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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
dant eingesetzt, welcher als Stellvertreter des Kriegsministeriums
(Oekonomie-Departements) die oberste Leitung und Beaufsichti-
gung der gesammten Militair-Oekonomie der mobilen Armee
hat. Er steht zu dem Oberbefehlshaber der Armee resp. dem
Generalstabs-Chef in demselben Verhältniß, wie der Intendant
zum kommandirenden General. Für jedes mobile Armeekorps
wird ein Feld-Intendant ernannt, der unter den Be-
fehlen des kommandirenden Generals steht und zu seiner bestän-
digen Umgebung gehört. Ihm sind unterstellt die Feld-Intendan-
turen der Divisionen, zu welchen noch eine Feld-Intendantur für
die Reserve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner die Feld-Proviant-
Aemter nebst dem Feldbäckerei-Amt und die Kriegskasse. Den
thatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist der Wirkungskreis dieser
Beamten ein freierer und demgemäß ihre persönliche Verantwort-
lichkeit eine größere wie im Friedenszustande. Ihre dienstlichen
Obliegenheiten und ihre Geschäftsführung sind geregelt durch die
Dienstinstruktion vom 1. Juni 1859 1). Bei der Demobilmachung
gehen alle Geschäfte der aufgelösten Feld- und stellvertretenden
Intendanturen auf die Friedens-Intendanturen über.

Das System der Selbstbewirthschaftung der Truppen ist, so-
weit die thatsächlichen Verhältnisse die Durchführung desselben ge-
statten, auch für die Feldtruppen beibehalten.

V. Das Militair-Sanitätswesen2). Die Organi-
sation desselben schließt sich im Allgemeinen an die Formation des
Heeres und der ökonomischen Armee-Verwaltung an und ist mit
beiden vielfach verknüpft.

1. Das Sanitätskorps. Die jetzige Einrichtung desselben
beruht auf der Verordnung vom 6. Februar 1873. A.V.Bl.
S. 103 ff. Die Centralstelle bildet die Medizinal-Abtheilung des
Kriegsministeriums, deren Vorstand den Titel: General-Stabs-
Arzt
der Armee führt. Für jedes Armeekorps wird ein Gene-

1) Dieselbe ist auszugsweise mitgetheilt bei Frölich I S. 158 ff. Vgl.
Bayerische Dienstinstruktion f. d. Feldintendantur v. 3. Febr. 1873 Mil.V.Bl.
S. 37.
2) Vgl. Bericht über die Entwickelung und die Fortschritte des Preuß.
Militair-Sanitätswesens in H. v. Löbell's Jahresberichten f. Militairwesen I
S. 123 ff. und besonders Prager Preuß. Mil.-Medizinal-Wesen. 2 Bde.
Zweite Auflage. Berlin 1875.
8*

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
dant eingeſetzt, welcher als Stellvertreter des Kriegsminiſteriums
(Oekonomie-Departements) die oberſte Leitung und Beaufſichti-
gung der geſammten Militair-Oekonomie der mobilen Armee
hat. Er ſteht zu dem Oberbefehlshaber der Armee reſp. dem
Generalſtabs-Chef in demſelben Verhältniß, wie der Intendant
zum kommandirenden General. Für jedes mobile Armeekorps
wird ein Feld-Intendant ernannt, der unter den Be-
fehlen des kommandirenden Generals ſteht und zu ſeiner beſtän-
digen Umgebung gehört. Ihm ſind unterſtellt die Feld-Intendan-
turen der Diviſionen, zu welchen noch eine Feld-Intendantur für
die Reſerve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner die Feld-Proviant-
Aemter nebſt dem Feldbäckerei-Amt und die Kriegskaſſe. Den
thatſächlichen Verhältniſſen entſprechend iſt der Wirkungskreis dieſer
Beamten ein freierer und demgemäß ihre perſönliche Verantwort-
lichkeit eine größere wie im Friedenszuſtande. Ihre dienſtlichen
Obliegenheiten und ihre Geſchäftsführung ſind geregelt durch die
Dienſtinſtruktion vom 1. Juni 1859 1). Bei der Demobilmachung
gehen alle Geſchäfte der aufgelöſten Feld- und ſtellvertretenden
Intendanturen auf die Friedens-Intendanturen über.

Das Syſtem der Selbſtbewirthſchaftung der Truppen iſt, ſo-
weit die thatſächlichen Verhältniſſe die Durchführung deſſelben ge-
ſtatten, auch für die Feldtruppen beibehalten.

V. Das Militair-Sanitätsweſen2). Die Organi-
ſation deſſelben ſchließt ſich im Allgemeinen an die Formation des
Heeres und der ökonomiſchen Armee-Verwaltung an und iſt mit
beiden vielfach verknüpft.

1. Das Sanitätskorps. Die jetzige Einrichtung deſſelben
beruht auf der Verordnung vom 6. Februar 1873. A.V.Bl.
S. 103 ff. Die Centralſtelle bildet die Medizinal-Abtheilung des
Kriegsminiſteriums, deren Vorſtand den Titel: General-Stabs-
Arzt
der Armee führt. Für jedes Armeekorps wird ein Gene-

1) Dieſelbe iſt auszugsweiſe mitgetheilt bei Frölich I S. 158 ff. Vgl.
Bayeriſche Dienſtinſtruktion f. d. Feldintendantur v. 3. Febr. 1873 Mil.V.Bl.
S. 37.
2) Vgl. Bericht über die Entwickelung und die Fortſchritte des Preuß.
Militair-Sanitätsweſens in H. v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I
S. 123 ff. und beſonders Prager Preuß. Mil.-Medizinal-Weſen. 2 Bde.
Zweite Auflage. Berlin 1875.
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[115/0125] §. 86. Die Militair-Verwaltung. dant eingeſetzt, welcher als Stellvertreter des Kriegsminiſteriums (Oekonomie-Departements) die oberſte Leitung und Beaufſichti- gung der geſammten Militair-Oekonomie der mobilen Armee hat. Er ſteht zu dem Oberbefehlshaber der Armee reſp. dem Generalſtabs-Chef in demſelben Verhältniß, wie der Intendant zum kommandirenden General. Für jedes mobile Armeekorps wird ein Feld-Intendant ernannt, der unter den Be- fehlen des kommandirenden Generals ſteht und zu ſeiner beſtän- digen Umgebung gehört. Ihm ſind unterſtellt die Feld-Intendan- turen der Diviſionen, zu welchen noch eine Feld-Intendantur für die Reſerve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner die Feld-Proviant- Aemter nebſt dem Feldbäckerei-Amt und die Kriegskaſſe. Den thatſächlichen Verhältniſſen entſprechend iſt der Wirkungskreis dieſer Beamten ein freierer und demgemäß ihre perſönliche Verantwort- lichkeit eine größere wie im Friedenszuſtande. Ihre dienſtlichen Obliegenheiten und ihre Geſchäftsführung ſind geregelt durch die Dienſtinſtruktion vom 1. Juni 1859 1). Bei der Demobilmachung gehen alle Geſchäfte der aufgelöſten Feld- und ſtellvertretenden Intendanturen auf die Friedens-Intendanturen über. Das Syſtem der Selbſtbewirthſchaftung der Truppen iſt, ſo- weit die thatſächlichen Verhältniſſe die Durchführung deſſelben ge- ſtatten, auch für die Feldtruppen beibehalten. V. Das Militair-Sanitätsweſen 2). Die Organi- ſation deſſelben ſchließt ſich im Allgemeinen an die Formation des Heeres und der ökonomiſchen Armee-Verwaltung an und iſt mit beiden vielfach verknüpft. 1. Das Sanitätskorps. Die jetzige Einrichtung deſſelben beruht auf der Verordnung vom 6. Februar 1873. A.V.Bl. S. 103 ff. Die Centralſtelle bildet die Medizinal-Abtheilung des Kriegsminiſteriums, deren Vorſtand den Titel: General-Stabs- Arzt der Armee führt. Für jedes Armeekorps wird ein Gene- 1) Dieſelbe iſt auszugsweiſe mitgetheilt bei Frölich I S. 158 ff. Vgl. Bayeriſche Dienſtinſtruktion f. d. Feldintendantur v. 3. Febr. 1873 Mil.V.Bl. S. 37. 2) Vgl. Bericht über die Entwickelung und die Fortſchritte des Preuß. Militair-Sanitätsweſens in H. v. Löbell’s Jahresberichten f. Militairweſen I S. 123 ff. und beſonders Prager Preuß. Mil.-Medizinal-Weſen. 2 Bde. Zweite Auflage. Berlin 1875. 8*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/125>, abgerufen am 22.11.2024.