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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
kommenden Thätigkeit sich besonders auszeichnen, sowie die zu
Kunstleistungen angestellten Mitglieder landesherrlicher Bühnen 1).

b) Die Verpflichtung zur Bekleidung, Ausrüstung und Ver-
pflegung auf eigene Kosten wird übernommen durch Beibringung
eines Attestes des Vaters oder Vormunds, in welchem er seine
Bereitwilligkeit und Fähigkeit bekundet, diese Kosten zu tragen.
Der Umfang der Verbindlichkeit ist normirt in einem besonderen
Reglement, welches als Anlage 5 zu § 18 der Rekrutirungs-Ord-
nung (Heerordnung I. Theil) beigegeben ist. Ein Freiwilliger,
welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms-
weise
mit Genehmigung des Generalkommandos in die Verpfle-
gung des Truppentheils aufgenommen werden 2).

Für die Marine besteht aber eine abweichende Regel, die
auf der eigenthümlichen Art des Dienstes in der Flotte beruht.
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt
in das dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährig-frei-
willigen Dienst erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab-
gelegt haben, werden zum einjährig-freiwilligen Dienst in der Ma-
rine zugelassen, ohne zur Selbstverpflegung verpflichtet zu sein 3).

Das Vorhandensein der Voraussetzungen zum einjährig-frei-
willigen Dienst wird constatirt durch einen Berechtigungsschein, den
die Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag ertheilt. Der An-
trag darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß späte-
stens bis zum 1. April des ersten Militairpflichtjahrs gestellt
werden 4).

3. Militairpflicht. Wer die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst hat, ist von der gewöhnlichen Melde- und Ge-
stellungspflicht frei; er hat sich vielmehr beim Eintritt in das mi-
litairpflichtige Alter bei der Ersatzkommission seines Gestellungs-
ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung des
Berechtigungsscheines die Zurückstellung von der Aushebung zu
beantragen; er wird hierauf bis zum 1. Oktober seines vierten
Militairpflichtjahrs zurückgestellt und ist bis zum Ablauf dieser

1) W.O. I §. 89 Ziff. 6.
2) W.O. I §. 94 Z. 11. Solche Freiwillige kommen auf die Friedens-
Präsenzstärke in Anrechnung. Vgl. oben §. 83 II S. 88 fg.
3) Wehrgesetz §. 13 Ziff. 4.
4) W.O. I §. 89.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
kommenden Thätigkeit ſich beſonders auszeichnen, ſowie die zu
Kunſtleiſtungen angeſtellten Mitglieder landesherrlicher Bühnen 1).

b) Die Verpflichtung zur Bekleidung, Ausrüſtung und Ver-
pflegung auf eigene Koſten wird übernommen durch Beibringung
eines Atteſtes des Vaters oder Vormunds, in welchem er ſeine
Bereitwilligkeit und Fähigkeit bekundet, dieſe Koſten zu tragen.
Der Umfang der Verbindlichkeit iſt normirt in einem beſonderen
Reglement, welches als Anlage 5 zu § 18 der Rekrutirungs-Ord-
nung (Heerordnung I. Theil) beigegeben iſt. Ein Freiwilliger,
welchem die Mittel zu ſeinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms-
weiſe
mit Genehmigung des Generalkommandos in die Verpfle-
gung des Truppentheils aufgenommen werden 2).

Für die Marine beſteht aber eine abweichende Regel, die
auf der eigenthümlichen Art des Dienſtes in der Flotte beruht.
Junge Seeleute von Beruf und Maſchiniſten, welche beim Eintritt
in das dienſtpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährig-frei-
willigen Dienſt erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab-
gelegt haben, werden zum einjährig-freiwilligen Dienſt in der Ma-
rine zugelaſſen, ohne zur Selbſtverpflegung verpflichtet zu ſein 3).

Das Vorhandenſein der Vorausſetzungen zum einjährig-frei-
willigen Dienſt wird conſtatirt durch einen Berechtigungsſchein, den
die Prüfungskommiſſion auf ſchriftlichen Antrag ertheilt. Der An-
trag darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß ſpäte-
ſtens bis zum 1. April des erſten Militairpflichtjahrs geſtellt
werden 4).

3. Militairpflicht. Wer die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienſt hat, iſt von der gewöhnlichen Melde- und Ge-
ſtellungspflicht frei; er hat ſich vielmehr beim Eintritt in das mi-
litairpflichtige Alter bei der Erſatzkommiſſion ſeines Geſtellungs-
ortes ſchriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung des
Berechtigungsſcheines die Zurückſtellung von der Aushebung zu
beantragen; er wird hierauf bis zum 1. Oktober ſeines vierten
Militairpflichtjahrs zurückgeſtellt und iſt bis zum Ablauf dieſer

1) W.O. I §. 89 Ziff. 6.
2) W.O. I §. 94 Z. 11. Solche Freiwillige kommen auf die Friedens-
Präſenzſtärke in Anrechnung. Vgl. oben §. 83 II S. 88 fg.
3) Wehrgeſetz §. 13 Ziff. 4.
4) W.O. I §. 89.
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[201/0211] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. kommenden Thätigkeit ſich beſonders auszeichnen, ſowie die zu Kunſtleiſtungen angeſtellten Mitglieder landesherrlicher Bühnen 1). b) Die Verpflichtung zur Bekleidung, Ausrüſtung und Ver- pflegung auf eigene Koſten wird übernommen durch Beibringung eines Atteſtes des Vaters oder Vormunds, in welchem er ſeine Bereitwilligkeit und Fähigkeit bekundet, dieſe Koſten zu tragen. Der Umfang der Verbindlichkeit iſt normirt in einem beſonderen Reglement, welches als Anlage 5 zu § 18 der Rekrutirungs-Ord- nung (Heerordnung I. Theil) beigegeben iſt. Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu ſeinem Unterhalt fehlen, darf ausnahms- weiſe mit Genehmigung des Generalkommandos in die Verpfle- gung des Truppentheils aufgenommen werden 2). Für die Marine beſteht aber eine abweichende Regel, die auf der eigenthümlichen Art des Dienſtes in der Flotte beruht. Junge Seeleute von Beruf und Maſchiniſten, welche beim Eintritt in das dienſtpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährig-frei- willigen Dienſt erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab- gelegt haben, werden zum einjährig-freiwilligen Dienſt in der Ma- rine zugelaſſen, ohne zur Selbſtverpflegung verpflichtet zu ſein 3). Das Vorhandenſein der Vorausſetzungen zum einjährig-frei- willigen Dienſt wird conſtatirt durch einen Berechtigungsſchein, den die Prüfungskommiſſion auf ſchriftlichen Antrag ertheilt. Der An- trag darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß ſpäte- ſtens bis zum 1. April des erſten Militairpflichtjahrs geſtellt werden 4). 3. Militairpflicht. Wer die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienſt hat, iſt von der gewöhnlichen Melde- und Ge- ſtellungspflicht frei; er hat ſich vielmehr beim Eintritt in das mi- litairpflichtige Alter bei der Erſatzkommiſſion ſeines Geſtellungs- ortes ſchriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung des Berechtigungsſcheines die Zurückſtellung von der Aushebung zu beantragen; er wird hierauf bis zum 1. Oktober ſeines vierten Militairpflichtjahrs zurückgeſtellt und iſt bis zum Ablauf dieſer 1) W.O. I §. 89 Ziff. 6. 2) W.O. I §. 94 Z. 11. Solche Freiwillige kommen auf die Friedens- Präſenzſtärke in Anrechnung. Vgl. oben §. 83 II S. 88 fg. 3) Wehrgeſetz §. 13 Ziff. 4. 4) W.O. I §. 89.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/211>, abgerufen am 24.11.2024.