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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
theilen für besondere Zwecke (z. B. Musik, Unterricht, Bibliothek,
Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Genaue Vor-
schriften über die Verwaltung dieser Fonds sind enthalten in dem
Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden v.
24. Mai 1877 1).

Für die örtliche Verwaltung der Garnison-Einrichtungen,
zu denen namentlich gehören die Kasernen, Militair-Stallungen und
Schmieden, Wach- und Arrestlokale, Landwehr-Zeughäuser, Dienst-
wohnungsgebäude, Reitbahnen, Exercierplätze und Exercierhäuser,
Garnisonkirchen und Begräbnißplätze, und sonstige, nicht einem be-
stimmten anderen Dienstzweige zugewiesenen Militairgebäude und
Räume, bestehen Garnison-Verwaltungen. Auch können
die Funktionen der letzteren den Magistraten und Kommunalbe-
amten übertragen werden. Die Garnisonverwaltungen sind den
Korps-Intendanturen direkt untergeordnet und haben in Friedens-
zeiten eine von den Festungskommandanten, Garnison-Chefs und
sonstigen militairischen Oberbefehlshabern unabhängige Stellung,
sind jedoch verpflichtet den Requisitionen der letzteren soweit Folge
zu geben, als es mit den Gesetzen, Verordnungen, Reglements und
Instruktionen zulässig ist 2).

6. Die Feldadministration. Sowie die Kommandobe-
hörden im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen
Theile in Wirksamkeit bleiben und im territorialen Bereich des
Armeekorps-, Divisions-, Brigadebezirks weiter fungiren, so tritt auch
für die Verwaltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Ver-
doppelung der Formation ein; neben die Intendantur des Friedens-
zustandes tritt eine ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für
die ganze mobile Armee oder für eine aus mehreren Armeekorps
bestehende Armee wird ein General- oder Armee-Inten-

ment über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden" v. 30.
April 1868. Insbesondere der vierte Abschnitt desselben (§§. 198 fg.) regelt die
"innere Bekleidungs-Wirthschaft der Truppen". Abgedruckt mit Erläuterungen
u. Nachträgen bei von Helldorff. Theil III Abth. 4. I S. 182 ff.
1) Eingeführt in Württemberg durch Erl. v. 14. Juli 1877 Württ. Mil.-
V.Bl. S. 99. Vgl. Bayerisches Geldverpfl.Regl. v. 27. Januar 1878
Mil.V.Bl. S. 109.
2) Die näheren Vorschriften sind enthalten in der "Geschäftsordnung für die
Verwaltung der Garnison-Anstalten v. 20. April 1843" bei v. Helldorff Th. IV
Abth. 2 S. 157 ff.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
theilen für beſondere Zwecke (z. B. Muſik, Unterricht, Bibliothek,
Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Genaue Vor-
ſchriften über die Verwaltung dieſer Fonds ſind enthalten in dem
Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden v.
24. Mai 1877 1).

Für die örtliche Verwaltung der Garniſon-Einrichtungen,
zu denen namentlich gehören die Kaſernen, Militair-Stallungen und
Schmieden, Wach- und Arreſtlokale, Landwehr-Zeughäuſer, Dienſt-
wohnungsgebäude, Reitbahnen, Exercierplätze und Exercierhäuſer,
Garniſonkirchen und Begräbnißplätze, und ſonſtige, nicht einem be-
ſtimmten anderen Dienſtzweige zugewieſenen Militairgebäude und
Räume, beſtehen Garniſon-Verwaltungen. Auch können
die Funktionen der letzteren den Magiſtraten und Kommunalbe-
amten übertragen werden. Die Garniſonverwaltungen ſind den
Korps-Intendanturen direkt untergeordnet und haben in Friedens-
zeiten eine von den Feſtungskommandanten, Garniſon-Chefs und
ſonſtigen militairiſchen Oberbefehlshabern unabhängige Stellung,
ſind jedoch verpflichtet den Requiſitionen der letzteren ſoweit Folge
zu geben, als es mit den Geſetzen, Verordnungen, Reglements und
Inſtruktionen zuläſſig iſt 2).

6. Die Feldadminiſtration. Sowie die Kommandobe-
hörden im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen
Theile in Wirkſamkeit bleiben und im territorialen Bereich des
Armeekorps-, Diviſions-, Brigadebezirks weiter fungiren, ſo tritt auch
für die Verwaltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Ver-
doppelung der Formation ein; neben die Intendantur des Friedens-
zuſtandes tritt eine ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für
die ganze mobile Armee oder für eine aus mehreren Armeekorps
beſtehende Armee wird ein General- oder Armee-Inten-

ment über die Bekleidung und Ausrüſtung der Truppen im Frieden“ v. 30.
April 1868. Insbeſondere der vierte Abſchnitt deſſelben (§§. 198 fg.) regelt die
„innere Bekleidungs-Wirthſchaft der Truppen“. Abgedruckt mit Erläuterungen
u. Nachträgen bei von Helldorff. Theil III Abth. 4. I S. 182 ff.
1) Eingeführt in Württemberg durch Erl. v. 14. Juli 1877 Württ. Mil.-
V.Bl. S. 99. Vgl. Bayeriſches Geldverpfl.Regl. v. 27. Januar 1878
Mil.V.Bl. S. 109.
2) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der „Geſchäftsordnung für die
Verwaltung der Garniſon-Anſtalten v. 20. April 1843“ bei v. Helldorff Th. IV
Abth. 2 S. 157 ff.
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[114/0124] §. 86. Die Militair-Verwaltung. theilen für beſondere Zwecke (z. B. Muſik, Unterricht, Bibliothek, Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Genaue Vor- ſchriften über die Verwaltung dieſer Fonds ſind enthalten in dem Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden v. 24. Mai 1877 1). Für die örtliche Verwaltung der Garniſon-Einrichtungen, zu denen namentlich gehören die Kaſernen, Militair-Stallungen und Schmieden, Wach- und Arreſtlokale, Landwehr-Zeughäuſer, Dienſt- wohnungsgebäude, Reitbahnen, Exercierplätze und Exercierhäuſer, Garniſonkirchen und Begräbnißplätze, und ſonſtige, nicht einem be- ſtimmten anderen Dienſtzweige zugewieſenen Militairgebäude und Räume, beſtehen Garniſon-Verwaltungen. Auch können die Funktionen der letzteren den Magiſtraten und Kommunalbe- amten übertragen werden. Die Garniſonverwaltungen ſind den Korps-Intendanturen direkt untergeordnet und haben in Friedens- zeiten eine von den Feſtungskommandanten, Garniſon-Chefs und ſonſtigen militairiſchen Oberbefehlshabern unabhängige Stellung, ſind jedoch verpflichtet den Requiſitionen der letzteren ſoweit Folge zu geben, als es mit den Geſetzen, Verordnungen, Reglements und Inſtruktionen zuläſſig iſt 2). 6. Die Feldadminiſtration. Sowie die Kommandobe- hörden im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen Theile in Wirkſamkeit bleiben und im territorialen Bereich des Armeekorps-, Diviſions-, Brigadebezirks weiter fungiren, ſo tritt auch für die Verwaltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Ver- doppelung der Formation ein; neben die Intendantur des Friedens- zuſtandes tritt eine ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für die ganze mobile Armee oder für eine aus mehreren Armeekorps beſtehende Armee wird ein General- oder Armee-Inten- 5) 1) Eingeführt in Württemberg durch Erl. v. 14. Juli 1877 Württ. Mil.- V.Bl. S. 99. Vgl. Bayeriſches Geldverpfl.Regl. v. 27. Januar 1878 Mil.V.Bl. S. 109. 2) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der „Geſchäftsordnung für die Verwaltung der Garniſon-Anſtalten v. 20. April 1843“ bei v. Helldorff Th. IV Abth. 2 S. 157 ff. 5) ment über die Bekleidung und Ausrüſtung der Truppen im Frieden“ v. 30. April 1868. Insbeſondere der vierte Abſchnitt deſſelben (§§. 198 fg.) regelt die „innere Bekleidungs-Wirthſchaft der Truppen“. Abgedruckt mit Erläuterungen u. Nachträgen bei von Helldorff. Theil III Abth. 4. I S. 182 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/124>, abgerufen am 15.05.2024.