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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
tembergischen Kontingente werden jährlich 60 Zöglinge in den
Schulen zu Biebrich, Ettlingen und Potsdam untergebracht 1). Die
Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem
Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie
des stehenden Heeres heranzubilden. Der Aufenthalt in der Schule
dauert in der Regel drei, ausnahmsweise zwei Jahre; der Einzu-
stellende muß wenigstens 17 Jahr und höchstens 20 Jahr alt sein,
die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen und sich zu einer vierjährigen
aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffi-
zierschule an einen Truppentheil verpflichten 2). Die Meldung zum
Eintritt erfolgt entweder bei dem Landwehrbezirkskommando der
Heimath oder bei dem Kommando einer der Schulen selbst 3).

b) Die Militair-Schießschule4). Dieselbe tritt in
ihrem vollen Bestande am 1. April zu einem Sommer-Lehrkursus
znsammen, während in den 6 Wintermonaten ein Winterstamm zur
Ausbildung von Lehrern u. s. w. zurückbleibt 5).

c) Die Central-Turnanstalt6) in Berlin, welcher die
Ausbildung tüchtiger Turn- und Fechtlehrer obliegt.

7. Das Militair-Reit-Institut in Hannover 7).
An der Spitze des Instituts steht ein Chef mit den Einkünften
und der Gerichtsgewalt eines Divisionskommandeurs; er hat die
Befugniß, dem Könige direkt zu berichten und ist nur in den öko-

1) Vgl. Erl. v. 18. Dez. 1873 im Württemb. Mil.V.Bl. S. 389.
2) Wehrordnung I §. 86.
3) Vgl. die näheren Bestimmungen in dem Rescr. v. 9. Aug. 1873 A.V.Bl.
S. 222 und v. 3. Dezemb. 1875 A.V.Bl. S. 273.
4) Errichtet durch Kab.O. v. 29. Nov. 1860. Vgl. die Bestimmungen vom
24. Febr. 1870 A.V.Bl. S. 29. In Bayern ist eine Militair-Schießschule
im Jahre 1872 errichtet worden; die Bestimmungen für dieselbe sind am
16. Febr. 1872 ergangen (Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Minist. S. 59).
5) Eine Zusammenstellung der für die Schießschule erlassenen Anordnungen
findet sich bei v. Helldorff II. Theil 1. Abth. S. 78 ff.
6) Allgemeine Bestimmungen des Kriegs-Minist. betreffend die Komman-
dirung der Offiziere etc. zur Central-Turnanstalt v. 5. Jan. 1872 (A.V.Bl. S. 5).
7) Vgl. die durch Kab.Ordre v. 4. Juli 1867 genehmigten "Grundzüge
für die Errichtung eines Militair-Reit-Instituts" bei v. Helldorff a. a. O. --
In Bayern besteht eine ähnliche Reitschule unter dem Namen "Equitations-
Anstalt." Ueber ihre Formation vgl. das Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Min.
1873 S. 375.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
tembergiſchen Kontingente werden jährlich 60 Zöglinge in den
Schulen zu Biebrich, Ettlingen und Potsdam untergebracht 1). Die
Schulen haben die Beſtimmung, junge Leute, welche ſich dem
Militairſtande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie
des ſtehenden Heeres heranzubilden. Der Aufenthalt in der Schule
dauert in der Regel drei, ausnahmsweiſe zwei Jahre; der Einzu-
ſtellende muß wenigſtens 17 Jahr und höchſtens 20 Jahr alt ſein,
die erforderlichen Vorkenntniſſe beſitzen und ſich zu einer vierjährigen
aktiven Dienſtzeit nach erfolgter Ueberweiſung aus der Unteroffi-
zierſchule an einen Truppentheil verpflichten 2). Die Meldung zum
Eintritt erfolgt entweder bei dem Landwehrbezirkskommando der
Heimath oder bei dem Kommando einer der Schulen ſelbſt 3).

b) Die Militair-Schießſchule4). Dieſelbe tritt in
ihrem vollen Beſtande am 1. April zu einem Sommer-Lehrkurſus
znſammen, während in den 6 Wintermonaten ein Winterſtamm zur
Ausbildung von Lehrern u. ſ. w. zurückbleibt 5).

c) Die Central-Turnanſtalt6) in Berlin, welcher die
Ausbildung tüchtiger Turn- und Fechtlehrer obliegt.

7. Das Militair-Reit-Inſtitut in Hannover 7).
An der Spitze des Inſtituts ſteht ein Chef mit den Einkünften
und der Gerichtsgewalt eines Diviſionskommandeurs; er hat die
Befugniß, dem Könige direkt zu berichten und iſt nur in den öko-

1) Vgl. Erl. v. 18. Dez. 1873 im Württemb. Mil.V.Bl. S. 389.
2) Wehrordnung I §. 86.
3) Vgl. die näheren Beſtimmungen in dem Reſcr. v. 9. Aug. 1873 A.V.Bl.
S. 222 und v. 3. Dezemb. 1875 A.V.Bl. S. 273.
4) Errichtet durch Kab.O. v. 29. Nov. 1860. Vgl. die Beſtimmungen vom
24. Febr. 1870 A.V.Bl. S. 29. In Bayern iſt eine Militair-Schießſchule
im Jahre 1872 errichtet worden; die Beſtimmungen für dieſelbe ſind am
16. Febr. 1872 ergangen (Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Miniſt. S. 59).
5) Eine Zuſammenſtellung der für die Schießſchule erlaſſenen Anordnungen
findet ſich bei v. Helldorff II. Theil 1. Abth. S. 78 ff.
6) Allgemeine Beſtimmungen des Kriegs-Miniſt. betreffend die Komman-
dirung der Offiziere ꝛc. zur Central-Turnanſtalt v. 5. Jan. 1872 (A.V.Bl. S. 5).
7) Vgl. die durch Kab.Ordre v. 4. Juli 1867 genehmigten „Grundzüge
für die Errichtung eines Militair-Reit-Inſtituts“ bei v. Helldorff a. a. O. —
In Bayern beſteht eine ähnliche Reitſchule unter dem Namen „Equitations-
Anſtalt.“ Ueber ihre Formation vgl. das Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Min.
1873 S. 375.
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[126/0136] §. 86. Die Militair-Verwaltung. tembergiſchen Kontingente werden jährlich 60 Zöglinge in den Schulen zu Biebrich, Ettlingen und Potsdam untergebracht 1). Die Schulen haben die Beſtimmung, junge Leute, welche ſich dem Militairſtande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des ſtehenden Heeres heranzubilden. Der Aufenthalt in der Schule dauert in der Regel drei, ausnahmsweiſe zwei Jahre; der Einzu- ſtellende muß wenigſtens 17 Jahr und höchſtens 20 Jahr alt ſein, die erforderlichen Vorkenntniſſe beſitzen und ſich zu einer vierjährigen aktiven Dienſtzeit nach erfolgter Ueberweiſung aus der Unteroffi- zierſchule an einen Truppentheil verpflichten 2). Die Meldung zum Eintritt erfolgt entweder bei dem Landwehrbezirkskommando der Heimath oder bei dem Kommando einer der Schulen ſelbſt 3). b) Die Militair-Schießſchule 4). Dieſelbe tritt in ihrem vollen Beſtande am 1. April zu einem Sommer-Lehrkurſus znſammen, während in den 6 Wintermonaten ein Winterſtamm zur Ausbildung von Lehrern u. ſ. w. zurückbleibt 5). c) Die Central-Turnanſtalt 6) in Berlin, welcher die Ausbildung tüchtiger Turn- und Fechtlehrer obliegt. 7. Das Militair-Reit-Inſtitut in Hannover 7). An der Spitze des Inſtituts ſteht ein Chef mit den Einkünften und der Gerichtsgewalt eines Diviſionskommandeurs; er hat die Befugniß, dem Könige direkt zu berichten und iſt nur in den öko- 1) Vgl. Erl. v. 18. Dez. 1873 im Württemb. Mil.V.Bl. S. 389. 2) Wehrordnung I §. 86. 3) Vgl. die näheren Beſtimmungen in dem Reſcr. v. 9. Aug. 1873 A.V.Bl. S. 222 und v. 3. Dezemb. 1875 A.V.Bl. S. 273. 4) Errichtet durch Kab.O. v. 29. Nov. 1860. Vgl. die Beſtimmungen vom 24. Febr. 1870 A.V.Bl. S. 29. In Bayern iſt eine Militair-Schießſchule im Jahre 1872 errichtet worden; die Beſtimmungen für dieſelbe ſind am 16. Febr. 1872 ergangen (Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Miniſt. S. 59). 5) Eine Zuſammenſtellung der für die Schießſchule erlaſſenen Anordnungen findet ſich bei v. Helldorff II. Theil 1. Abth. S. 78 ff. 6) Allgemeine Beſtimmungen des Kriegs-Miniſt. betreffend die Komman- dirung der Offiziere ꝛc. zur Central-Turnanſtalt v. 5. Jan. 1872 (A.V.Bl. S. 5). 7) Vgl. die durch Kab.Ordre v. 4. Juli 1867 genehmigten „Grundzüge für die Errichtung eines Militair-Reit-Inſtituts“ bei v. Helldorff a. a. O. — In Bayern beſteht eine ähnliche Reitſchule unter dem Namen „Equitations- Anſtalt.“ Ueber ihre Formation vgl. das Verordn.Bl. des Bayr. Kriegs-Min. 1873 S. 375.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/136>, abgerufen am 22.11.2024.