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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.

Die Voraussetzungen zur Erlangung des Charakters
eines Reserve- oder Landwehr-Offiziers sind außer dem Erwerb
des Qualifikationsattestes zum Offizier folgende: Die "Offizier-
Aspiranten" müssen nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst
eine achtwöchentliche Uebung absolviren, um ihre dienstliche und
außerdienstliche Befähigung zum Offiziere darzuthun; am Schluß
der Dienstleistung trägt der Befehlshaber des Truppentheils,
bei welchem sie die Uebung machen, in das Ueberweisungs-
nationale ein, ob er einverstanden sei, daß der betreffende Offi-
zier-Aspirant zum Reserve-Offizier des Truppentheils beziehw. zum
Landwehr-Offizier in Vorschlag gebracht werde 1). Hierauf muß
sich der Offizier-Aspirant zur Offizierwahl stellen. Die Wahl
erfolgt durch das Offizierkorps des Landwehrbataillons, welchem
der Aspirant angehört; falls er aber zum Dienst einberufen ist,
durch das Offizierkorps des Truppentheils. Nur diejenigen Offi-
zier-Aspiranten werden zur Wahl gestellt, welche mit ihrer Beför-
derung zum Offizier sich schriftlich einverstanden erklären,
die Charge eines Vicefeldwebels oder Vicewachtmeisters bekleiden
und den gedachten Vermerk im Ueberweisungsnationale haben 2).
Die gewählten Offiziers-Aspiranten werden hierauf dem Kontin-
gentsherrn resp. dem Kaiser durch den Landwehr-Bezirkskomman-
deur auf dem Waffen-Instanzenwege mittelst Gesuchsliste in Vor-
schlag gebracht und geeigneten Falls zu Offizieren des Beurlaub-
tenstandes ernannt 3).


1) H.O. II §. 22. Schon nach den ersten Wochen der Uebung darf zum
Vicefeldwebel oder Vicewachtmeister resp. Vice-Seekadetten ernannt werden,
wer sich zu solcher Beförderung eignet. -- Offizier-Aspiranten, welche nach dem
Ausfall der Uebung das Einverständniß des Truppenbefehlshabers nicht er-
langen, dürfen im nächsten Jahre zu einer erneuten Uebung eingezogen werden.
2) Die näheren Anordnungen über die Wahl sind enthalten in der H.O.
II §. 23. Bemerkenswerth ist darunter besonders der Satz: "Gewählt dürfen
nur diejenigen Offizier-Aspiranten werden, welche bei ehrenhafter Gesinnung
eine gesicherte bürgerliche Existenz und eine dem Ansehen des Offizierstandes
entsprechende Lebensstellung besitzen."
3) Analoge Vorschriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitäts-
Offiziere
(Assistenz-Aerzte) des Beurlaubtenstandes werden wollen. Verordn.
über die Organis. des Sanitätskorps v. 6. Febr. 1873 §. 12. Ebenso sind
analoge -- im Einzelnen jedoch vielfach abweichende -- Vorschriften über die
Ergänzung und Ausbildung der See-Offiziere des Beurlaubtenstandes
ergangen durch die Verordn. v. 2. Juni 1874.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.

Die Vorausſetzungen zur Erlangung des Charakters
eines Reſerve- oder Landwehr-Offiziers ſind außer dem Erwerb
des Qualifikationsatteſtes zum Offizier folgende: Die „Offizier-
Aſpiranten“ müſſen nach ihrer Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt
eine achtwöchentliche Uebung abſolviren, um ihre dienſtliche und
außerdienſtliche Befähigung zum Offiziere darzuthun; am Schluß
der Dienſtleiſtung trägt der Befehlshaber des Truppentheils,
bei welchem ſie die Uebung machen, in das Ueberweiſungs-
nationale ein, ob er einverſtanden ſei, daß der betreffende Offi-
zier-Aſpirant zum Reſerve-Offizier des Truppentheils beziehw. zum
Landwehr-Offizier in Vorſchlag gebracht werde 1). Hierauf muß
ſich der Offizier-Aſpirant zur Offizierwahl ſtellen. Die Wahl
erfolgt durch das Offizierkorps des Landwehrbataillons, welchem
der Aſpirant angehört; falls er aber zum Dienſt einberufen iſt,
durch das Offizierkorps des Truppentheils. Nur diejenigen Offi-
zier-Aſpiranten werden zur Wahl geſtellt, welche mit ihrer Beför-
derung zum Offizier ſich ſchriftlich einverſtanden erklären,
die Charge eines Vicefeldwebels oder Vicewachtmeiſters bekleiden
und den gedachten Vermerk im Ueberweiſungsnationale haben 2).
Die gewählten Offiziers-Aſpiranten werden hierauf dem Kontin-
gentsherrn reſp. dem Kaiſer durch den Landwehr-Bezirkskomman-
deur auf dem Waffen-Inſtanzenwege mittelſt Geſuchsliſte in Vor-
ſchlag gebracht und geeigneten Falls zu Offizieren des Beurlaub-
tenſtandes ernannt 3).


1) H.O. II §. 22. Schon nach den erſten Wochen der Uebung darf zum
Vicefeldwebel oder Vicewachtmeiſter reſp. Vice-Seekadetten ernannt werden,
wer ſich zu ſolcher Beförderung eignet. — Offizier-Aſpiranten, welche nach dem
Ausfall der Uebung das Einverſtändniß des Truppenbefehlshabers nicht er-
langen, dürfen im nächſten Jahre zu einer erneuten Uebung eingezogen werden.
2) Die näheren Anordnungen über die Wahl ſind enthalten in der H.O.
II §. 23. Bemerkenswerth iſt darunter beſonders der Satz: „Gewählt dürfen
nur diejenigen Offizier-Aſpiranten werden, welche bei ehrenhafter Geſinnung
eine geſicherte bürgerliche Exiſtenz und eine dem Anſehen des Offizierſtandes
entſprechende Lebensſtellung beſitzen.“
3) Analoge Vorſchriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitäts-
Offiziere
(Aſſiſtenz-Aerzte) des Beurlaubtenſtandes werden wollen. Verordn.
über die Organiſ. des Sanitätskorps v. 6. Febr. 1873 §. 12. Ebenſo ſind
analoge — im Einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorſchriften über die
Ergänzung und Ausbildung der See-Offiziere des Beurlaubtenſtandes
ergangen durch die Verordn. v. 2. Juni 1874.
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[205/0215] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Die Vorausſetzungen zur Erlangung des Charakters eines Reſerve- oder Landwehr-Offiziers ſind außer dem Erwerb des Qualifikationsatteſtes zum Offizier folgende: Die „Offizier- Aſpiranten“ müſſen nach ihrer Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt eine achtwöchentliche Uebung abſolviren, um ihre dienſtliche und außerdienſtliche Befähigung zum Offiziere darzuthun; am Schluß der Dienſtleiſtung trägt der Befehlshaber des Truppentheils, bei welchem ſie die Uebung machen, in das Ueberweiſungs- nationale ein, ob er einverſtanden ſei, daß der betreffende Offi- zier-Aſpirant zum Reſerve-Offizier des Truppentheils beziehw. zum Landwehr-Offizier in Vorſchlag gebracht werde 1). Hierauf muß ſich der Offizier-Aſpirant zur Offizierwahl ſtellen. Die Wahl erfolgt durch das Offizierkorps des Landwehrbataillons, welchem der Aſpirant angehört; falls er aber zum Dienſt einberufen iſt, durch das Offizierkorps des Truppentheils. Nur diejenigen Offi- zier-Aſpiranten werden zur Wahl geſtellt, welche mit ihrer Beför- derung zum Offizier ſich ſchriftlich einverſtanden erklären, die Charge eines Vicefeldwebels oder Vicewachtmeiſters bekleiden und den gedachten Vermerk im Ueberweiſungsnationale haben 2). Die gewählten Offiziers-Aſpiranten werden hierauf dem Kontin- gentsherrn reſp. dem Kaiſer durch den Landwehr-Bezirkskomman- deur auf dem Waffen-Inſtanzenwege mittelſt Geſuchsliſte in Vor- ſchlag gebracht und geeigneten Falls zu Offizieren des Beurlaub- tenſtandes ernannt 3). 1) H.O. II §. 22. Schon nach den erſten Wochen der Uebung darf zum Vicefeldwebel oder Vicewachtmeiſter reſp. Vice-Seekadetten ernannt werden, wer ſich zu ſolcher Beförderung eignet. — Offizier-Aſpiranten, welche nach dem Ausfall der Uebung das Einverſtändniß des Truppenbefehlshabers nicht er- langen, dürfen im nächſten Jahre zu einer erneuten Uebung eingezogen werden. 2) Die näheren Anordnungen über die Wahl ſind enthalten in der H.O. II §. 23. Bemerkenswerth iſt darunter beſonders der Satz: „Gewählt dürfen nur diejenigen Offizier-Aſpiranten werden, welche bei ehrenhafter Geſinnung eine geſicherte bürgerliche Exiſtenz und eine dem Anſehen des Offizierſtandes entſprechende Lebensſtellung beſitzen.“ 3) Analoge Vorſchriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitäts- Offiziere (Aſſiſtenz-Aerzte) des Beurlaubtenſtandes werden wollen. Verordn. über die Organiſ. des Sanitätskorps v. 6. Febr. 1873 §. 12. Ebenſo ſind analoge — im Einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorſchriften über die Ergänzung und Ausbildung der See-Offiziere des Beurlaubtenſtandes ergangen durch die Verordn. v. 2. Juni 1874.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/215>, abgerufen am 24.11.2024.