-Uniform
zu tragen und den Offizierstitel zu führen, und die Unfähigkeit
zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine zur Folge 3).
Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung etc. auf Verlust
des Offiziertitels zu erkennen, womit zugleich der Verlust der Orden
und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechtes die Offizieruniform
zu tragen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer
und die Marine von Rechtswegen verbunden ist 4).

b) Die Dienstentlassung ist eine leichtere, weniger ehren-
rührige Strafe 5). Auf sie muß erkannt werden neben Erkennung
auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, sowie in den
Fällen, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist; es kann
auf sie erkannt werden neben Freiheitsstrafe von längerer als ein-
jähriger Dauer und wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig
ist 6). Sie bewirkt von Rechtswegen den Verlust der Dienststelle
und aller durch den Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, so-

1) Verordn. über die Ehrengerichte v. 2. Mai 1874 §. 51 Ziff. 6.
2) Diese Worte beziehen sich auf die Anordnung im §. 32 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes v. 27. Juni 1871, daß Pensions-Erhöhungen durch rich-
terliches Erkenntniß nicht entzogen werden können. Vgl. jedoch Koppmann
S. 109 ff., der darzulegen sucht, daß §. 32 cit. sich nur auf bereits bezogene
oder angewiesene Pensionen beziehe.
3) Mil.Strafgesetzb. §. 32. Verordn. v. 2. Mai 1874 §. 52. Ueber die
Vollstreckung der Strafe vgl. das Militair-Strafvollstreckungs-Reglem. vom
2. Juli 1873 §. 23 (v. Helldorff IV Abth. 4 S. 267).
4) Mil.Strafgesetzb. §. 33. Dagegen verbleibt ihnen die Pension und
die Pensionserhöhung. Koppmann S. 115.
5) Sie tritt bei solchen strafbaren Handlungen ein, welche einen Mangel
an ehrliebender Gesinnung nicht zur Voraussetzung haben. Vgl. Motive zum
Mil.Strafgesetzb. S. 71.
6) Mil.Strafgesetzb. §. 34. Eine Aufzählung dieser Fälle giebt Kopp-
mann
a. a. O. S. 116--119.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Sie tritt ferner ein, wenn ein Spruch des Ehrengerichts, der den
Offizier der Verletzung der Standesehre unter erſchwerenden Um-
ſtänden für ſchuldig erklärt, die Allerh. Beſtätigung erhalten hat 1).
Sie bewirkt das völlige Ausſcheiden aus dem Heer oder der Ma-
rine, und hat von Rechtswegen den Verluſt aller durch den Mili-
tairdienſt erworbenen Anſprüche, ſoweit dieſelben durch Richter-
ſpruch entzogen werden können 2), den dauernden Verluſt der Orden
und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechts die Offizier-Uniform
zu tragen und den Offizierstitel zu führen, und die Unfähigkeit
zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine zur Folge 3).
Gegen penſionirte Offiziere iſt ſtatt auf Entfernung ꝛc. auf Verluſt
des Offiziertitels zu erkennen, womit zugleich der Verluſt der Orden
und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechtes die Offizieruniform
zu tragen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer
und die Marine von Rechtswegen verbunden iſt 4).

β) Die Dienſtentlaſſung iſt eine leichtere, weniger ehren-
rührige Strafe 5). Auf ſie muß erkannt werden neben Erkennung
auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ſowie in den
Fällen, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten iſt; es kann
auf ſie erkannt werden neben Freiheitsſtrafe von längerer als ein-
jähriger Dauer und wo gegen Unteroffiziere Degradation zuläſſig
iſt 6). Sie bewirkt von Rechtswegen den Verluſt der Dienſtſtelle
und aller durch den Dienſt als Offizier erworbenen Anſprüche, ſo-

1) Verordn. über die Ehrengerichte v. 2. Mai 1874 §. 51 Ziff. 6.
2) Dieſe Worte beziehen ſich auf die Anordnung im §. 32 Abſ. 2 des
Penſionsgeſetzes v. 27. Juni 1871, daß Penſions-Erhöhungen durch rich-
terliches Erkenntniß nicht entzogen werden können. Vgl. jedoch Koppmann
S. 109 ff., der darzulegen ſucht, daß §. 32 cit. ſich nur auf bereits bezogene
oder angewieſene Penſionen beziehe.
3) Mil.Strafgeſetzb. §. 32. Verordn. v. 2. Mai 1874 §. 52. Ueber die
Vollſtreckung der Strafe vgl. das Militair-Strafvollſtreckungs-Reglem. vom
2. Juli 1873 §. 23 (v. Helldorff IV Abth. 4 S. 267).
4) Mil.Strafgeſetzb. §. 33. Dagegen verbleibt ihnen die Penſion und
die Penſionserhöhung. Koppmann S. 115.
5) Sie tritt bei ſolchen ſtrafbaren Handlungen ein, welche einen Mangel
an ehrliebender Geſinnung nicht zur Vorausſetzung haben. Vgl. Motive zum
Mil.Strafgeſetzb. S. 71.
6) Mil.Strafgeſetzb. §. 34. Eine Aufzählung dieſer Fälle giebt Kopp-
mann
a. a. O. S. 116—119.
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[237/0247] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Sie tritt ferner ein, wenn ein Spruch des Ehrengerichts, der den Offizier der Verletzung der Standesehre unter erſchwerenden Um- ſtänden für ſchuldig erklärt, die Allerh. Beſtätigung erhalten hat 1). Sie bewirkt das völlige Ausſcheiden aus dem Heer oder der Ma- rine, und hat von Rechtswegen den Verluſt aller durch den Mili- tairdienſt erworbenen Anſprüche, ſoweit dieſelben durch Richter- ſpruch entzogen werden können 2), den dauernden Verluſt der Orden und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechts die Offizier-Uniform zu tragen und den Offizierstitel zu führen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und in die Marine zur Folge 3). Gegen penſionirte Offiziere iſt ſtatt auf Entfernung ꝛc. auf Verluſt des Offiziertitels zu erkennen, womit zugleich der Verluſt der Orden und Ehrenzeichen, die Verwirkung des Rechtes die Offizieruniform zu tragen, und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer und die Marine von Rechtswegen verbunden iſt 4). β) Die Dienſtentlaſſung iſt eine leichtere, weniger ehren- rührige Strafe 5). Auf ſie muß erkannt werden neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ſowie in den Fällen, wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten iſt; es kann auf ſie erkannt werden neben Freiheitsſtrafe von längerer als ein- jähriger Dauer und wo gegen Unteroffiziere Degradation zuläſſig iſt 6). Sie bewirkt von Rechtswegen den Verluſt der Dienſtſtelle und aller durch den Dienſt als Offizier erworbenen Anſprüche, ſo- 1) Verordn. über die Ehrengerichte v. 2. Mai 1874 §. 51 Ziff. 6. 2) Dieſe Worte beziehen ſich auf die Anordnung im §. 32 Abſ. 2 des Penſionsgeſetzes v. 27. Juni 1871, daß Penſions-Erhöhungen durch rich- terliches Erkenntniß nicht entzogen werden können. Vgl. jedoch Koppmann S. 109 ff., der darzulegen ſucht, daß §. 32 cit. ſich nur auf bereits bezogene oder angewieſene Penſionen beziehe. 3) Mil.Strafgeſetzb. §. 32. Verordn. v. 2. Mai 1874 §. 52. Ueber die Vollſtreckung der Strafe vgl. das Militair-Strafvollſtreckungs-Reglem. vom 2. Juli 1873 §. 23 (v. Helldorff IV Abth. 4 S. 267). 4) Mil.Strafgeſetzb. §. 33. Dagegen verbleibt ihnen die Penſion und die Penſionserhöhung. Koppmann S. 115. 5) Sie tritt bei ſolchen ſtrafbaren Handlungen ein, welche einen Mangel an ehrliebender Geſinnung nicht zur Vorausſetzung haben. Vgl. Motive zum Mil.Strafgeſetzb. S. 71. 6) Mil.Strafgeſetzb. §. 34. Eine Aufzählung dieſer Fälle giebt Kopp- mann a. a. O. S. 116—119.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/247>, abgerufen am 23.11.2024.