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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 82. Die Militair-Verwaltung.
stets nur auf 1 Jahr und die Erneuerung derselben hängt von
dem Fleiße und den Fähigkeiten der Offiziere ab.

Die Theilnahme an der Kriegs-Akademie ist nach den Militair-
Konventionen den Offizieren des Sächsischen und Württembergischen
Kontingents 1) gewährt; Bayern hat seine eigene im Jahre 1867
gegründete Kriegs-Akademie in München.

3. Die Kriegs-Schulen. Die "Bestimmungen über Or-
ganisation und Dienstbetrieb" derselben sind durch Kab.-Ordre vom
27. Februar 1873 genehmigt 2). Zweck derselben ist die kriegs-
wissenschaftliche Ausbildung der Offizier-Aspiranten aller
Waffen; es bestehen solche Anstalten in Anklam, Potsdam, Erfurt,
Neisse, Engers, Hannover, Kassel und Metz, jede unter der Lei-
tung eines Stabs-Offiziers als Direktor 3). Die Aufsicht und
Oberleitung wird geführt von der "General-Inspektion des Mili-
tair-Erziehungs- und Bildungswesens", welcher als berathendes
und begutachtendes Organ "die Studien-Kommission für die Kriegs-
schulen" unterstellt ist. Der Vorsitzende dieser Kommission ist zu-
gleich Inspekteur der Kriegsschulen. Die Inspektion der Kriegs-
schulen bildet für die letzteren die erste höhere Instanz und ist der
General-Inspektion unterstellt 4). In allen administrativen Be-
ziehungen ressortiren die Kriegsschulen von dem Allg. Kriegs-
Departement. Die Lehrer sind Offiziere, welche für die Dauer
dieser Verwendung aus dem Etat ihrer Truppentheile ausscheiden
und einen in sich geschlossenen Offizier-Korps-Verband bilden. Zur
Theilnahme am Unterricht in den Kriegsschulen ist jeder Offizier-
Aspirant vor der Zulassung zur Offizier-Prüfung verpflichtet 5);

sind ersichtlich aus einem Rescript der General-Inspektion des Mil.-Erziehungs-
und Bildungswesens (dem früher die Kriegs-Akademie unterstellt war) vom
22. März 1868 bei v. Helldorff S. 77 ff.
1) Vgl. Württemb. Milit.V.Bl. 1872 S. 217 ff.
2) Armee-V.Bl. 1873 Beilage zu Nr. 7. v. Helldorff S. 19.
3) Außerdem hat Bayern eine besondere Kriegsschule.
4) Kab.Ordre vom 29. Dez. 1874 und vom 28. Januar 1875. A.V.Bl.
1875 S. 2 und S. 36.
5) Ausnahmsweise können diejenigen davon dispensirt werden, welche sich
ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Universität erworben, demnächst Studien
auf Universitäten innerhalb des Deutschen Reichs mindestens ein Jahr hindurch
obgelegen haben und sich hierüber, sowie über ihre gute Führung auf der
Universität durch glaubhafte Atteste ausweisen. V. vom 27. Febr. 1873 §. 13.

§. 82. Die Militair-Verwaltung.
ſtets nur auf 1 Jahr und die Erneuerung derſelben hängt von
dem Fleiße und den Fähigkeiten der Offiziere ab.

Die Theilnahme an der Kriegs-Akademie iſt nach den Militair-
Konventionen den Offizieren des Sächſiſchen und Württembergiſchen
Kontingents 1) gewährt; Bayern hat ſeine eigene im Jahre 1867
gegründete Kriegs-Akademie in München.

3. Die Kriegs-Schulen. Die „Beſtimmungen über Or-
ganiſation und Dienſtbetrieb“ derſelben ſind durch Kab.-Ordre vom
27. Februar 1873 genehmigt 2). Zweck derſelben iſt die kriegs-
wiſſenſchaftliche Ausbildung der Offizier-Aſpiranten aller
Waffen; es beſtehen ſolche Anſtalten in Anklam, Potsdam, Erfurt,
Neiſſe, Engers, Hannover, Kaſſel und Metz, jede unter der Lei-
tung eines Stabs-Offiziers als Direktor 3). Die Aufſicht und
Oberleitung wird geführt von der „General-Inſpektion des Mili-
tair-Erziehungs- und Bildungsweſens“, welcher als berathendes
und begutachtendes Organ „die Studien-Kommiſſion für die Kriegs-
ſchulen“ unterſtellt iſt. Der Vorſitzende dieſer Kommiſſion iſt zu-
gleich Inſpekteur der Kriegsſchulen. Die Inſpektion der Kriegs-
ſchulen bildet für die letzteren die erſte höhere Inſtanz und iſt der
General-Inſpektion unterſtellt 4). In allen adminiſtrativen Be-
ziehungen reſſortiren die Kriegsſchulen von dem Allg. Kriegs-
Departement. Die Lehrer ſind Offiziere, welche für die Dauer
dieſer Verwendung aus dem Etat ihrer Truppentheile ausſcheiden
und einen in ſich geſchloſſenen Offizier-Korps-Verband bilden. Zur
Theilnahme am Unterricht in den Kriegsſchulen iſt jeder Offizier-
Aſpirant vor der Zulaſſung zur Offizier-Prüfung verpflichtet 5);

ſind erſichtlich aus einem Reſcript der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs-
und Bildungsweſens (dem früher die Kriegs-Akademie unterſtellt war) vom
22. März 1868 bei v. Helldorff S. 77 ff.
1) Vgl. Württemb. Milit.V.Bl. 1872 S. 217 ff.
2) Armee-V.Bl. 1873 Beilage zu Nr. 7. v. Helldorff S. 19.
3) Außerdem hat Bayern eine beſondere Kriegsſchule.
4) Kab.Ordre vom 29. Dez. 1874 und vom 28. Januar 1875. A.V.Bl.
1875 S. 2 und S. 36.
5) Ausnahmsweiſe können diejenigen davon dispenſirt werden, welche ſich
ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Univerſität erworben, demnächſt Studien
auf Univerſitäten innerhalb des Deutſchen Reichs mindeſtens ein Jahr hindurch
obgelegen haben und ſich hierüber, ſowie über ihre gute Führung auf der
Univerſität durch glaubhafte Atteſte ausweiſen. V. vom 27. Febr. 1873 §. 13.
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[123/0133] §. 82. Die Militair-Verwaltung. ſtets nur auf 1 Jahr und die Erneuerung derſelben hängt von dem Fleiße und den Fähigkeiten der Offiziere ab. Die Theilnahme an der Kriegs-Akademie iſt nach den Militair- Konventionen den Offizieren des Sächſiſchen und Württembergiſchen Kontingents 1) gewährt; Bayern hat ſeine eigene im Jahre 1867 gegründete Kriegs-Akademie in München. 3. Die Kriegs-Schulen. Die „Beſtimmungen über Or- ganiſation und Dienſtbetrieb“ derſelben ſind durch Kab.-Ordre vom 27. Februar 1873 genehmigt 2). Zweck derſelben iſt die kriegs- wiſſenſchaftliche Ausbildung der Offizier-Aſpiranten aller Waffen; es beſtehen ſolche Anſtalten in Anklam, Potsdam, Erfurt, Neiſſe, Engers, Hannover, Kaſſel und Metz, jede unter der Lei- tung eines Stabs-Offiziers als Direktor 3). Die Aufſicht und Oberleitung wird geführt von der „General-Inſpektion des Mili- tair-Erziehungs- und Bildungsweſens“, welcher als berathendes und begutachtendes Organ „die Studien-Kommiſſion für die Kriegs- ſchulen“ unterſtellt iſt. Der Vorſitzende dieſer Kommiſſion iſt zu- gleich Inſpekteur der Kriegsſchulen. Die Inſpektion der Kriegs- ſchulen bildet für die letzteren die erſte höhere Inſtanz und iſt der General-Inſpektion unterſtellt 4). In allen adminiſtrativen Be- ziehungen reſſortiren die Kriegsſchulen von dem Allg. Kriegs- Departement. Die Lehrer ſind Offiziere, welche für die Dauer dieſer Verwendung aus dem Etat ihrer Truppentheile ausſcheiden und einen in ſich geſchloſſenen Offizier-Korps-Verband bilden. Zur Theilnahme am Unterricht in den Kriegsſchulen iſt jeder Offizier- Aſpirant vor der Zulaſſung zur Offizier-Prüfung verpflichtet 5); 6) 1) Vgl. Württemb. Milit.V.Bl. 1872 S. 217 ff. 2) Armee-V.Bl. 1873 Beilage zu Nr. 7. v. Helldorff S. 19. 3) Außerdem hat Bayern eine beſondere Kriegsſchule. 4) Kab.Ordre vom 29. Dez. 1874 und vom 28. Januar 1875. A.V.Bl. 1875 S. 2 und S. 36. 5) Ausnahmsweiſe können diejenigen davon dispenſirt werden, welche ſich ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Univerſität erworben, demnächſt Studien auf Univerſitäten innerhalb des Deutſchen Reichs mindeſtens ein Jahr hindurch obgelegen haben und ſich hierüber, ſowie über ihre gute Führung auf der Univerſität durch glaubhafte Atteſte ausweiſen. V. vom 27. Febr. 1873 §. 13. 6) ſind erſichtlich aus einem Reſcript der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungsweſens (dem früher die Kriegs-Akademie unterſtellt war) vom 22. März 1868 bei v. Helldorff S. 77 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/133>, abgerufen am 22.11.2024.