Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. dem Rechnungshof untergeordnet und müssen an denselben in gleicherForm, wie an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsministe- rium) berichten 1). 2. Der Regel nach zerfällt der Geschäftskreis der Die Korps-Intendanturen sind legitimirt zur Führung von 3. Den Divisions-Intendanturen liegen ob alle 1) Frölich I S. 35. 2) Reser. v. 29. Nov. 1875. 3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.
§. 86. Die Militair-Verwaltung. dem Rechnungshof untergeordnet und müſſen an denſelben in gleicherForm, wie an die vorgeſetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsminiſte- rium) berichten 1). 2. Der Regel nach zerfällt der Geſchäftskreis der Die Korps-Intendanturen ſind legitimirt zur Führung von 3. Den Diviſions-Intendanturen liegen ob alle 1) Frölich I S. 35. 2) Reſer. v. 29. Nov. 1875. 3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
dem Rechnungshof untergeordnet und müſſen an denſelben in gleicher
Form, wie an die vorgeſetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsminiſte-
rium) berichten 1).
2. Der Regel nach zerfällt der Geſchäftskreis der
Korps-Intendanturen in 5 (bei dem Gardekorps in 4) Ab-
theilungen 2). Er umfaßt alle diejenigen Zweige der Militair-
Oekonomie des Armee-Korps, reſp. des zugetheilten Bezirks, welche
entweder territorialer Natur ſind und daher im Falle einer Mo-
bilmachung bei der Provinzial-Intendantur verbleiben, oder
einer einheitlichen Leitung bedürfen; insbeſondere die allgemeinen
Kaſſen- und Etats-Angelegenheiten, die Beſchaffung und Verwal-
tung der Mund- und Fourage-Verpflegungs-Gegenſtände für die
Truppen des Korps und die Aufſicht über die Magazine, die Be-
ſchaffung der Tuche und ſonſtiger zur Bekleidung und Ausrüſtung
gehörigen Gegenſtände ſowie die Aufſicht über die Montirungs-
und Traindepots, die Leitung und Aufſicht der Garniſon- und La-
zarethverwaltung, die Mitwirkung bei der Materialien- und
Kaſſenverwaltung der militairiſchen Erziehungs- und Bildungsan-
ſtalten, der techniſchen Inſtitute des Artillerie- und Ingenieurweſens,
der Remonte-Depots-Verwaltung. Ihnen liegt weiterhin ob die
Bearbeitung der Mobilmachungsangelegenheiten der Adminiſtra-
tionen des Korps, der Invaliden-Angelegenheiten, die Befriedigung
der Kommunen für Naturalleiſtungen.
Die Korps-Intendanturen ſind legitimirt zur Führung von
Prozeſſen für den Preuß. Militair-Fiskus 3).
3. Den Diviſions-Intendanturen liegen ob alle
Geſchäfte, welche die Gehalts- und Löhnungsverhältniſſe, die Ge-
währung von Servis- und Wohnungsgeld, die Reiſekoſten und
Marſchverpflegung betreffen, ferner die Kontrole des Buch-, Kaſſen-
und Rechnungsweſens; die auf die Bekleidung und Ausrüſtung der
Truppen der Diviſion Bezug habenden Angelegenheiten und Theil-
nahme an den Muſterungen; die Ueberwachung der Lokalverwal-
tungen u. ſ. w. Zu den Diviſions-Kommando’s nehmen die ihnen
zugetheilten Intendanturen dieſelbe Stellung ein, wie zu den Ge-
neral-Kommando’s die Korps-Intendanturen.
1) Frölich I S. 35.
2) Reſer. v. 29. Nov. 1875.
3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.
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