Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-geführten Grundzüge §§. 34 ff. 5. Die militairärztlichen Bildungs-Anstalten. 6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derselben a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich, 1) Dasselbe ist 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen "medi- zinisch-chirurgische Pepiniere." 2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff. 3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inspekteur
der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarstraf- gewalt eines Brigade-Kommandeurs. §. 86. Die Militair-Verwaltung. der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-geführten Grundzüge §§. 34 ff. 5. Die militairärztlichen Bildungs-Anſtalten. 6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derſelben a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich, 1) Daſſelbe iſt 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi- ziniſch-chirurgiſche Pepinière.“ 2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff. 3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inſpekteur
der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarſtraf- gewalt eines Brigade-Kommandeurs. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0135" n="125"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/> der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-<lb/> geführten Grundzüge §§. 34 ff.</p><lb/> <p>5. <hi rendition="#g">Die militairärztlichen Bildungs-Anſtalten</hi>.<lb/> Es beſtehen in Berlin zwei ſolcher Anſtalten, das mediziniſch-<lb/> chirurgiſche Friedrich-Wilhelms-Inſtitut <note place="foot" n="1)">Daſſelbe iſt 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi-<lb/> ziniſch-chirurgiſche Pepini<hi rendition="#aq">è</hi>re.“</note> und die mediziniſch-chirur-<lb/> giſche Akademie für das Militair. Der Unterſchied der beiden<lb/> Anſtalten beruht im Weſentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm-<lb/> Inſtitut außer koſtenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil-<lb/> kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit<lb/> freie Wohnung und eine Geldunterſtützung gewährt. Die Aufnahme<lb/> in das Friedr.-Wilhelms-Inſtitut erfolgt unter der Bedingung,<lb/> daß ſich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre<lb/> im ſtehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der<lb/> Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie iſt für jedes Studien-<lb/> jahr eine entſprechende Dienſtverpflichtung für ein Dienſtjahr zu<lb/> übernehmen. Die Leitung beider Inſtitute, welche in enger Be-<lb/> ziehung zur Berliner Univerſität ſtehen, liegt dem General-Stabs-<lb/> arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomiſche Verwaltung wird<lb/> von der Intendantur des Gardekorps beaufſichtigt; die letzte und<lb/> oberſte Inſtanz iſt der Kriegsminiſter als Kurator der Anſtalt.<lb/> Die Zöglinge der Anſtalt ſtehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und<lb/> unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion <note place="foot" n="2)">Vgl. <hi rendition="#g">Prager</hi> a. a. O. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 191 ff.</note>.</p><lb/> <p>6. Die <hi rendition="#g">Infanterie-Schulen</hi>. Für die Leitung derſelben<lb/> iſt eine beſondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung „In-<lb/> ſpektion der Infanterie-Schulen“ führt und ihren Sitz in Berlin<lb/> hat <note place="foot" n="3)">Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inſpekteur<lb/> der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarſtraf-<lb/> gewalt eines Brigade-Kommandeurs.</note>. Ihre Obliegenheiten ſind normirt durch eine beſondere Dienſt-<lb/> Inſtruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen,<lb/> welche dieſer Behörde unterſtellt ſind, ſind folgende:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">Unteroffizier-Schulen</hi> zu Potsdam, Biebrich,<lb/> Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier-<lb/> Vorſchule zu Weilburg. In <hi rendition="#g">Sachſen</hi> beſteht eine beſondere Unter-<lb/> offizier-Schule (und Vorſchule) zu Marienberg; aus dem <hi rendition="#g">Würt</hi>-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0135]
§. 86. Die Militair-Verwaltung.
der Berufsprüfung. Ueber Unterricht und Lehrplan vgl. die an-
geführten Grundzüge §§. 34 ff.
5. Die militairärztlichen Bildungs-Anſtalten.
Es beſtehen in Berlin zwei ſolcher Anſtalten, das mediziniſch-
chirurgiſche Friedrich-Wilhelms-Inſtitut 1) und die mediziniſch-chirur-
giſche Akademie für das Militair. Der Unterſchied der beiden
Anſtalten beruht im Weſentlichen darauf, daß das Friedr.-Wilhelm-
Inſtitut außer koſtenfreiem Unterricht in allen Zweigen der Heil-
kunde auch noch jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit
freie Wohnung und eine Geldunterſtützung gewährt. Die Aufnahme
in das Friedr.-Wilhelms-Inſtitut erfolgt unter der Bedingung,
daß ſich der Zögling verpflichtet, für jedes Studienjahr zwei Jahre
im ſtehenden Heere oder in der Flotte als Arzt zu dienen; bei der
Aufnahme in die mediz.-chirurg. Akademie iſt für jedes Studien-
jahr eine entſprechende Dienſtverpflichtung für ein Dienſtjahr zu
übernehmen. Die Leitung beider Inſtitute, welche in enger Be-
ziehung zur Berliner Univerſität ſtehen, liegt dem General-Stabs-
arzt der Armee als Direktor ob; die ökonomiſche Verwaltung wird
von der Intendantur des Gardekorps beaufſichtigt; die letzte und
oberſte Inſtanz iſt der Kriegsminiſter als Kurator der Anſtalt.
Die Zöglinge der Anſtalt ſtehen unter Militair-Gerichtsbarkeit und
unter der Disciplinar-Strafgewalt der Direktion 2).
6. Die Infanterie-Schulen. Für die Leitung derſelben
iſt eine beſondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung „In-
ſpektion der Infanterie-Schulen“ führt und ihren Sitz in Berlin
hat 3). Ihre Obliegenheiten ſind normirt durch eine beſondere Dienſt-
Inſtruktion vom 6. April 1872 (A.V.Bl. S. 135). Die Schulen,
welche dieſer Behörde unterſtellt ſind, ſind folgende:
a) Die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich,
Weißenfels, Ettlingen und Marienwerder und die Unteroffizier-
Vorſchule zu Weilburg. In Sachſen beſteht eine beſondere Unter-
offizier-Schule (und Vorſchule) zu Marienberg; aus dem Würt-
1) Daſſelbe iſt 1795 gegründert und führte bis 1818 den Namen „medi-
ziniſch-chirurgiſche Pepinière.“
2) Vgl. Prager a. a. O. II. S. 191 ff.
3) Kab.Ordre vom 28. Febr. 1872 (A.V.Bl. S. 103). Der Inſpekteur
der Inf.-Schulen hat den Rang, die Kompetenzen und die Disciplinarſtraf-
gewalt eines Brigade-Kommandeurs.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/135 |
Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/135>, abgerufen am 17.07.2024. |