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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-
geführten Grundzüge §§. 34 ff.

5. Die militairärztlichen Bildungs-Anstalten.
Es bestehen in Berlin zwei solcher Anstalten, das medizinisch-
chirurgische Friedrich-Wilhelms-Institut 1) und die medizinisch-chirur-
gische Akademie für das Militair. Der Unterschied der beiden
Anstalten beruht im Wesentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm-
Institut außer kostenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil-
kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit
freie Wohnung und eine Geldunterstützung gewährt. Die Aufnahme
in das Friedr.-Wilhelms-Institut erfolgt unter der Bedingung,
daß sich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre
im stehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der
Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie ist für jedes Studien-
jahr eine entsprechende Dienstverpflichtung für ein Dienstjahr zu
übernehmen. Die Leitung beider Institute, welche in enger Be-
ziehung zur Berliner Universität stehen, liegt dem General-Stabs-
arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomische Verwaltung wird
von der Intendantur des Gardekorps beaufsichtigt; die letzte und
oberste Instanz ist der Kriegsminister als Kurator der Anstalt.
Die Zöglinge der Anstalt stehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und
unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion 2).

6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derselben
ist eine besondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung "In-
spektion der Infanterie-Schulen" führt und ihren Sitz in Berlin
hat 3). Ihre Obliegenheiten sind normirt durch eine besondere Dienst-
Instruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen,
welche dieser Behörde unterstellt sind, sind folgende:

a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich,
Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier-
Vorschule zu Weilburg. In Sachsen besteht eine besondere Unter-
offizier-Schule (und Vorschule) zu Marienberg; aus dem Würt-

1) Dasselbe ist 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen "medi-
zinisch-chirurgische Pepiniere."
2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff.
3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inspekteur
der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarstraf-
gewalt eines Brigade-Kommandeurs.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-
geführten Grundzüge §§. 34 ff.

5. Die militairärztlichen Bildungs-Anſtalten.
Es beſtehen in Berlin zwei ſolcher Anſtalten, das mediziniſch-
chirurgiſche Friedrich-Wilhelms-Inſtitut 1) und die mediziniſch-chirur-
giſche Akademie für das Militair. Der Unterſchied der beiden
Anſtalten beruht im Weſentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm-
Inſtitut außer koſtenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil-
kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit
freie Wohnung und eine Geldunterſtützung gewährt. Die Aufnahme
in das Friedr.-Wilhelms-Inſtitut erfolgt unter der Bedingung,
daß ſich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre
im ſtehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der
Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie iſt für jedes Studien-
jahr eine entſprechende Dienſtverpflichtung für ein Dienſtjahr zu
übernehmen. Die Leitung beider Inſtitute, welche in enger Be-
ziehung zur Berliner Univerſität ſtehen, liegt dem General-Stabs-
arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomiſche Verwaltung wird
von der Intendantur des Gardekorps beaufſichtigt; die letzte und
oberſte Inſtanz iſt der Kriegsminiſter als Kurator der Anſtalt.
Die Zöglinge der Anſtalt ſtehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und
unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion 2).

6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derſelben
iſt eine beſondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung „In-
ſpektion der Infanterie-Schulen“ führt und ihren Sitz in Berlin
hat 3). Ihre Obliegenheiten ſind normirt durch eine beſondere Dienſt-
Inſtruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen,
welche dieſer Behörde unterſtellt ſind, ſind folgende:

a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich,
Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier-
Vorſchule zu Weilburg. In Sachſen beſteht eine beſondere Unter-
offizier-Schule (und Vorſchule) zu Marienberg; aus dem Würt-

1) Daſſelbe iſt 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi-
ziniſch-chirurgiſche Pepinière.“
2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff.
3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inſpekteur
der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarſtraf-
gewalt eines Brigade-Kommandeurs.
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[125/0135] §. 86. Die Militair-Verwaltung. der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an- geführten Grundzüge §§. 34 ff. 5. Die militairärztlichen Bildungs-Anſtalten. Es beſtehen in Berlin zwei ſolcher Anſtalten, das mediziniſch- chirurgiſche Friedrich-Wilhelms-Inſtitut 1) und die mediziniſch-chirur- giſche Akademie für das Militair. Der Unterſchied der beiden Anſtalten beruht im Weſentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm- Inſtitut außer koſtenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil- kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit freie Wohnung und eine Geldunterſtützung gewährt. Die Aufnahme in das Friedr.-Wilhelms-Inſtitut erfolgt unter der Bedingung, daß ſich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre im ſtehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie iſt für jedes Studien- jahr eine entſprechende Dienſtverpflichtung für ein Dienſtjahr zu übernehmen. Die Leitung beider Inſtitute, welche in enger Be- ziehung zur Berliner Univerſität ſtehen, liegt dem General-Stabs- arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomiſche Verwaltung wird von der Intendantur des Gardekorps beaufſichtigt; die letzte und oberſte Inſtanz iſt der Kriegsminiſter als Kurator der Anſtalt. Die Zöglinge der Anſtalt ſtehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion 2). 6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derſelben iſt eine beſondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung „In- ſpektion der Infanterie-Schulen“ führt und ihren Sitz in Berlin hat 3). Ihre Obliegenheiten ſind normirt durch eine beſondere Dienſt- Inſtruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen, welche dieſer Behörde unterſtellt ſind, ſind folgende: a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich, Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier- Vorſchule zu Weilburg. In Sachſen beſteht eine beſondere Unter- offizier-Schule (und Vorſchule) zu Marienberg; aus dem Würt- 1) Daſſelbe iſt 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi- ziniſch-chirurgiſche Pepinière.“ 2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff. 3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inſpekteur der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarſtraf- gewalt eines Brigade-Kommandeurs.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/135>, abgerufen am 15.05.2024.